Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß Annex I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139, (EU) 2023/2485, (EU) 2023/2086 und (EU) 2023/2026, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214, (EU) 2023/3850 sowie (EU) 2023/3851 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 sind insbesondere dem Bereich „Herstellung von Kunststoffen in Primärform“ der Geschäftsbereiche WACKER POLYMERS und WACKER SILICONES zuzuordnen.
Dabei konnten die Anforderungen des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz für das Kriterium c) „ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt […]“ für einen Teilbereich der oben genannten Tätigkeit nachgewiesen werden.
Die Prüfung der zugehörigen DNSH-Kriterien(„do no significant harm“) bezüglich der als taxonomiekonform identifizierten Tätigkeiten ergab, dass auch diese Kriterien erfüllt sind.
Dabei ist anzumerken, dass speziell bei der Auslegung des Anhangs C der DNSH-Kriterien der gesamte Produktionsprozess der jeweiligen Tätigkeit betrachtet wurde. Dabei konnte entweder der Nachweis erbracht werden, dass entsprechende Stoffe, die im Anhang C genannt sind und als solche oder als Rohstoffkomponente eingesetzt bzw. verwendet werden, die genannten Kriterien erfüllen. Oder es konnte nachgewiesen werden, dass es zu diesen Einsatzstoffen zum jetzigen Zeitpunkt keine alternativen Stoffe oder Technologien gibt, dass sie prozessbedingt nicht vermieden werden können und nur unter entsprechend kontrollierten Bedingungen verwendet werden. Generell obliegen die Verwendung und der Einsatz von Rohstoffen strengen gesetzlichen Anforderungen. Sie sind regulatorisch zugelassen und ihr Einsatz und ihre Verwendung erfolgt unter kontrollierten Bedingungen bzw. unter Einhaltung konkreter Vorgaben und Anforderungen zur Arbeits- und Anlagensicherheit.
Abschließend konnte noch der gemäß Art. 18 der VO 2020/852 festgelegte Mindestschutz nachgewiesen werden. Dabei konnten gemäß Art. 18 Abs. 1 entsprechende Verfahren zur Sorgfaltspflicht („Due Diligence“) und Abhilfeverfahren aufgezeigt werden, die sicherstellen, dass die in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitsätzen der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte genannten Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln befolgt werden. Gemäß Art. 18 Abs. 2 wurden im Rahmen dieser Due-Diligence- und Abhilfemaßnahmen nachgewiesen, dass die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte sowie Bekämpfung der Korruption und Bestechung berücksichtigt werden.
Für die im Rahmen des neuen Umweltziels „Vermeidung von Umweltverschmutzung“ identifizierten Tätigkeiten weisen wir noch keine Taxonomiekonformität nach.