Geschäftsbericht 2023

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Erklärung zur Unternehmensführung

Corporate Governance ist ein wichtiger Bestandteil für den Erfolg und die verantwortungsbewusste Führung und Kontrolle von Unternehmen. Die Wacker Chemie AG misst den Regeln ordnungsgemäßer Corporate Governance große Bedeutung bei. Der Vorstand berichtet in dieser Erklärung – zugleich auch für den Aufsichtsrat – gemäß Grundsatz 23 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 („Kodex“) über die Corporate Governance sowie gemäß §§ 289f, 315d HGB über die Unternehmensführung.

Entsprechenserklärung 2023 des Vorstands und des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG

Vorstand und Aufsichtsrat haben sich auch im Geschäftsjahr 2023 intensiv mit der Corporate Governance des Unternehmens und den Empfehlungen des Kodex auseinandergesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat haben im Dezember 2023 die nachfolgende Entsprechenserklärung beschlossen. Die Entsprechenserklärung wurde auf der Website der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht und ist dort – zusammen mit weiteren, nicht mehr aktuellen Entsprechenserklärungen – für mindestens fünf Jahre abrufbar.

1. Grundsatzerklärung gemäß § 161 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG haben zuletzt im Dezember 2022 eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 abgegeben. Die Wacker Chemie AG entsprach seither den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 28. April 2022 mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen und wird den Empfehlungen des Kodex in derselben Fassung weiter mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprechen.

2. Ausnahmen

a) Offenlegung des Stands der Umsetzung des Kompetenzprofils in Form einer Qualifikationsmatrix (Empfehlung C.1)

Der Aufsichtsrat erfüllt als Gremium in seiner Gesamtheit das verabschiedete Kompetenzprofil. Er verfügt insgesamt über die Persönlichkeiten, Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen, die eine effektive Unternehmenskontrolle und qualifizierte Beratung des Vorstands ermöglichen. Für die Wahl in den Aufsichtsrat werden der Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorgeschlagen, die nach Einschätzung des Aufsichtsrats die erforderlichen Kompetenzen mitbringen. Aktionäre und andere interessierte Personen können sich anhand der auf der Website des Unternehmens veröffentlichten Lebensläufe der Aufsichtsratsmitglieder bzw. der Kandidaten ein eigenes Bild von Ausbildung, Hintergrund und Geeignetheit der Aufsichtsratsmitglieder machen. Die Erstellung und Veröffentlichung einer „Qualifikationsmatrix“ bringt aus unserer Sicht keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn, sondern sorgt lediglich für unnötige Bürokratie und Mehraufwand in Aufsichtsrat und Unternehmen.

b) Vorstandsmitglied soll nicht zugleich Aufsichtsratsvorsitzender einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft sein (Empfehlung C.5)

Unser Vorstandsmitglied Dr. Tobias Ohler ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Siltronic AG. Die Siltronic AG war bis zu ihrer Entkonsolidierung im März 2017 eine Konzerntochter und ein Geschäftsbereich der Wacker Chemie AG, für den Herr Dr. Ohler als Ressortvorstand verantwortlich war. Die aus dieser Funktion resultierende Arbeitsbelastung war mindestens so hoch wie nun die Belastung aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender. Wir sehen daher keinen Anlass anzunehmen, dass Herr Dr. Ohler für eines seiner beiden Mandate zu wenig Zeit aufbringen kann. Wir halten es außerdem für angebracht, dass der größte Aktionär der Siltronic AG auch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats stellt.

c) Unabhängigkeit von mehr als der Hälfte der Anteilseignervertreter von Gesellschaft und Vorstand (Empfehlung C.7)

Wir erklären vorsorglich eine Abweichung von dieser Empfehlung. Bei der Einschätzung der Unabhängigkeit der Anteilseignervertreter soll unter anderem berücksichtigt werden, ob ein Aufsichtsratsmitglied oder ein naher Familienangehöriger eines Aufsichtsratsmitglieds dem Aufsichtsrat seit mehr als 12 Jahren angehört. Dieses Kriterium der „zu langen“ Zugehörigkeit erfüllen im Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG nach der Aufsichtsratswahl durch die Hauptversammlung im Mai 2023 nur noch vier der acht Anteilseignervertreter – wobei eine Anteilseignervertreterin das Kriterium nur zugerechnet darüber erfüllt, dass sie eine nahe Familienangehörige eines anderen Mitglieds ist, das bereits seit mehr als 12 Jahren im Aufsichtsrat vertreten ist, obwohl sie selbst dem Aufsichtsrat erst seit 2018 angehört. Wir halten es für verfehlt, aus einer Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat von mehr als 12 Jahren auf eine fehlende Unabhängigkeit von Gesellschaft und Vorstand zu schließen. Aus unserer Sicht führt eine lange Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat gerade nicht zwangsläufig zu einem wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt – auf den es für die Beurteilung der Unabhängigkeit nach wie vor ankommen sollte. Erst recht nicht, wenn die lange Zugehörigkeit lediglich über ein Verwandtschaftsverhältnis „zugerechnet“ wird. Wir halten es im Gegenteil für sehr wünschenswert, dass uns unsere Aufsichtsratsmitglieder über einen langen Zeitraum begleiten. Es fördert das unbedingt erforderliche tiefe Verständnis des Unternehmens, seines Geschäfts und des Wettbewerbsumfelds sowie der Chancen und Risiken und trägt zu einer auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichteten Beratung und Kontrolle bei. Die übrigen Indizien für eine fehlende Unabhängigkeit von Gesellschaft und Vorstand treffen auf keinen der Anteilseignervertreter zu.

d) Unabhängigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie des Vorsitzenden des Präsidialausschusses (Empfehlung C.10)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der zugleich Vorsitzender des Präsidialausschusses ist, gehört dem Aufsichtsrat bereits länger als 12 Jahre an, so dass insoweit vorsorglich auch eine Abweichung von der Empfehlung in C.10 erklärt wird. Wir sehen trotz der langen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat keine Hinweise auf drohende wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte. Vielmehr profitieren das Gremium und der Ausschuss von der langjährigen Erfahrung ihres Vorsitzenden.

e) Befristung von Anträgen auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds (Empfehlung C.15)

Nach dieser Empfehlung sollen Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung befristet sein. Die Empfehlung wird von uns nicht befolgt. Vorschläge für einen durch das Gericht zu bestellenden Kandidaten werden im Vorfeld ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abgestimmt. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse wäre die nachfolgende Wahl desselben Kandidaten in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung lediglich eine Bestätigung seiner Bestellung, die aus unserer Sicht überflüssig ist.

f) Bildung eines Nominierungsausschusses im Aufsichtsrat (Empfehlung D.4)

Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Diese Empfehlung wird von uns nicht befolgt, da unserer Ansicht nach die Einrichtung eines solchen Ausschusses bei unserer Aktionärsstruktur nicht sachgerecht ist. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsrat sind auf Grund der Mehrheitsverhältnisse ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abzustimmen, so dass ein zusätzlicher Nominierungsausschuss auch keinen Beitrag zur Effizienzsteigerung liefern würde.

g) Festlegung der Leistungskriterien für die variable Vergütung für das bevorstehende Geschäftsjahr (Empfehlung G.7)

Wir halten es für sinnvoll, die variable Vergütung für ein Geschäftsjahr in derselben Aufsichtsratssitzung festzulegen, in der über die variable Vergütung für das vergangene Geschäftsjahr entschieden wird. Dies erfolgt naturgemäß in der ersten Sitzung des Aufsichtsrats im neuen Jahr. In diesem Zusammenhang werden auch die Leistungskriterien für die variable Vergütung des neuen Geschäftsjahres festgelegt. Diese Vorgehensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt und wir halten es nicht für effizient, die Entscheidung über die Leistungskriterien und die Entscheidung über Ziel- und Maximalvergütung in zwei unterschiedlichen Sitzungen zu behandeln. Aus diesem Grund wird die Empfehlung, dass die Leistungskriterien für alle variablen Vergütungsbestandteile für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt werden sollen, nicht befolgt.

Vergütungsbericht/Vergütungssystem

Unter https://www.wacker.com/cms/de-de/about-wacker/investor-relations/corporate-governance/overview.html sind das geltende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands gemäß § 87a Abs. 1 und 2 Satz 1 AktG, das von der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 gebilligt wurde, sowie das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats, das von der Hauptversammlung am 20. Mai 2022 gebilligt wurde, öffentlich zugänglich. Unter derselben Internetadresse wird der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 einschließlich des Vermerks des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG öffentlich zugänglich gemacht werden.

Berichterstattung zur Corporate Governance

Aktionäre und Hauptversammlung

Aktionäre und Öffentlichkeit transparent informieren

WACKER verfolgt den Anspruch, alle Zielgruppen des Unternehmens – Aktionäre, Aktionärsvertreter, Analysten und Medien – sowie die interessierte Öffentlichkeit gleichberechtigt und zeitnah zu informieren. Wichtige Termine des Unternehmens veröffentlichen wir regelmäßig in einem Finanzkalender, der im Geschäftsbericht, in den Zwischenmitteilungen sowie auf unserer Website veröffentlicht ist. Unser Investor-Relations-Team steht in engem Kontakt zu den Analysten und anderen Kapitalmarktteilnehmern. In Telefonkonferenzen zur jeweiligen Quartalsberichterstattung informieren wir Investoren und Analysten über die aktuelle und zukünftige Geschäftsentwicklung. Diese in englischer Sprache abgehaltenen Telefonkonferenzen sind öffentlich zugänglich und können im Nachgang über unsere Website abgerufen werden. Regelmäßig nehmen wir an Konferenzen und Roadshows teil und suchen aktiv den Kontakt zu institutionellen Anlegern. Im Jahr 2023 hat der Vorstand, unterstützt vom IR-Team, an insgesamt 17 Konferenzen/Roadshows teilgenommen. Wichtige Präsentationen können im Internet frei eingesehen werden. Dort finden Sie auch Presse- und Ad-hoc-Mitteilungen in deutscher und englischer Sprache sowie den Online-Geschäftsbericht, alle Zwischenmitteilungen und den Nachhaltigkeitsbericht sowie die Satzung der Wacker Chemie AG und die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. Weitere Informationen bieten die Online-Kundenzeitschrift, die Medienbibliothek und das PodcastCenter.

Hauptversammlung

Die jährliche Hauptversammlung dient dazu, sämtliche Aktionäre effizient und umfassend über die Lage des Unternehmens zu unterrichten. Bereits vor der Hauptversammlung erhalten die Aktionäre wichtige Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr im Geschäftsbericht. In der Einladung zur Hauptversammlung werden die Tagesordnungspunkte erläutert und die Teilnahmebedingungen erklärt. Die Einberufung nebst allen gesetzlich erforderlichen Berichten und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts (der unter anderem den Konzernjahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht sowie den Nichtfinanziellen Bericht enthält) sowie der Jahresabschluss der Wacker Chemie AG sind auf unserer Website zugänglich. Im Anschluss an die Hauptversammlung veröffentlichen wir die Präsenz und die Abstimmungsergebnisse im Internet. All diese Kommunikationsmaßnahmen tragen zu einem regelmäßigen Informationsaustausch mit unseren Aktionären bei. WACKER erleichtert seinen Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Stimmrechtsvertretung. Für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre stehen Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, die auch während der Hauptversammlung erreichbar sind.

Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat

Die Wacker Chemie AG hat, wie im deutschen Aktiengesetz vorgeschrieben, ein duales Führungssystem. Es besteht aus dem Vorstand, der das Unternehmen leitet, und dem Aufsichtsrat, der den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens überwacht und berät. Die beiden Gremien sind hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft wie auch in ihren Kompetenzen streng voneinander getrennt. Um jedoch den langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Unternehmens sicherzustellen, arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat eng zusammen. Gemeinsames Ziel ist die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und seines Werts. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat und dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie (einschließlich der ESG-/Nachhaltigkeitsstrategie), der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements (einschließlich IT Security) und der Compliance. Auch zwischen den Sitzungen hält der Aufsichtsratsvorsitzende Kontakt mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden des Vorstands, und berät sich mit ihm über die vorstehenden Themen. Der Vorstand erläutert dem Aufsichtsrat Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen und nennt die Gründe dafür.

Bestimmte in der Geschäftsordnung für den Vorstand der Wacker Chemie AG festgelegte Maßnahmen bedürfen vor ihrer Durchführung der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dazu gehören unter anderem die Verabschiedung der Jahresplanung einschließlich der Finanz- und Investitionsplanung, der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, die Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Produktions- und Geschäftszweige sowie die Aufnahme großer langfristiger Kredite.

Vorstand

Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und vertritt die Wacker Chemie AG bei allen Geschäften mit Dritten. Sein Handeln und seine Entscheidungen sind bestimmt durch das Unternehmensinteresse und orientieren sich am Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts. Zu diesem Zweck bestimmt er die strategische Ausrichtung des WACKER-Konzerns, steuert und überwacht diese durch Zuteilung von finanziellen Mitteln, Allokation von Ressourcen und Kapazitäten sowie durch die Begleitung und Kontrolle der operativen Geschäftseinheiten. Er sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und ein angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem, welche auch nachhaltigkeitsbezogene Aspekte abdecken.

Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung. Dabei führt das einzelne Mitglied des Vorstands das ihm zugewiesene Ressort in eigener Verantwortung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ein Vetorecht gegen die Beschlüsse des Vorstands steht dem Vorsitzenden hingegen nicht zu.

Besetzung des Vorstands

Dem Vorstand gehören derzeit vier Mitglieder an. Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit dem Vorstand kontinuierlich für eine nachhaltige und langfristige Nachfolgeplanung im Vorstand, um eine dauerhafte, kompetente Führung sicherzustellen und auf kurzfristige Ausfälle oder Abgänge angemessen reagieren zu können. Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats, der die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vorbereitet, berät regelmäßig über die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand, wobei er im Austausch mit den Vorstandsmitgliedern die Führungskräfteplanung des Unternehmens berücksichtigt. Es werden außerdem die Anforderungen des Aktiengesetzes und des Kodex sowie die Aspekte des vom Aufsichtsrat beschlossenen Diversitätskonzepts für die Zusammensetzung des Vorstands beachtet. Der Präsidialausschuss erstellt unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der unternehmerischen Bedürfnisse sowie der konkreten Qualifikationsanforderungen ein Anforderungsprofil. Auf dieser Basis erörtert und benennt der Präsidialausschuss für jeden Vorstandsposten eine Reihe von potenziellen Nachfolgern. Bei der Identifikation und Nominierung solcher Kandidaten wirkt der Vorstand mit. Um eine angemessene Nachfolgeplanung zu ermöglichen, greifen Aufsichtsrat und Vorstand auch auf die Ergebnisse der Evaluierung der weiteren Führungsebenen im Unternehmen zurück, um fortlaufend geeignete Personen zu identifizieren. Ist eine Stelle neu zu besetzen, erstellt der Präsidialausschuss so frühzeitig wie möglich eine engere Auswahl von verfügbaren Kandidaten, führt mit diesen Gespräche und unterbreitet dem Aufsichtsrat anschließend einen begründeten Vorschlag sowie eine Empfehlung zur Beschlussfassung. Maßgeblich ist dabei stets das Unternehmensinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Je nach Situation werden Personalberater in diese Arbeit einbezogen, um die persönliche Sicht der Aufsichtsratsmitglieder zu validieren und um ein vollständiges Bild des in Frage kommenden Kandidatenpools zu erlangen.

Diversitätskonzept für den Vorstand

Der Vorstand der Wacker Chemie AG ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur Geschäftsführung eines international tätigen Chemiekonzerns erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Wir sind überzeugt, dass nur ein divers zusammengesetztes Gremium dieser Aufgabe gerecht werden kann. Es kommt entscheidend auf eine ausgewogene Zusammensetzung an, die dem Querschnitt der Aufgabenstellungen Rechnung trägt.

Für die Zusammensetzung des Vorstands berücksichtigt der Aufsichtsrat auf dieser Basis im Wesentlichen die folgenden Diversitäts-Aspekte:

  • Es wird großer Wert auf unterschiedliche Bildungs- und Berufshintergründe gelegt: Im Vorstand eines Chemieunternehmens sollten in jedem Fall naturwissenschaftliche Kompetenz und/oder Erfahrung in der chemischen Industrie vertreten sein. Gleichzeitig bedarf es aber auch der Kenntnis und Erfahrung im Bereich der Rechnungslegung, des Finanzmanagements, der Unternehmenssteuerung, Planung und Strategie sowie eines profunden Verständnisses der Zusammenhänge und Anforderungen des Kapitalmarkts.
  • In einem global tätigen Unternehmen wie der Wacker Chemie AG sind darüber hinaus unterschiedliche kulturelle Hintergründe oder jedenfalls ausgeprägte interkulturelle und internationale Erfahrungen unerlässlich.
  • Es kommt außerdem auf eine altersmäßig ausgewogene Struktur des Gesamtgremiums an. In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist für Vorstandsmitglieder eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren vorgesehen, die bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen ist.
  • Wir sind überzeugt davon, dass gemischte Teams bessere Ergebnisse erzielen – dazu gehört auch, dass auch Frauen im Vorstand vertreten sind. In diesem Zusammenhang sind im Unternehmen bereits eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen ergriffen worden. Seit Mai 2021 ist mit der Bestellung von Angela Wörl zum Vorstandsmitglied und zur Arbeitsdirektorin eine Frau im Vorstand vertreten.

Ziel des beschriebenen Diversitätskonzepts ist die optimale Zusammensetzung des Vorstands, um eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung sicherzustellen. Die diverse Zusammensetzung sorgt dafür, dass das Gremium alle relevanten Themen mit angemessenem Sachverstand beurteilen, alle wesentlichen Aspekte aus unterschiedlichen Blickwinkeln berücksichtigen und die richtigen Schwerpunkte setzen kann. Die Regelaltersgrenze für Vorstandsmitglieder sorgt dafür, dass das Unternehmen einerseits von der langjährigen Berufs- und Lebenserfahrung einzelner Vorstandsmitglieder profitieren kann. Andererseits wird so für das Nachrücken jüngerer Mitglieder und neue Impulse gesorgt.

Das Diversitätskonzept für den Vorstand wird bei der Besetzung der Vorstandsposten berücksichtigt.

Die aktuelle Zusammensetzung des Vorstands entspricht dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Diversitätskonzept sowie der für mitbestimmte börsennotierte Gesellschaften geltenden gesetzlichen Anforderung des § 76 Abs. 3a AktG, dass bei einem Vorstand, der aus mehr als drei Personen besteht, mindestens eine Frau und mindestens ein Mann Mitglied des Vorstands sein muss.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von hoher Bedeutung für das Unternehmen sind, einschließlich Nachhaltigkeitsfragen unmittelbar eingebunden. Grundlegenden Entscheidungen über die weitere Entwicklung des Unternehmens muss der Aufsichtsrat zustimmen.  

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat 16 Mitglieder. Entsprechend dem deutschen Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) setzt er sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung, die Vertreter der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des MitbestG gewählt; die Amtszeit beträgt in der Regel ca. fünf Jahre.

Zugehörigkeitsdauer der Aufsichtsratsmitglieder

 

 

 

Name

 

Mitglied des Aufsichtsrats seit

 

Wacker, Dr. Peter-Alexander (Vorsitzender)

 

8. Mai 2008

Köppl, Manfred (Stellvertretender Vorsitzender)

 

1. April 2003

Biagosch, Prof. Dr. Andreas

 

26. Januar 2015

Biebl, Dr. Gregor

 

8. Mai 2013

Biebl, Matthias

 

8. Mai 2008

Cramer, Prof. Dr. Patrick

 

17. Mai 2023

Entholzner, Stefan

 

17. Mai 2023

Hautmann, Markus

 

1. Januar 2021

Heindl, Ingrid

 

9. Mai 2018

Kortüm, Franz-Josef 1

 

4. April 2001

Kraller, Barbara

 

24. April 2017

Postberg, Dr. Benedikt

 

17. Mai 2023

Rohrig, Beate 2

 

18. Juli 2019

Schnagl, Andreas 1

 

1. Januar 2023

Schwab, Dr. Birgit 1

 

1. Oktober 2020

Sikorski, Harald

 

1. Oktober 2023

Spateneder, Reinhard

 

1. Januar 2023

Wacker, Ann-Sophie

 

9. Mai 2018

Weber, Prof. Dr. Anna

 

20. Mai 2022

Weiss, Dr. Susanne

 

8. Mai 2008

1

bis 17. Mai 2023

2

bis 30. September 2023

Ausschüsse erhöhen Effizienz des Aufsichtsrats

Damit der Aufsichtsrat seine Aufgaben optimal wahrnehmen kann, hat er drei fachlich qualifizierte Ausschüsse gebildet. Über die Arbeit der Ausschüsse wird regelmäßig im Aufsichtsrat berichtet.

Der Präsidialausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor, insbesondere die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Ernennung des Vorsitzenden. Er behandelt ferner die Vorstandsverträge und erarbeitet das System der Vorstandsvergütung, auf dessen Basis das Aufsichtsratsplenum die Vergütung der Vorstandsmitglieder festsetzt. Der Präsidialausschuss setzte sich im Geschäftsjahr 2023 zusammen aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzendem sowie den Aufsichtsratsmitgliedern Manfred Köppl und bis zum 17. Mai 2023 Franz-Josef Kortüm. Seit dem 17. Mai 2023 ist Matthias Biebl Mitglied des Präsidialausschusses.

Der Prüfungsausschuss bereitet die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses vor. Zu diesem Zweck obliegt ihm die Vorprüfung des Jahres- und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts sowie des Vorschlags zur Gewinnverwendung. Er unterzieht zudem den zusammengefassten gesonderten Nichtfinanziellen Bericht (§§ 289b, 315b HGB) einer Vorprüfung. Darüber hinaus erörtert und prüft er die Halbjahresfinanzberichte und die Quartalsfinanzzahlen. Der Prüfungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung, wen dieser der Hauptversammlung als Abschlussprüfer vorschlagen soll. Entsprechend der Beschlussfassung der Hauptversammlung erteilt er den Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer und legt die Prüfungsschwerpunkte fest. Er überwacht die Abschlussprüfung, insbesondere die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und die vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen, und überprüft regelmäßig die Qualität der Abschlussprüfung. Er diskutiert mit dem Abschlussprüfer die Einschätzung des Prüfungsrisikos, der Prüfungsstrategie, der Prüfungsplanung und der Prüfungsergebnisse. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses tauscht sich regelmäßig mit dem Abschlussprüfer über den Fortgang der Prüfung aus und berichtet hierüber dem Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss berät sich zudem regelmäßig mit dem Abschlussprüfer auch ohne den Vorstand. Darüber hinaus ist der Prüfungsausschuss mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und der Wirksamkeit des internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystems sowie Fragen der Compliance befasst. Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist Prof. Dr. Anna Weber. Weitere Mitglieder sind Dr. Peter-Alexander Wacker und Manfred Köppl.

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihrer Gesamtheit mit der Branche, in der die Gesellschaft tätig ist, vertraut. Nach dem Aktiengesetz muss mindestens ein Mitglied des Prüfungsausschusses über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Mitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen. Nach dem Kodex sollen der Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und interner Kontroll- und Risikomanagementsysteme und der Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung in besonderen Kenntnissen und Erfahrungen in der Abschlussprüfung bestehen, wobei zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung gehören. Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll nach dem Kodex zumindest auf einem der beiden Gebiete sachverständig und unabhängig sein. Die Vorsitzende Prof. Dr. Anna Weber ist auf beiden Gebieten sachverständig und darüber hinaus unabhängig und erfüllt damit diese Anforderungen. Als mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses verfügt Dr. Peter-Alexander Wacker über die erforderlichen besonderen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung.

Prof. Dr. Anna Weber verfügt auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin – unter anderem für eine große Wirtschaftsprüfungsgesellschaft – sowie ihrer Professur in Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre, insbesondere externes Rechnungswesen, und ihrer Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied und Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei einem anderen kapitalmarktorientierten Unternehmen über umfassende Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen und internen Kontroll- und Risikomanagementsystemen sowie auf dem Gebiet der Abschlussprüfung, einschließlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und -prüfung.

Dr. Peter-Alexander Wacker verfügt auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der Wacker Chemie AG und als langjähriges Mitglied des Prüfungsausschusses über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Rechnungslegung sowie des internen Kontroll- und Risikomanagements und begleitet als Mitglied des Prüfungsausschusses darüber hinaus seit vielen Jahren die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Wacker Chemie AG sowie deren Prüfung.

Ferner besteht der gesetzlich zu bildende Vermittlungsausschuss (vgl. § 27 Abs. 3 MitbestG), der dem Aufsichtsrat Vorschläge für die Bestellung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern unterbreitet, wenn im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder erreicht wird. Bis zum 17. Mai 2023 gehörten diesem Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzender sowie Manfred Köppl, Franz-Josef Kortüm und Barbara Kraller an. Seit dem 17. Mai 2023 besteht der Vermittlungsausschuss aus den Mitgliedern Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzender, Manfred Köppl, Prof. Dr. Andreas Biagosch sowie Barbara Kraller.

Ziele für die Zusammensetzung und Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG

Für WACKER war es schon immer wichtig, den Aufsichtsrat mit Mitgliedern zu besetzen, die eine hohe fachliche Qualifikation besitzen. Der Empfehlung C.1 des Kodex folgend hat der Aufsichtsrat von WACKER unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kodex die nachfolgenden Ziele für seine Zusammensetzung einschließlich eines Kompetenzprofils für den Gesamtaufsichtsrat beschlossen:

Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.

(I) Ziele für die Zusammensetzung

1. Internationale Expertise

Im Hinblick auf die internationale Tätigkeit des Unternehmens soll dem Aufsichtsrat eine angemessene Anzahl von Mitgliedern – mindestens jedoch ein Mitglied – mit internationaler Erfahrung angehören.

2. Vermeidung von/Umgang mit Interessenkonflikten

Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat beinhaltet bereits umfassende Regelungen zur Verhinderung und zum Umgang mit Interessenkonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern. Darüber hinaus strebt der Aufsichtsrat grundsätzlich die Verhinderung von wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten an und wird dies bereits bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung berücksichtigen.

3. Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder

Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sieht eine Regelaltersgrenze von 80 Jahren für Aufsichtsratsmitglieder vor.

4. Vielfalt (Diversity)

Der Aufsichtsrat strebt für seine Zusammensetzung im Hinblick auf Vielfalt (Diversity) die Berücksichtigung unterschiedlicher beruflicher Erfahrungen, Fachkenntnisse, Bildungshintergründe und insbesondere eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter an. Gemäß § 96 Abs. 2 Aktiengesetz hat sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammenzusetzen.

(II) Kompetenzprofil

Bei der Besetzung unseres Aufsichtsrats streben wir eine Mischung aus Alt und Jung, branchenvertraut und branchenfremd, verschiedenen beruflichen Hintergründen und unterschiedlichen internationalen Erfahrungen an. Dabei erwarten wir von jedem Mitglied die Bereitschaft und Fähigkeit zu einem angemessenen inhaltlichen Engagement. Der Aufsichtsrat soll darüber hinaus als Gremium insgesamt über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Geschäftstätigkeit des WACKER-Konzerns von Bedeutung sind und eine effektive Unternehmenskontrolle und qualifizierte Beratung des Vorstands ermöglichen. Hierzu gehört unter anderem:

  • Im Aufsichtsrat soll insgesamt ein angemessener Sachverstand in den Bereichen Unternehmensführung, Bilanzierung, Controlling, Risikomanagement, Corporate Governance, Compliance und in den für das Unternehmen bedeutsamen Nachhaltigkeitsfragen (unter anderem: Energieverbrauch, Treibhausgas-Ausstoß, Science-Based Targets, Elektrifizierung/Defossilisierung der Produktionsprozesse, Klimaneutralität, nachhaltiges Produktportfolio, Umweltschutz, Wasser, Biodiversität, Menschenrechte in der Lieferkette, Sicherheit) vertreten sein.
  • Der Aufsichtsrat muss in seiner Gesamtheit mit der Chemiebranche vertraut sein (§ 100 Abs. 5 AktG).
  • Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand auf dem Gebiet Rechnungslegung und mindestens ein weiteres Aufsichtsratsmitglied über Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 AktG).

Der Aufsichtsrat berücksichtigt die von ihm beschlossenen Ziele sowie das Kompetenzprofil bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung. Die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den beschlossenen Zielen und dem Kompetenzprofil.

Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat

Das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept spiegelt sich in den vom Aufsichtsrat beschlossenen Zielen für seine Zusammensetzung sowie im Kompetenzprofil wider.

Danach werden bei der Besetzung von Aufsichtsratspositionen die Diversitätskriterien internationale und interkulturelle Erfahrung, ausgewogene Altersstruktur sowie unterschiedliche berufliche Erfahrungen, Fachkenntnisse und Bildungshintergründe berücksichtigt. Außerdem sieht die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat eine Regelaltersgrenze von 80 Jahren für Aufsichtsratsmitglieder vor. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hat sich der Aufsichtsrat außerdem zu mindestens 30 Prozent aus Frauen bzw. Männern sowie zu gleichen Teilen aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammenzusetzen.

Ziel des Diversitätskonzepts ist es, eine effektive Kontrolle und Beratung des Vorstands durch den Aufsichtsrat als Gesamtgremium zu gewährleisten. Ein nach den beschriebenen Kriterien divers besetzter Aufsichtsrat ist besser in der Lage, die Themen aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beurteilen und die Geschäftsführung, Entscheidungen und Strategie des Vorstands konstruktiv und umfassend zu hinterfragen. Die Altersgrenze ermöglicht es, dass Mitglieder ihre langjährige Berufs- und Lebenserfahrung zum Wohle des Unternehmens einbringen können. Gleichwohl ist sichergestellt, dass immer wieder jüngere Mitglieder nachrücken können.

Bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung berücksichtigt der Aufsichtsrat das beschriebene Diversitätskonzept. Zudem evaluiert der Aufsichtsrat im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Selbstbeurteilung auch seine Zusammensetzung einschließlich des Aspekts der Diversität.

Der Aufsichtsrat erfüllt in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Ziele für seine Zusammensetzung und entspricht dem Kompetenzprofil und dem Diversitätskonzept. Derzeit sind sieben Frauen im Aufsichtsrat vertreten, drei auf Anteilseigner- und vier auf Arbeitnehmerseite, wodurch die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden.

Der Empfehlung in C.1 Satz 4 des Kodex zur Offenlegung des Stands der Umsetzung des Kompetenzprofils in Form einer Qualifikationsmatrix wird aus den in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2023 dargelegten Gründen nicht gefolgt.

Unabhängigkeit

Unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur gehört dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite mit vier unabhängigen Mitgliedern eine nach deren Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Mit der Neufassung des Kodex vom 16. Dezember 2019 wurden die Kriterien für die Beurteilung der Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern konkretisiert. Demnach gelten Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat länger als 12 Jahre angehören, als nicht unabhängig von Vorstand und Gesellschaft. Nach dieser Definition erfüllen vier Anteilseignervertreter das Kriterium der Unabhängigkeit von Vorstand und Gesellschaft: Prof. Dr. Andreas Biagosch, Dr. Gregor Biebl, Prof. Dr. Patrick Cramer und Prof. Dr. Anna Weber. Wir halten darüber hinaus Ann-Sophie Wacker für unabhängig von Vorstand und Gesellschaft. Zwar wird gemäß der Kodex-Definition vermutet, dass auch sie nicht unabhängig ist, weil ein naher Familienangehöriger von ihr (Dr. Peter-Alexander Wacker) dem Aufsichtsrat bereits seit mehr als 12 Jahren angehört. Die Anteilseignerseite des Aufsichtsrats ist in ihrer Einschätzung unter pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dadurch keine fehlende Unabhängigkeit von Ann-Sophie Wacker begründet wird. Es ist nicht anzunehmen, dass sie bei der Ausübung ihrer Aufgabe als Aufsichtsratsmitglied von ihrem Vater beeinflusst wird, zumal die fehlende Unabhängigkeit von Vorstand und Gesellschaft im Fall von Dr. Peter-Alexander Wacker lediglich aus seiner langen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat resultiert und es ansonsten keine besondere persönliche oder geschäftliche Beziehung zur Gesellschaft oder deren Vorstand gibt, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen könnte. Gerade beim Kriterium der Zugehörigkeitsdauer halten wir die pauschale Annahme, dass die fehlende Unabhängigkeit auf einen nahen Angehörigen abfärbt, für verfehlt.

Unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sind die folgenden Anteilseignervertreter: Prof. Dr. Andreas Biagosch, Dr. Gregor Biebl, Prof. Dr. Patrick Cramer und Prof. Dr. Anna Weber.

Dr. Susanne Weiss, Dr. Peter-Alexander Wacker und Matthias Biebl gehören der Geschäftsführung des kontrollierenden Aktionärs an und gelten nach der Kodex-Empfehlung C.9 damit – unwiderlegbar – als nicht unabhängig. Dasselbe gilt für Ann-Sophie Wacker, deren fehlende Unabhängigkeit vom kontrollierenden Aktionär gemäß Kodex allein daraus resultiert, dass sie die Tochter von Dr. Peter-Alexander Wacker ist. Wir halten den Kodex hier für zu weitgehend, weil er die Besonderheiten von Familiengesellschaften nicht berücksichtigt. Beim kontrollierenden Aktionär handelt es sich in unserem Fall um eine Familien-Holding deren einziges Geschäft im Halten der Anteile an der Wacker Chemie AG besteht. Der kontrollierende Aktionär übt also neben dem Halten der Beteiligung an der Wacker Chemie AG keine weitere unternehmerische Tätigkeit aus, es gibt daher keine anderweitige unternehmerische Interessensbindung. Im konkreten Fall besteht daher keine Gefahr eines typischen konzernrechtlichen Interessenkonflikts.

Selbstbeurteilung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat überprüft jährlich, wie wirksam der Aufsichtsrat insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. Im Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat in seiner Dezember-Sitzung die Effizienz seiner Tätigkeit in Form einer allgemeinen Aussprache überprüft. Die Diskussion und Bewertung erfolgte anhand bestimmter Kriterien, darunter die Dauer und Frequenz von (Ausschuss-)Sitzungen, die Vorbereitung und Durchführung von Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen, die Qualität und Rechtzeitigkeit der Information der Aufsichtsratsmitglieder, die personelle Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Ausschüssen, der Umgang mit Interessenkonflikten sowie anderen Konflikten im Gremium und die allgemeine Befähigung des Aufsichtsrats, den Vorstand der Gesellschaft angemessen zu beraten und zu überwachen. Die Selbstbeurteilung bestätigte eine professionelle und konstruktive Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie mit dem Vorstand. Die Aufsichtsratsmitglieder kamen zu dem Ergebnis, dass insbesondere die im Vorfeld der Sitzung zur Verfügung gestellten Unterlagen umfassend, qualitativ hochwertig und sehr gut verständlich sind und so eine gründliche und effiziente Vorbereitung auf die Sitzungen und eine offene Diskussion in den Sitzungen ermöglichen. Als besonders zweckmäßig und einem offenen Austausch förderlich wurden die getrennten Vorgespräche von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern vor den Plenumssitzungen beurteilt. Grundlegender Veränderungsbedarf wurde nicht identifiziert, einzelne Anregungen werden auch unterjährig aufgegriffen und umgesetzt.

Wesentliche Unternehmensführungspraktiken

Compliance als wesentliche Leitungsaufgabe des Vorstands

Die Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien und deren Beachtung im Konzern gehören bei WACKER zu den Leitungs- und Überwachungsaufgaben. Das Compliance-Management-System des Konzerns wird regelmäßig überprüft und weiterentwickelt. Verantwortlich dafür ist das globale Compliance-Management von WACKER. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie im Risikobericht. Das Unternehmen hat in Deutschland, den USA, China, Japan, Indien, Südkorea, Brasilien, Mexiko, Norwegen, Singapur, Russland, Türkei, Tschechien, Ungarn, Spanien, den Niederlanden und den Vereinigten Arabischen Emiraten Compliance-Beauftragte ernannt und ausgebildet. In ausgewählten Ländern, wie beispielsweise Italien, wird die Funktion Compliance auch durch externe Dienstleister sichergestellt. Sie informieren die Mitarbeitenden in regelmäßigen Schulungen über maßgebliche gesetzliche Anforderungen und interne Richtlinien. Sie sind Ansprechpartner für Fragen der Mitarbeitenden und beraten, informieren und schulen zum Thema Compliance.

Es gibt ein systemgestütztes globales Hinweisgebersystem. Dem Unternehmen können hierdurch von Mitarbeitenden aber auch von Dritten Compliance-Verstöße mitgeteilt werden. Auf Wunsch ist dies auch anonym möglich, wobei die Kommunikationsmöglichkeit mit dem Hinweisgeber sichergestellt ist.

Grundsätze der Unternehmensethik

Code of Conduct: WACKER hat Ende 2023 einen neuen Code of Conduct veröffentlicht. Dieser ersetzt die bis dahin gültigen fünf Codes. Der neue Code of Conduct enthält je vier Unternehmenswertepaare. Diese enthalten jeweils einen Leitsatz bzw. eine Kernbotschaft:

  • Integrität & Vorbild: Wir achten die geltenden Regeln und gehen mit gutem Beispiel voran.
  • Leistung & Begeisterung: Wir erbringen herausragende Leistungen und sind mit Begeisterung bei der Arbeit.
  • Weitblick & Offenheit: Wir handeln im Sinne jetziger und zukünftiger Generationen und sind offen für Neues.
  • Zusammenarbeit & Wertschätzung: Wir arbeiten konstruktiv zusammen und wertschätzen uns gegenseitig.

Responsible Care® und Global Compact feste Bestandteile der Unternehmensführung

Zwei freiwillige globale Initiativen bilden die Basis für die nachhaltige Unternehmensführung bei WACKER: Responsible Care® der chemischen Industrie und der Global Compact der Vereinten Nationen. In der Responsible-Care®-Initiative engagiert sich WACKER seit 1991. Die Teilnehmer des Programms – auch WACKER – verpflichten sich darin, in eigener Verantwortung die Leistungen für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz ständig zu verbessern – unabhängig von gesetzlichen Vorgaben. Das Gleiche gilt für die UN-Initiative Global Compact. Wir setzen die zehn Prinzipien des Global Compact zum Schutz der Menschenrechte, zu Sozial- und Umweltstandards und zur Bekämpfung von Korruption um. Auch unsere Lieferanten sollen die Prinzipien des Global Compact einhalten. Bei der Risikoprüfung bewerten wir unsere Lieferanten daher auch in diesem Punkt.

Ambitionierte Ziele für Nachhaltigkeit

WACKER hat sich in 2021 neue ambitionierte Ziele hin zur Klimaneutralität im Jahr 2045 gesetzt. WACKER plant, seine absoluten Treibhausgas-Emissionen im Vergleich zum Jahr 2020 bis 2030 um 50 Prozent zu senken. Bei den neuen Zielen zur Reduzierung von Treibhausgasen handelt es sich um sogenannte „Science-Based Targets“. Das bedeutet, dass sie mit dem Ziel eines weltweiten Temperaturanstiegs um maximal 1,5 Grad Celsius im Einklang stehen und somit konform mit dem Pariser Klimaschutzabkommen sind. WACKER ist seit 2021 Teil der UN-Initiative für Klimaneutralität „Race To Zero“. WACKER bekennt sich damit freiwillig zur Einhaltung der Obergrenze von 1,5 Grad und verpflichtet sich, den Weg in Richtung Klimaneutralität, der bis 2045 angestrebt wird, künftig mit transparenten Fortschrittsberichten zu dokumentieren.

Zu den weiteren Nachhaltigkeitszielen von WACKER bis zum Jahr 2030 gehören:

  • Alle WACKER-Produkte erfüllen definierte Nachhaltigkeitskriterien (gemäß WACKER Sustainable Solutions);
  • Senkung des spezifischen Energieverbrauchs um 15 %;
  • 100 % der WACKER Schlüssellieferanten erfüllen definierte Nachhaltigkeitsstandards;
  • in den Vorketten werden die absoluten Treibhausgasemissionen um 25 % gesenkt;
  • Reduktion der spezifischen Wasserentnahme um 15 %;
  • Reduktion der Anzahl der Chemieunfälle mit Ausfalltagen sowie der prozessbedingten Unfälle pro Jahr auf null;
  • Reduktion der produktionsspezifischen Abfälle bis zum Jahr 2030 um 15 %.

Alle Aktivitäten werden aus der Abteilung Corporate Sustainability gesteuert, die zur Abteilung Corporate Development gehört und somit direkt dem CEO untersteht.

Gesellschaftliches Engagement

Unternehmen brauchen das Vertrauen der Gesellschaft, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Deshalb übernimmt WACKER gesellschaftliche Verantwortung im Umfeld seiner Standorte und weltweit dort, wo Menschen in Not geraten sind. Wir fördern und unterstützen regelmäßig eine Vielzahl gemeinnütziger Projekte, Organisationen und Initiativen. Wir engagieren uns in Wissenschaft, Bildung und Sport sowie im sozialen und karitativen Bereich.

Weitere Angaben zur Corporate Governance bei WACKER

Bestimmungen des Art. 17 MAR werden erfüllt

Den gesetzlichen Regelungen des Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596/2014 – Market Abuse Regulation, „MAR“) kommen wir nach. Wir haben seit Jahren eine Koordinationsstelle „Ad-hoc-Publizität“, in der Vertreter verschiedener Fachbereiche Sachverhalte auf ihre Ad-hoc-Relevanz prüfen. Wir gewährleisten damit den gesetzeskonformen Umgang mit möglichen Insiderinformationen. Mitarbeitende, die im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang zu Insiderinformationen haben, werden in Insiderlisten geführt.

Aktiengeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat

Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen (bei der Wacker Chemie AG sind dies die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats), sowie zu diesen in enger Beziehung stehende Personen sind nach Art. 19 MAR verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Gesellschaft eigene Geschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln der Gesellschaft oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten innerhalb von drei Geschäftstagen mitzuteilen. Eine Meldepflicht besteht jedoch nur, wenn das Gesamtvolumen der von der betreffenden Person getätigten Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres 20.000 € erreicht oder übersteigt.

Verantwortungsvoller Umgang mit Chancen und Risiken

Der verantwortungsbewusste Umgang des Unternehmens mit Risiken ist wichtiger Bestandteil einer guten Corporate Governance. Mit einem systematischen Chancen- und Risikomanagement identifiziert und überwacht WACKER regelmäßig die wesentlichen Risiken und Chancen. Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Risiken frühzeitig erkannt und durch konsequentes Risikomanagement minimiert werden. Über bestehende Risiken und deren Entwicklung informiert der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig. Mit dem Rechnungslegungsprozess sowie der Wirksamkeit des internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystems beschäftigt sich regelmäßig der Prüfungsausschuss und auch der gesamte Aufsichtsrat wird regelmäßig über das Compliance-Management-System und die konzerninternen Kontrollsysteme informiert. Beide sind ebenfalls mit der Abschlussprüfung befasst. Das Chancen- und Risikomanagementsystem wird kontinuierlich weiterentwickelt und an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Gemäß den Regelungen des Kodex haben wir mit dem Abschlussprüfer, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vereinbart, dass der Aufsichtsratsvorsitzende unverzüglich über Ausschluss- und Befangenheitsgründe während der Prüfung informiert wird. Außerdem berichtet der Abschlussprüfer sofort über alle wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die die Aufgaben des Aufsichtsrats betreffen. Sollte der Abschlussprüfer bei der Abschlussprüfung Tatsachen feststellen, die eine Unrichtigkeit der vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Entsprechenserklärung zum Kodex nach § 161 AktG ergeben, wird er den Aufsichtsrat darüber informieren bzw. dies im Prüfungsbericht vermerken.

D&O-Versicherung

WACKER hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in der die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats miteinbezogen ist (D&O-Versicherung). Diese Versicherung sieht den gesetzlichen Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands vor.

Angaben zur Einhaltung des Mindestbeteiligungsgebots bei der Besetzung von Aufsichtsrat und Vorstand; Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands

Der Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG muss sich zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen, wobei der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist, wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht (§ 96 Abs. 2 AktG). Mit Beschluss vom 7. Dezember 2023 haben Arbeitnehmer- und Anteilseignerseite jeweils der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Anteilseignerseite mit jeweils mindestens zwei Frauen und zwei Männern zu besetzen.

Mit drei Frauen auf Anteilseigner- und zwei Frauen auf Arbeitnehmerseite erfüllt die Wacker Chemie AG diese gesetzlichen Anforderungen.

Dem Vorstand der Wacker Chemie AG müssen mindestens eine Frau und ein Mann als Vorstandsmitglied angehören (§ 76 Abs. 3a AktG).

Seit dem 12. Mai 2021 ist mit Angela Wörl eine Frau im derzeit vierköpfigen Vorstand der Wacker Chemie AG vertreten, so dass die gesetzliche Anforderung erfüllt ist.

Das Gesetz verpflichtet den Vorstand der Wacker Chemie AG, Zielgrößen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzulegen (§ 76 Abs. 4 AktG). Mit einer Umsetzungsfrist bis jeweils zum 31. Dezember 2026 hat der Vorstand der Wacker Chemie AG im November 2022 eine Zielgröße von 25 Prozent jeweils für die erste und die zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands beschlossen.