EU-Taxonomie-Verordnung (VO)
Das von der Europäischen Union veröffentlichte Maßnahmenpaket „EU Action Plan on Sustainable Finance“ zur nachhaltigen Finanzwirtschaft definiert mit der EU-Taxonomie-Verordnung ein System zur Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten. Dieses System soll dazu beitragen, nachhaltige Tätigkeiten mit Umweltbezug in berichtspflichtigen Unternehmen zu identifizieren und standardisiert zu berichten. Es soll den Übergang in eine nachhaltige Finanzwirtschaft begleiten, indem es die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen stärkt. Rechtsakte zu treuhänderischen Pflichten, Anlage- und Versicherungsberatung sollen das Ziel des European Green Deal vorantreiben, die EU bis 2050 klimaneutral zu gestalten, indem Gelder in nachhaltige Tätigkeiten gelenkt werden. Mit der EU-Taxonomie-VO hat die EU sechs Umweltziele definiert, anhand derer sich aus Sicht der EU wirtschaftliche Tätigkeiten von Unternehmen als nachhaltig einstufen lassen. In diesem Kapitel gehen wir auf die im Berichtsjahr verpflichtenden beiden Klimaziele („wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“ und „wesentlicher Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel“) sowie die in diesem Berichtsjahr neu veröffentlichten vier Umweltziele („wesentlicher Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen“, „zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft“, „zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“ oder „zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme“) ein.
Die erweiterten Angaben im Sinne der EU-Taxonomie-VO machten wir bereits im Berichtsjahr 2021 als Unternehmen, das einen nichtfinanziellen Bericht im Sinne von §§ 289c, 315c Handelsgesetzbuch (HGB) erstellt und veröffentlicht. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der EU-Taxonomie-VO wiesen wir ökologisch nachhaltig eingestufte Anteile von Umsatzerlösen, Investitionen sowie Betriebsausgaben aus.
Die Methodik der Zuordnung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139, (EU) 2023/2485 und (EU) 2023/2086, der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214, (EU) 2023/3850 sowie (EU) 2023/3851 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 unter Zuhilfenahme der zitierten NACE-Codes.
Unsere identifizierten Wirtschaftstätigkeiten betreffen das Umweltziel „Klimaschutz“. Im Zuge der Veröffentlichung der vier weiteren Umweltziele in dieser Berichtsperiode haben wir zudem Tätigkeiten im Bereich „Umweltverschmutzung“ identifiziert. Aktivitäten in den Bereichen „Anpassung an den Klimawandel“, „Wasser“, „Kreislaufwirtschaft“ und „biologische Vielfalt“ haben wir nicht identifiziert.
Da wir taxonomiefähige Tätigkeiten ausschließlich den Umweltzielen „Klimaschutz“ und „Umweltverschmutzung“ zugeordnet haben, ist eine Doppelzählung von taxonomiefähigen Umsätzen, CapEx und OpEx in anderen Umweltzielen ausgeschlossen. Da es sich ausschließlich um konsolidierte Zahlen handelt, ist eine Doppelzählung über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg ebenfalls ausgeschlossen.
Als taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten im Umweltziel „Klimaschutz“ wurden insbesondere die Tätigkeiten aus dem Bereich „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ identifiziert. Unter diese Kategorie fallen die Tätigkeiten der Geschäftsbereiche WACKER POLYMERS mit Endprodukten auf Basis von Polyvinylacetat, WACKER SILICONES mit siliconbasierten Produkten wie Silicondichtstoffen und hochdispersen Kieselsäuren als Isolationsmaterial sowie WACKER BIOSOLUTIONS mit dem Verkauf von Kaugummimassen auf Basis von Polyvinylacetat. Daneben weisen wir in dieser Berichtsperiode im Rahmen des Umweltziels „Vermeidung von Umweltverschmutzung“ die „Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen“ als zusätzliche taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit aus. Unter diese Kategorie fallen die Tätigkeiten der Geschäftsbereiche BIOSOLUTIONS und SILICONES, die als Endprodukte aktive pharmazeutische Wirkstoffe (API) herstellen.
Neben den oben genannten Wirtschaftstätigkeiten, die wir unserem Kerngeschäft, der Erzeugung chemisch-pharmazeutischer Produkte zuordnen, haben wir produktionsnahe Dienstleistungen identifiziert, die sich folgenden in der EU Taxonomie definierten Tätigkeiten zuordnen zu lassen: „Bau, Erweiterung sowie Betrieb von Abwassersammel- und Behandlungssystemen“, „Stromerzeugung aus Wasserkraft, „.Stromerzeugung mittels Photovoltaik-Technologie“, „Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung“, „Sammlung und Beförderung von nicht gefährlichen Abfällen in an der Anfallstelle getrennten Fraktionen“, „Behandlung gefährlicher Abfälle“ sowie „Sanierung verunreinigter Standorte und kontaminierter Gebiete“. Im Sinne einer Aufwand-Nutzen-Betrachtung wurden sämtliche dieser produktionsnahen Dienstleistungen als nicht wesentlich eingestuft und werden folglich nicht berichtet. Analog dazu haben wir auch die einzige gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten bestimmter Energiesektoren identifizierte Tätigkeit „hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen“ auf Grund einer Aufwand-Nutzen-Betrachtung als nicht-wesentlich eingestuft. Deshalb wird auf die Berichterstattung dieses separaten Meldebogens verzichtet.
Bei den als taxonomiefähig identifizierten Tätigkeiten des Umweltziels „Klimaschutz“ haben wir im Berichtszeitraum 2023 die Taxonomiekonformität anhand definierter technischer Bewertungskriterien geprüft. Dabei ist zum einen der wesentliche Beitrag nachzuweisen, den die jeweilige Tätigkeit zum Umweltziel „Klimaschutz" leistet. Ist dieser Beitrag erfüllt, sind weitere, sogenannte DNSH-Kriterien („do no significant harm“) nachzuweisen, um sicherzustellen, dass diese Aktivität auch kein anderes Umweltziel wesentlich beeinträchtigt. Abschließend ist noch der gemäß Art. 18 der VO 2020/852 festgelegte Mindestschutz nachzuweisen. Dabei sind gemäß Art. 18 Abs. 1 entsprechende Verfahren zur Sorgfaltspflicht („Due Diligence“) und Abhilfeverfahren aufzuzeigen, um sicherzustellen, dass die in den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitsätzen der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte genannten Standards für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln befolgt werden. Gemäß Art. 18 Abs. 2 ist im Rahmen dieser Due-Diligence- und Abhilfemaßnahmen nachzuweisen, dass die Indikatoren für die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen in den Bereichen Soziales und Beschäftigung, Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption und Bestechung berücksichtigt werden.
Für das neue Umweltziel „Vermeidung von Umweltverschmutzung“ weisen wir entsprechend der Delegierten Verordnung (EU) 2023/3850 als Ergänzung des Art. 10 der Delegierten Verordnung 2021/2178 für das aktuelle Berichtsjahr lediglich den Anteil der taxonomiefähigen Wirtschaftsanteile am Umsatz sowie an den Investitions- und Betriebsausgaben aus.