EU-Taxonomie-Verordnung (VO)
Das von der Europäischen Union veröffentlichte Maßnahmenpaket „EU Action Plan on Sustainable Finance“ zur nachhaltigen Finanzwirtschaft definiert mit der EU-Taxonomie-VO ein Klassifizierungssystem für nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Dieses System soll dazu beitragen, nachhaltige Tätigkeiten mit Umweltbezug in berichtspflichtigen Unternehmen zu identifizieren und standardisiert zu berichten. Es soll den Übergang in eine nachhaltige Finanzwirtschaft begleiten, indem es die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von Nachhaltigkeitsinformationen stärkt. Rechtsakte zu treuhänderischen Pflichten, Anlage- und Versicherungsberatung sollen das Ziel des European Green Deal vorantreiben, die EU bis 2050 klimaneutral zu gestalten, indem Gelder in nachhaltige Tätigkeiten gelenkt werden. Mit der EU-Taxonomie-VO hat die EU sechs Umweltziele definiert, anhand derer sich aus Sicht der EU wirtschaftliche Tätigkeiten von Unternehmen als nachhaltig einstufen lassen. In diesem Kapitel gehen wir auf die im Berichtsjahr verpflichtenden ersten beiden Ziele „Klimaschutz“ sowie „Anpassung an den Klimawandel“ ein.
Die erweiterten Angaben im Sinne der EU-Taxonomie-VO machten wir bereits im Berichtsjahr 2021 als Unternehmen, das einen nichtfinanziellen Bericht im Sinne von §§ 289c, 315c Handelsgesetzbuch (HGB) erstellt und veröffentlicht. Gemäß Art. 8 Abs. 2 der EU-Taxonomie-VO wiesen wir ökologisch nachhaltig eingestufte Anteile von Umsatzerlösen, Investitionen sowie Betriebsausgaben aus.
Die Methodik der Zuordnung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt gemäß Anhang 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 unter Zuhilfenahme der zitierten NACE-Codes.
Unsere identifizierten Wirtschaftstätigkeiten betreffen das Umweltziel „Klimaschutz“. Wirtschaftliche Tätigkeiten zum Umweltziel „Anpassung an den Klimawandel“ haben wir nicht identifiziert.
Da wir taxonomiefähige Tätigkeiten ausschließlich für das Umweltziel „Klimaschutz“ identifiziert haben, ist eine Doppelzählung der taxonomiefähigen Umsätze, CapEx und OpEx in anderen Umweltzielen ausgeschlossen. Da es sich ausschließlich um konsolidierte Zahlen handelt, ist eine Doppelzählung über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg ebenfalls ausgeschlossen.
Als taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten wurde insbesondere die Tätigkeiten aus dem Bereich „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ identifiziert. Unter diese Kategorie fallen die Tätigkeiten der Geschäftsbereiche WACKER POLYMERS mit Endprodukten auf Basis von Polyvinylacetat, WACKER SILICONES mit siliconbasierten Produkten wie Silicondichtstoffe und hochdisperse Kieselsäure als Isolationsmaterial sowie WACKER BIOSOLUTIONS mit dem Verkauf von Kaugummimassen auf Basis von Polyvinylacetat. Zudem konnten Tätigkeiten im Bereich der Abwasserreinigung der Wirtschaftstätigkeit „Bau, Erweiterung sowie Betrieb von Abwassersammel- und Behandlungssystemen“ zugeordnet werden, das Wasserkraftwerk am Standort Burghausen als Tätigkeit „Stromerzeugung aus Wasserkraft“ und seit diesem Berichtsjahr 2022 auch das Kraftwerk am Standort Burghausen als Tätigkeit „Hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen“.
Aufbauend auf diesen als taxonomiefähig identifizierten Tätigkeiten haben wir im Berichtszeitraum 2022 die Taxonomiekonformität anhand definierter technischer Bewertungskriterien geprüft. Dabei ist zum einen der wesentliche Beitrag nachzuweisen, den die jeweilige Tätigkeit zum Umweltziel „Klimaschutz" leistet. Ist dieser Beitrag erfüllt, sind weitere, sogenannte DNSH (Do no significant harm)-Kriterien nachzuweisen, um sicherzustellen, dass diese Aktivität auch kein anderes Umweltziel wesentlich beeinträchtigt. Abschließend ist ein Nachweis zu erbringen, dass soziale Standards, die „Minimum Safeguards" eingehalten werden. Diese müssen in den Bereichen Menschenrechte, Korruption, fairer Wettbewerb und Besteuerung in Bezug auf die jeweilige Aktivität sichergestellt und nachgewiesen werden.