Taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Die taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß Annex I der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2139 sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 sind insbesondere dem Bereich „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ der Geschäftsbereiche WACKER POLYMERS und WACKER SILICONES zuzuordnen.
Dabei konnten die Anforderungen des wesentlichen Beitrags zum Klimaschutz für das Kriterium c) „ganz oder teilweise aus erneuerbaren Rohstoffen hergestellt […]“ für einen Teilbereich der o. g. Tätigkeit nachgewiesen werden.
Die Prüfung der zugehörigen DNSH (Do no significant harm)-Kriterien bezüglich der als taxonomiekonform identifizierten Tätigkeiten ergab, dass auch diese Kriterien erfüllt sind.
Dabei ist anzumerken, dass speziell bei der Auslegung der DNSH-Kriterien Anhang C der gesamte Produktionsprozess der jeweiligen Tätigkeit betrachtet wurde. Bei der Einhaltung der Anforderungen zu Anhang C – Pkt. c) der Verordnung (EG) 1005/2009 beziehen wir uns speziell auf Art. 24 (1) und die in der o. g. Verordnung definierten Begriffsbestimmungen. Das in Anhang II – Teil B genannte Methylchlorid, wird als Ausgangsstoff für die Herstellung der Siliconprodukte verwendet. Es wird im geschlossenen System intermediär erzeugt, reagiert anschließend im weiteren Verfahrensprozess ab und ist im Produkt nicht mehr vorhanden und kann damit auch nicht freigesetzt werden. Im Sinne des Art. 24 (1) ist die Verwendung des o.g. Stoffs als Ausgangsstoff zulässig und unterliegt somit nicht dem Verbot. Generell werden durch etablierte Prozesse der Fachabteilungen alle eingesetzten Stoffe hinsichtlich Gefahrenpotential und regulatorischer Anforderungen des Anhangs C bewertet. Zur Einhaltung der Anforderungen zu Anhang C – Pkt. f) der Verordnung (EG) 1907/2006 werden alle verwendeten Rohstoffe im Rahmen des gesamten Produktionsprozesses betrachtet. Ihre Verwendung und ihr Einsatz ist regulatorisch zugelassen sowie deren sichere Verwendung durch eingeführte Produktionsverfahren sichergestellt. Sie werden im Laufe des Produktionsprozesses umgesetzt und sind abschließend im Endprodukt nicht mehr vorhanden.
Im Sinne des Anhang C – Punkt f) in Verbindung mit der Verordnung (EG) 1907/2006 sind die verwendeten Einsatzstoffe essenziell für die Siliconproduktion und können mangels Alternativen nicht substituiert werden. Siliconprodukte sind essenziell für die Gesellschaft, da sie einen wesentlichen Beitrag leisten, u. a. durch ihre Verwendung in Windrädern, beim Energietransport, in der E-Mobilität sowie in unterschiedlichen Medizinanwendungen.
Die Anforderungen der „Minimum Safeguards" bezogen auf die jeweilige Tätigkeit, werden durch bereits bestehende und weiterentwickelte Prozesse in den Bereichen Menschenrechte, Korruption, fairer Wettbewerb und Besteuerung erfüllt.
Für die weiteren als taxonomiefähig identifizierten Tätigkeiten wie „Stromerzeugung aus Wasserkraft", „Bau, Erweiterung und Betrieb von Abwassersammel- und -behandlungssystemen" und „Hocheffiziente Kraft-Wärme/Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen" ist die Taxonomiekonformität noch nicht nachzuweisen, da die zugehörigen technischen Bewertungskriterien noch nicht erfüllt werden können.