Taxonomiefähige Umsatzanteile
Wir haben die in der Gewinn- und Verlustrechnung des Konzerns ausgewiesenen Umsatzerlöse über alle Konzerngesellschaften hinweg daraufhin untersucht, ob sie mit taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten gemäß den Anhängen I-V der entsprechenden Delegierten Verordnungen (EU) 2021/2139, 2022/1214, 2023/2485, 2023/2486, 2023/3850 sowie 2023/3851 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 einen wesentlichen Beitrag an die Umweltziele leisten, und die relevanten Umsatzanteile den taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zugeordnet.
Die gemäß EU-Taxonomie-VO zu berichtende Umsatzkennzahl ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsatzerlöse aus taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten zu den Gesamtumsatzerlösen des Geschäftsjahres 2023. Die taxonomiefähigen Umsätze gemäß Anhang 1 („wesentlicher Beitrag zum Klimaschutz“) sind insbesondere dem Bereich „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ der Geschäftsbereiche WACKER POLYMERS, WACKER SILICONES sowie WACKER BIOSOLUTIONS zuzuordnen. Ein geringer Umsatzanteil gemäß Anhang 3 („wesentlicher Beitrag zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung“) ergibt sich im Bereich „Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen“, der den Bereichen BIOSOLUTIONS und SILICONES zugeordnet ist.
Ein Großteil von Vorprodukten ist heute noch nicht von der EU-Taxonomie-VO erfasst. Insofern ist der Geschäftsbereich WACKER POLYSILICON, dessen Kernprodukt hochreines Polysilicium als Grundbaustein für hocheffiziente Solarzellen dient und damit als essenzieller Rohstoff zur Energiewende beiträgt, auch in diesem Berichtszeitraum nicht von der EU-Taxonomie-VO abgedeckt.