EU-Taxonomie-Verordnung (VO)
Das von der Europäischen Union veröffentlichte Maßnahmenpaket „EU Action Plan on Sustainable Finance“ zur nachhaltigen Finanzwirtschaft definiert mit der EU-Taxonomie-Verordnung (VO) ein System zur Klassifizierung nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten.
Die Methodik der Zuordnung der wirtschaftlichen Tätigkeiten erfolgt gemäß Anhang 1 der Delegierte Verordnung (EU) 2021/2139, angepasst und erweitert durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2023/2485 und (EU) C(2023)/3850, dem komplementären Rechtsakt zu den Gas- und Nukleartätigkeiten (Delegierte Verordnung (EU) 2022/1214) sowie den Anhängen I-IV des Umweltrechtsakts (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486, angepasst und erweitert durch die Delegierte Verordnung (EU) C(2023)/3851) unter Berücksichtigung des Rechtsakts zu den Vereinfachungen (Delegierte Verordnung (EU) 2026/73) zur Ergänzung der Taxonomie-Verordnung (EU) C(2020)/852 unter Zuhilfenahme der zitierten NACE-Codes.
Unsere identifizierten Wirtschaftstätigkeiten betreffen die Umweltziele „Klimaschutz“ und „Vermeidung von Umweltverschmutzung“. Aktivitäten in den Bereichen „Anpassung an den Klimawandel“, „Wasser“, „Kreislaufwirtschaft“ und „biologische Vielfalt“ haben wir nicht identifiziert.
Da wir taxonomiefähige Tätigkeiten ausschließlich den Umweltzielen „Klimaschutz“ und „Vermeidung von Umweltverschmutzung“ zugeordnet haben, ist eine Doppelzählung von taxonomiefähigen Umsätzen, CapEx und OpEx in anderen Umweltzielen ausgeschlossen. Da es sich ausschließlich um konsolidierte Zahlen handelt, ist eine Doppelzählung über die Wirtschaftstätigkeiten hinweg ebenfalls ausgeschlossen.
Als taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeiten im Umweltziel „Klimaschutz“ wurde insbesondere die Tätigkeit aus dem Bereich „Herstellung von Kunststoffen in Primärformen“ (CCM 3.17) identifiziert. Unter diese Kategorie fallen die Tätigkeiten der Geschäftsbereiche Silicones mit siliconbasierten Produkten wie Silicondichtstoffen und hochdispersen Kieselsäuren als Isolationsmaterial, Polymers mit Endprodukten auf Basis von Polyvinylacetat sowie Biosolutions mit dem Verkauf von Kaugummimassen auf Basis von Polyvinylacetat.
Neben der oben genannten Wirtschaftstätigkeit haben wir im Rahmen des Umweltziels „Vermeidung von Umweltverschmutzung“ die „Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen“ (PPC 1.1) als taxonomiefähige Wirtschaftstätigkeit identifiziert. Unter diese Kategorie fallen die Tätigkeiten der Geschäftsbereiche Biosolutions und Silicones, die als Endprodukte aktive pharmazeutische Wirkstoffe (API) herstellen. Zudem haben wir produktionsnahe Dienstleistungen identifiziert, die sich folgenden in der EU-Taxonomie definierten Tätigkeiten zuordnen lassen: „Bau, Erweiterung sowie Betrieb von Abwassersammel- und Behandlungssystemen“ (CCM 5.3), „Stromerzeugung aus Wasserkraft“ (CCM 4.5), „Stromerzeugung mittels Photovoltaik-Technologie“ (CCM 4.1), „Bau, Erweiterung und Betrieb von Systemen der Wassergewinnung, -behandlung und -versorgung“ (CCM 5.1), „Behandlung gefährlicher Abfälle“ (PPC 2.2) sowie „Sanierung verunreinigter Standorte und kontaminierter Gebiete“ (PPC 2.4). Analog dazu haben wir auch die einzige gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1214 in Bezug auf Wirtschaftstätigkeiten bestimmter Energiesektoren identifizierte Tätigkeit „hocheffiziente Kraft-Wärme / Kälte-Kopplung mit fossilen gasförmigen Brennstoffen“ (CCM 4.30) identifiziert.
Im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2026/73 in Verbindung mit dem angepassten Art 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 werden entsprechend der neu eingeführten 10 Prozent Wesentlichkeitsschwelle sowie einer Aufwand-Nutzen-Betrachtung sämtliche dieser produktionsnahen Dienstleistungen sowie die Wirtschaftsaktivität „Herstellung von pharmazeutischen Wirkstoffen“ als nicht wesentlich eingestuft und folglich nicht als nicht taxonomiefähig berichtet.