Neue Rechnungslegungs­vorschriften

IFRS 15, „Revenues from Contracts with Customers“

 15 „Revenues from Contracts with Customers“ ersetzt die Standards zur Umsatzrealisierung IAS 18 (Revenue) und IAS 11 (Construction Contracts) sowie die dazugehörigen Interpretationen und ist für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01. Januar 2018 beginnen. Der neue Standard sieht ein fünfstufiges Modell für die Erfassung von Erlösen aus Verträgen mit Kunden vor. Nach IFRS 15 sind diejenigen Beträge als Umsatzerlöse zu erfassen, die ein Unternehmen als Gegenleistung für die Übertragung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen an einen Kunden zu erwarten hat. Erlöse werden erfasst, wenn (oder sobald) das Unternehmen seine Leistungsverpflichtung erfüllt hat und der Kunde Verfügungsmacht über Waren oder Dienstleistungen entweder über einen Zeitraum oder zu einem Zeitpunkt erlangt. Darüber hinaus konkretisiert IFRS 15 die Zuordnung von einzelnen Sachverhalten zu neuen Bilanzposten, einzelnen Funktionskosten in der Ergebnisrechnung und deren Brutto- versus Nettobetrachtung.

WACKER führt den 15 auf Basis der modifizierten retrospektiven Methode ein, sodass etwaige Umstellungseffekte zum 01. Januar 2018 kumulativ in den Gewinnrücklagen erfasst werden und die Vergleichsperiode in Einklang mit bisherigen Bilanzierungsregelungen dargestellt wird. Im Rahmen des Implementierungsprojektes wurden alle gängigen Geschäftsmodelle des Konzerns untersucht. Auf Basis dieser Untersuchungen ergeben sich aus der Umstellung keine wesentlichen Anpassungseffekte, die in den Gewinnrücklagen darzustellen sind. Die geringe Auswirkung des IFRS 15 ist darauf zurückzuführen, dass aus den Verträgen mit Kunden von WACKER üblicherweise jeweils eine Leistungsverpflichtung resultiert und diese zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt wird. Die Umstellungseffekte werden im Folgenden dargestellt:

Im Geschäftsbereich ergeben sich Umstellungseffekte aus Transaktionen gem. IFRS 15.5 (d), das sind nicht-monetäre Tauschgeschäfte von z. B. Rohstoffen oder Erzeugnissen zwischen Unternehmen der gleichen Sparte, die Verkäufe an Kunden erleichtern oder Transportkosten reduzieren sollen. Es werden nur Transaktionen in der gleichen Periode abgewickelt. Diese Transaktionen wurden auf der Seite von WACKER früher als Umsatzerlöse ausgewiesen und werden nun nicht mehr als Umsatz erfasst. Dies hat den Umsatz in 2018 um rund 50 Mio. € geringer ausfallen lassen. Es ergaben sich keine Margeneffekte aus diesen Tauschgeschäften.

Im Geschäftsbereich POLYMERS ergaben sich geringfügige Umstellungseffekte aus der Beistellung von Rohstoffen im Rahmen der Lohnfertigung. Diese Transaktionen werden in 2018 nicht mehr als Umsatzerlöse ausgewiesen.

Ein Geschäftsmodell im Geschäftsbereich Biosolutions besteht darin, Entwicklungsleistungen für die pharmazeutische Industrie im Rahmen von Dienstleistungsverträgen zu erbringen, die über einen Zeitraum hinweg erfüllt werden. Dabei handelt es sich um kundenspezifische Dienstleistungen, die anhand von vertraglichen Meilensteinen abgearbeitet und dokumentiert werden. Die Umsatzlegung nach IFRS 15 führt zu keinen Änderungen, da der Zahlungsanspruch bei Realisierung des Meilensteins entsteht. Weiter werden kundenspezifische Produkte im Zusammenhang mit Produktlieferverträgen für Vorprodukte von Medikamenten erstellt. Der Zahlungsanspruch entsteht hier mit Abnahme durch den Kunden. In unwesentlichem Umfang bestehen zum Stichtag Verkaufsvertragsvermögenswerte im Sinne von nicht abgerechneten Leistungen. WACKER weist diese weiterhin unter den Vorräten aus und erläutert diese im Anhang.

Bestimmte Transportklauseln führen zu einer separaten Leistungsverpflichtung, da die Fracht- und Transportleistung erst nach dem Kontrollübergang auf den Kunden abgeschlossen wird. Der Effekt aus der Verschiebung des Umsatzanteils für die Fracht- und Transportleistung auf einen späteren Zeitpunkt beträgt 3,1 Mio. € für das Geschäftsjahr 2017. Auf Grund der gleichzeitigen Reduzierung der bei WACKER angefallenen Transportkosten ergibt sich kein -Effekt.

Hat eine Vertragspartei (Kunde oder Lieferant) ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllt, so hat das Unternehmen den Vertrag als Vertragsvermögenswert oder als Vertragsverbindlichkeit auszuweisen, je nachdem, ob das Unternehmen seine Leistung erbracht hat oder der Kunde die Zahlung geleistet hat. Jeder unbedingte Anspruch auf Erhalt einer Gegenleistung ist von einem Unternehmen gesondert als Forderung auszuweisen. WACKER weist aktuell ausschließlich Vertragsverbindlichkeiten in der Bilanz aus. Diese enthalten die von Kunden geleisteten Vorauszahlungen auf Polysiliciumlieferungen und Vorauszahlungen von Kunden des Segments Biosolutions. In 2017 wurden Kundenvorauszahlungen unter den nichtfinanziellen Verbindlichkeiten ausgewiesen. Ferner werden in 2017 noch unter den sonstigen Rückstellungen ausgewiesene Rabattabgrenzungen nun als Vertragsverbindlichkeiten ausgewiesen.

IFRS 9, „Financial Instruments“

IFRS 9, „Financial Instruments“ ersetzt IAS 39 (Financial Instruments: Recognition and Measurement) und tritt für die Geschäftsjahre in Kraft, die am oder nach dem 01. Januar 2018 beginnen. IFRS 9 führt neue Vorschriften für die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten für Unternehmen ein, erfordert Änderungen der Bilanzierung der Effekte aus der Veränderung des eigenen Kreditrisikos für zum beizulegenden Zeitwert klassifizierte finanzielle Verpflichtungen, ersetzt die derzeitigen Regelungen zur Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten und ändert die Bilanzierungsvorschriften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen.

Die Erstanwendung von IFRS 9 hat bei WACKER auf Grund der neuen Anforderungen zu geringen Anpassungen der Wertminderung geführt. Die höhere Risikovorsorge für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und für Wertpapiere werden teilweise durch steuerliche Auswirkungen und Auflösungen von zuvor vorhandenen Wertminderungen ausgeglichen, sodass es zu einer geringen Erhöhung des Eigenkapitals kommt. Die Auswirkungen werden in einer separaten Zeile im Eigenkapital ausgewiesen. Die aus IFRS 9 resultierenden Änderungen zu IAS 1 (Ausweis von Wertminderungsaufwendungen und Erträgen aus Wertaufholungen als eigener Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung) wird WACKER auf Grund der geringen Beträge nicht vornehmen. Der Ausweis erfolgt wie in der Vergangenheit im sonstigen betrieblichen Aufwand für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie im übrigen Finanzergebnis für sonstige finanzielle Vermögenswerte und wird im Anhang beschrieben.

Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten

Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten und Verpflichtungen nach IFRS 9 verlangt, dass das Geschäftsmodell des Unternehmens und die Charakteristika der Zahlungsströme des jeweiligen finanziellen Vermögenswerts die Klassifizierung und dessen Bewertung bestimmen. Zum erstmaligen Ansatz wird der jeweilige finanzielle Vermögenswert entweder als „zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung“ (FVPL), als „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ (at amortised cost) oder als „zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen in den Übrigen Eigenkapitalposten“ (FVOCI) klassifiziert. Da die Anforderungen unter IFRS 9 von den bestehenden Beurteilungen unter IAS 39 abweichen, gibt es geringfügige Unterschiede in der Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögenswerten. Dies beinhaltet das Wahlrecht, bestimmte Vermögensgegenstände zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren. Die Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Verpflichtungen unter IFRS 9 bleibt weitgehend unverändert.

WACKER hat die finanziellen Vermögenswerte anhand der zugrunde liegenden Geschäftsmodelle und der vertraglichen Zahlungsstromcharakteristika der Vermögenswerte beurteilt und wie folgt zugeordnet:

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Reklassifizierung der finanziellen Vermögenswerte zum 01. Januar 2018

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mio. €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bewertung nach IAS 39

 

Bewertung nach IFRS 9

Finanzielle Vermögenswerte

 

Kate­gorie IAS 39

 

Geschäfts­modell IFRS 9/Bewer­tungs­kategorie

 

Buch­wert lt. Bilanz 31.12.2017

 

Neube­wertung

 

Buch­wert lt. Bilanz zum 01.01.2018

 

(Fortge­führte) Anschaf­fungs­kosten

 

Beizule­gender Zeitwert erfolgs­wirksam

 

Beizule­gender Zeitwert erfolgs­neutral

 

Beizule­gender Zeitwert 31.12.2017

 

(Fortgeführte) Anschaf­fungs­kosten

 

Beizule­gender Zeitwert erfolgs­wirksam

 

Beizule­gender Zeitwert erfolgs­neutral

 

01.01.2018

*

FVPL = finanzielle Vermögenswerte bewertet zum beizulegenden Zeitwert erfolgswirksam

**

FVOCI = finanzielle Vermögenswerte (Schuldinstrumente) bewertet zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen

 

Kredite und Forderungen / amortized cost

 

Halten / amortized cost

 

655,7

 

 

655,7

 

655,7

 

 

 

 

 

655,7

 

655,7

 

 

 

 

 

655,7

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

185,1

 

 

185,1

 

171,7

 

8,4

 

5,0

 

174,0

 

160,6

 

19,5

 

5,0

 

185,1

Sonstige finanzielle Vermögenswerte

 

Kredite und Forderungen / amortized cost

 

Halten / amortized cost

 

 

 

 

 

 

 

160,6

 

 

 

 

 

160,6

 

160,6

 

 

 

 

 

160,6

Beteiligungen

 

zur Veräußerung verfügbar / at cost

 

Handel / FVPL*

 

 

 

 

 

 

 

11,1

 

 

 

 

 

 

 

 

 

11,1

 

 

 

11,1

Derivate ohne bilanzielle Sicherungsbeziehung

 

FVPL*

 

FVPL*

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3,0

 

 

 

3,0

 

 

 

3,0

 

 

 

3,0

Derivate mit bilanzieller Sicherungsbeziehung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5,4

 

5,0

 

10,4

 

 

 

5,4

 

5,0

 

10,4

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wertpapiere und Festgelder

 

 

 

 

 

260,3

 

 

260,3

 

156,8

 

 

 

103,5

 

260,3

 

156,8

 

 

 

103,5

 

260,3

Termingelder

 

Kredite und Forderungen / amortized cost

 

Halten / amortized cost

 

 

 

 

 

 

 

156,8

 

 

 

 

 

156,8

 

156,8

 

 

 

 

 

156,8

Zur Veräußerung verfügbare Wertpapiere

 

Zur Veräußerung verfügbar / FVOCI**

 

Halten und Verkaufen / FVOCI**

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

103,5

 

103,5

 

 

 

 

 

103,5

 

103,5

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente

 

 

 

 

 

286,9

 

 

286,9

 

286,9

 

 

 

 

 

286,9

 

286,9

 

 

 

 

 

286,9

Festgelder

 

Kredite und Forderungen / amortized cost

 

Halten / amortized cost

 

 

 

 

 

 

 

187,1

 

 

 

 

 

187,1

 

187,1

 

 

 

 

 

187,1

Bankguthaben

 

Kredite und Forderungen / amortized cost

 

Halten / amortized cost

 

 

 

 

 

 

 

99,8

 

 

 

 

 

99,8

 

99,8

 

 

 

 

 

99,8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe finanzielle Vermögenswerte

 

 

 

 

 

1.388,0

 

 

 

1.388,0

 

 

 

 

 

 

 

1.376,9

 

 

 

 

 

 

 

1.388,0

Es ergab sich keine Buchwertänderung auf Grund von Reklassifizierungen. Die Einstufung finanzieller Verbindlichkeiten hat sich im Vergleich zum Vorjahr nicht geändert.

Zur Bestimmung der möglichen Klassifizierungs- und Bewertungsänderungen durch die Umsetzung von IFRS 9 hat WACKER eine Bestimmung der Geschäftsmodelle durchgeführt sowie die vertraglichen Zahlungsstromcharakteristika der finanziellen Vermögenswerte innerhalb dieser Geschäftsmodelle beurteilt. Das Ergebnis der durchgeführten Analyse war, dass der Konzern Bestände von finanziellen Vermögenswerten identifiziert hat, die entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert erfolgsneutral bewertet werden, und welche somit Gegenstand der IFRS 9-Wertminderungsregeln werden.

Bei erstmaligem Ansatz eines nicht zu Handelszwecken gehaltenen Eigenkapitalinvestments wird WACKER im Einzelfall sein unwiderrufliches Wahlrecht zum Ausweis der nachfolgenden Änderungen des beizulegenden Zeitwerts erfolgsneutral in den „Übrigen Eigenkapitalposten“ wahrnehmen. Zum Umstellungszeitpunkt hat WACKER von diesem Wahlrecht keinen Gebrauch gemacht.

Wertminderung von finanziellen Vermögenswerten

Die Regelungen zur Wertminderung unter IFRS 9 werden auf „zu fortgeführten Anschaffungskosten“ oder auf „zum beizulegenden Zeitwert mit Wertänderungen erfolgsneutral in den Übrigen Eigenkapitalposten“ bewertete Schuldinstrumente angewandt (im Weiteren insgesamt als „finanzielle Vermögenswerte“ bezeichnet). Das Modell zur Bestimmung der Wertminderung und der Risikovorsorge ändert sich von einem Modell eingetretener Forderungsausfälle, bei dem Forderungsausfälle unter IAS 39 bei Eintritt eines definierten Verlustereignisses erfasst werden, hin zu einem erwarteten Forderungsausfallmodell unter IFRS 9, bei dem Wertminderungen für Forderungsausfälle bereits bei Erstansatz des finanziellen Vermögenswerts auf Basis der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Erwartungen potenzieller Forderungsausfälle erfasst werden. WACKER hat aus der Änderung des Forderungsausfallmodells nur einen unwesentlichen Änderungseffekt, da ein Großteil der Forderungen versichert ist. Eine ausführliche Beschreibung des Modells findet sich in den Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen für finanzielle Vermögenswerte.

Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

IFRS 9 beinhaltet auch neue Regeln zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen mit dem Ziel, die Bilanzierung mit dem Risikomanagement in Einklang zu bringen. Grundsätzlich sind einige der Einschränkungen der derzeitigen Regelungen beseitigt worden, sodass eine größere Auswahl von Sicherungsinstrumenten und gesicherten Grundgeschäften für die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen verfügbar wird. IFRS 9 beinhaltet ein Bilanzierungswahlrecht, die Anwendung der IFRS 9-Bilanzierungsregeln für Sicherungsbeziehungen zu verschieben und stattdessen die IAS 39-Bilanzierungsregeln für Sicherungsbeziehungen weiterhin anzuwenden. WACKER hat entschieden, dieses Bilanzierungswahlrecht auszuüben und somit die IFRS 9-Bilanzierungsregeln für Sicherungsbeziehungen nicht zum Datum des Inkrafttretens von IFRS 9 am 01. Januar 2018 anzuwenden.

Ferner wurden in diesem Konzernabschluss folgende Standards und Interpretationen erstmals angewandt:

Im Geschäftsjahr 2018 erstmals angewandte Rechnungslegungsvorschriften

 

Standard / Inter­pretation

 

 

 

Anwen­dungs­pflicht

 

Über­nahme durch die EU

 

Auswirkungen auf WACKER

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Amend­ments to IAS 40

 

Als Finanz­investition gehaltene Immobilien – Nutzungs­änderungen

 

01.01.18

 

14.03.18

 

Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien werden zur Erzielung von Mieteinkünften oder zum Zweck der Wertsteigerung gehalten und nicht im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Die Änderung stellt klar, dass Nutzungsänderungen nur vorliegen, wenn diese gegeben und nachweisbar sind. Eine reine Absicht zur Nutzungsänderung reicht nicht aus. Da WACKER im Geschäftsjahr 2018 keine Nutzungsänderungen vorgenommen hat, führt diese Änderung zu keiner Änderung der Bilanzwerte.

IFRIC 22

 

Trans­aktionen in fremder Währung und im Voraus gezahlte Gegen­leistungen

 

01.01.18

 

28.03.18

 

Die Interpretation stellt klar, welcher Wechselkurs bei der erstmaligen Erfassung einer Fremdwährungstransaktion in der funktionalen Währung eines Unternehmens zu verwenden ist, wenn das Unternehmen Vorauszahlungen auf die der Transaktion zugrunde liegenden empfangenen Vermögenswerte, Aufwendung oder Erträge (oder Teile hiervon) leistet oder erhält. WACKER leistet Anzahlungen im Investitionsbereich nur in geringem Umfang. Die erhaltenen Anzahlungen auf Polysiliciumlieferungen wurden alle in Euro gezahlt. Weitere Vorauszahlungen finden nur in geringem Maßstab statt. Im Geschäftsjahr 2018 hat sich die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WACKER-Konzerns durch diese Änderung nicht verändert.

Andere erstmalig anzuwendende Standards und Interpretationen sind mangels vorhandener Sachverhalte nicht relevant.

Nicht vorzeitig angewandte Standards / Interpretationen

Das International Accounting Standards Board (IASB) hat nachfolgende Standards, Interpretationen und Änderungen zu bestehenden Standards herausgegeben, deren Anwendung noch nicht verpflichtend ist und die von der Wacker Chemie AG auch nicht vorzeitig angewendet werden. Es werden nur die für WACKER relevanten Standards angegeben. Soweit von neuen Standards bzw. Interpretationen keine offizielle Übersetzung vorliegt, verwenden wir den englischen Titel der neuen Verlautbarung. Die Auswirkungen der neuen Standards auf den Konzernabschluss werden laufend von WACKER geprüft.

Vom IASB herausgegebene, aber noch nicht angewendete Rechnungslegungsvorschriften

 

Standard / Inter­pretation

 

 

 

Veröffent­lichung durch IASB

 

Anwen­dungs­pflicht

 

Über­nahme durch die EU

 

Voraus­sichtliche Aus­wirkungen auf WACKER

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IFRS 16 Leasing

 

Leasing­bilan­zierung

 

13.01.16

 

01.01.19

 

31.10.17

 

IFRS 16, Leasingverhältnisse, ersetzt den bisherigen Standard zur Leasingbilanzierung IAS 17, Leasingverhältnisse, sowie die dazugehörigen Interpretationen. WACKER wird die Umstellung nach dem modifizierten retrospektiven Ansatz vornehmen; die Vergleichszahlen der Vorjahresperioden werden nicht angepasst. Die Analyse im Rahmen des konzernweiten Projekts zur Erstanwendung hat ergeben, dass IFRS 16 wesentliche Auswirkungen auf die Bestandteile des Konzernabschlusses und die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage von WACKER haben wird.

Bilanz: Für Leasingnehmer führt IFRS 16 einen einheitlichen Ansatz für die bilanzielle Abbildung von Leasingverträgen ein, wonach für alle Leasingverhältnisse in der Bilanz Vermögenswerte für die Nutzungsrechte an den Leasinggegenständen und Verbindlichkeiten für die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen anzusetzen sind. Für Leasinggegenstände von geringem Wert und für kurzfristige Leasingverhältnisse (weniger als zwölf Monate) wird von den Anwendungserleichterungen Gebrauch gemacht. Die Bilanzierungsvorschriften für Leasinggeber bleiben dagegen weitgehend unverändert, insbesondere im Hinblick auf die weiterhin erforderliche Klassifizierung von Leasingverhältnissen nach IAS 17. Bei Leasingverhältnissen, die bisher gemäß IAS 17 als „Operate-Lease-Verhältnisse“ eingestuft waren, wird die Leasingverbindlichkeit mit dem Barwert der restlichen Leasingzahlungen angesetzt, abgezinst unter Verwendung des Grenzfremdkapitalzinssatzes des Leasingnehmers zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung. Das Nutzungsrecht am Leasinggegenstand wird grundsätzlich mit einem Betrag in Höhe der Leasingverbindlichkeit zuzüglich anfänglicher direkter Kosten bewertet. Die Analyse im Rahmen des konzernweiten Projektes zur Erstanwendung hat ergeben, dass zum 01. Januar 2019 aus der Umstellung voraussichtlich Leasingverbindlichkeiten in Höhe von rund 155 Mio. € und Nutzungsrechte von 145 Mio. € in der Bilanz erfasst werden. Zum Erstanwendungszeitpunkt werden sich die Gewinnrücklagen nur geringfügig verändern. Auf Grund der Bilanzverlängerung wird sich die Eigenkapitalquote um rund ein Prozent verringern. Infolge des wesentlichen Anstiegs der Leasingverbindlichkeiten wird sich die Nettofinanzverschuldung entsprechend erhöhen.

GuV: Im Gegensatz zu dem bisherigen Ausweis der Aufwendungen aus Operate-Lease-Verhältnissen werden künftig Abschreibungen auf Nutzungsrechte sowie Zinsaufwendungen aus der Aufzinsung der Leasingverbindlichkeiten erfasst werden. Die Änderungen werden zu einem verbesserten EBITDA führen. Auf Basis der zum 01. Januar 2019 bestehenden Leasingverhältnisse wird sich das Konzern-EBITDA in 2019 voraussichtlich um rund 35 Mio. € erhöhen.

Kapitalflussrechnung: Aus dem geänderten Ausweis der Leasingaufwendungen aus Operate-Lease-Verhältnissen wird sich entsprechend der Cashflow aus der operativen Geschäftstätigkeit verbessern und der Cashflow aus Finanzierungstätigkeit verschlechtern. Der Netto-Cashflow verbessert sich in 2019 somit in Höhe von rund 30 Mio. €.

IFRIC 23

 

Steuer­risiko­positionen aus Ertrag­steuern

 

07.06.17

 

01.01.19

 

23.10.18

 

Die Interpretation enthält Regelungen zum Ansatz und zur Bewertung von Steuerrisikopositionen und schließt somit diesbezüglich bestehende Regelungslücken in IAS 12 „Ertragsteuern“. Steuerrisikopositionen umfassen sämtliche risikobehafteten Steuersachverhalte. Es handelt sich um Unsicherheiten bei der Akzeptanz durch die Steuerbehörden. Der Ansatz einer Steuerrisikoposition (aktiv wie auch passiv) ist davon abhängig, ob eine Zahlung als wahrscheinlich eingeschätzt wird. Die Steuerrisikoposition kann sich auf laufende wie auf latente Steuern auswirken. Es sind für die Ermittlung jeweils einheitliche Schätzungen und Annahmen zu treffen. Wir gehen davon aus, dass sich durch die Interpretation keine Änderung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des WACKER-Konzerns ergibt.

 

 

Jährliche Verbes­serungen an den IFRS, Zyklus 2015 – 2017

 

12.12.17

 

01.01.19

 

2019

 

Im Rahmen des jährlichen Verbesserungsprozesses wurden folgende Klarstellungen getroffen. IFRS 3 „Unternehmenszusammenschlüsse“ und IFRS 11 „Gemeinsame Vereinbarungen“: Der Erwerb weiterer Anteile führt bei Erlangung der Beherrschung über die vormals gemeinsame Tätigkeit zur Neubewertung der Altanteile im Sinne eines sukzessiven Erwerbs; erfolgt keine Änderung der Einschätzung als gemeinsame Vereinbarung werden die Altanteile nicht neu bewertet; aktuell bilanziert WACKER keine gemeinsamen Tätigkeiten gem. IFRS 11. Änderungen an IAS 12 „Ertragsteuern“ für Steuerwirkungen aus Dividendenzahlungen. Diese Änderung hat keine Auswirkungen auf WACKER; Änderung von IAS 23 „Fremdkapitalkosten“: WACKER bilanzierte bereits in der Vergangenheit entsprechend der Klarstellung; diese besagt, dass Fremdmittel, die ursächlich einem speziellen nach IAS 23 qualifizierten Vermögenswert zugerechnet wurden, nach dessen Fertigstellung den allgemeinen Fremdkapitalkosten wieder zugeordnet werden und zur Aktivierung im Rahmen von IAS 23 zur Verfügung stehen.

Amend­ments to IAS 19

 

Leistungen an Arbeitnehmer – Planan­passungen, -kürzungen und -abgeltungen

 

07.02.18

 

01.01.19

 

2019

 

Die Änderung betrifft die Ermittlung des laufenden Dienstzeitaufwands nach einem Eingriff in leistungsorientierte Versorgungspläne. Für den Zeitraum zwischen dem Eingriff und dem Ende der Berichtsperiode wird der laufende Dienstzeitaufwand und der Nettozinsaufwand anhand der versicherungsmathematischen Annahmen und der Nettoschuld zum Zeitpunkt der Planänderung ermittelt. WACKER kann bei Plananpassungen von dieser Änderung betroffen sein – aktuell gehen wir nicht von einer Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage aus.

Amend­ments to IFRS 3

 

Unter­nehmens­zusammen­schlüsse – Definition eines Geschäfts­betriebs

 

22.10.18

 

01.01.20

 

2019

 

Durch die Änderung wird die Definition eines Geschäftsbetriebs nach IFRS 3 geändert. Ein Geschäftsbetrieb liegt nur vor, wenn mindestens ein substanzieller Prozess zur Outputgenerierung vorliegt bzw. erworben wurde. Wird der Fair Value des Erwerbs ausschließlich auf erworbene Vermögenswerte konzentriert, liegt kein Geschäftsbetrieb vor und somit ist IFRS 3 nicht anzuwenden. WACKER wird bei zukünftigen Erwerben von dieser Änderung betroffen sein.

Amend­ments to IAS 1 and IAS 8

 

Definition von Wesent­lichkeit

 

31.10.18

 

01.01.20

 

2019

 

Die Änderung stellt klar, dass Informationen wesentlich sind, wenn zu erwarten ist, dass ihr Weglassen oder ihre falsche Darstellung die Entscheidungen primärer Abschlussadressaten beeinflussen würde. Als primärer Abschlussadressat gilt ein bestehender Investor, Kreditgeber oder anderer Gläubiger. WACKER berücksichtigt diese Kriterien der Wesentlichkeit bereits in den veröffentlichten Konzernabschlüssen.

IFRS
Die International Financial Reporting Standards (bis 2001 International Accounting Standards, IAS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, die vom in London / Großbritannien ansässigen „International Accounting Standards Board“ (IASB) erarbeitet und veröffentlicht werden. Seit 2005 sind die IFRS nach der so genannten IAS-Verordnung von börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtend anzuwenden.
IFRS
Die International Financial Reporting Standards (bis 2001 International Accounting Standards, IAS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, die vom in London / Großbritannien ansässigen „International Accounting Standards Board“ (IASB) erarbeitet und veröffentlicht werden. Seit 2005 sind die IFRS nach der so genannten IAS-Verordnung von börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtend anzuwenden.
Silicone
Sammelbegriff für Verbindungen von organischen Molekülen mit Silicium. Nach ihren Anwendungsgebieten lassen sich Silicone in Öle, Harze und Kautschuke einteilen. Silicone zeichnen sich durch eine Vielzahl herausragender Stoffeigenschaften aus. Typische Einsatzgebiete sind: Bau, Elektrik und Elektronik, Transport und Verkehr, Textilausrüstung und Papierbeschichtung.
EBITDA
Earnings Before Interest, Taxes, Depreciation and Amortisation = Ergebnis vor Zinsen und Steuern und vor Abschreibungen = EBIT + Abschreibungen.

Vorjahresvergleich