Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Wacker Chemie AG, München

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG, München, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2018, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Gesamtergebnisrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der Wacker Chemie AG, München, für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 geprüft.

Nach unserer Beurteilung auf Grund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den , wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315 e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2018 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537/2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 01. Januar bis zum 31. Dezember 2018 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Die Beurteilung des Erstattungsanspruchs gegenüber der Versicherung im Schadensfall „Explosion am Standort Charleston“

Zur Darstellung des Sachverhalts verweisen wir auf die Ausführungen hierzu im Anhang. Weitere Erläuterungen sind im Anhang im Abschnitt „Eventualverbindlichkeiten, Eventualforderungen, sonstige finanzielle Verpflichtungen und andere Risiken“ und im zusammengefassten Lagebericht im Abschnitt „Für den Geschäftsverlauf wesentliche Ereignisse“ und „Vergleich des tatsächlichen mit dem prognostizierten Geschäftsverlauf“ des Wirtschaftsberichts enthalten.

Das Risiko für den Abschluss

Im September 2017 ereignete sich eine Explosion in einer Teilanlage der Produktion am Standort Charleston, Tennessee. An diesem Standort wird, neben den Standorten Burghausen und Nünchritz, in der WACKER-Gruppe („WACKER“) hergestellt. Im Jahresverlauf 2018 wurde die Produktion am Standort Charleston wieder aufgenommen und es konnte ab Dezember 2018 mit voller Nennkapazität nach der Wiederherstellung der Anlage produziert werden. WACKER hat eine Versicherung, die Sachschäden und Schäden aus einer Betriebsunterbrechung abdeckt. Die Sachschadenversicherung erstattet die Kosten der Wiederherstellung der Anlagen in ihren ursprünglichen Zustand. Der bilanzielle Ansatz der Erstattungsansprüche gegenüber der Versicherung erfordert, dass WACKER Ermessen bei der Beurteilung des Sachverhalts ausübt und überprüft, ob die Voraussetzungen zum Ansatz eines Vermögenswertes aus Erstattungsansprüchen der Versicherung gesamtheitlich nach den Rechnungslegungsstandards erfüllt sind. Potenzielle Erstattungsansprüche aus dem Sachschaden wurden als Vermögenswert zum 31. Dezember 2018 bilanziert und mit der von der Versicherung im Geschäftsjahr 2018 erhaltenen Vorauszahlung saldiert. Hinsichtlich der Ansprüche aus der Betriebsunterbrechung ist eine verlässliche Einschätzung zur Höhe des Betrages durch die Vertreter der Wacker Chemie AG zum Zeitpunkt der Aufstellung des Abschlusses auf Basis der Bilanzierungsanforderungen noch nicht möglich. Die Gespräche mit der Versicherung führten auf Grund der hohen Komplexität und des kurzen Zeitraums seit Wiederherstellung der vollen Produktionskapazität bis zum Aufstellungsdatum nicht zu einer hinreichenden Konkretisierung der Forderung. Somit wurde zum Stichtag noch kein Vermögenswert auf Basis der Erstattungsansprüche aus der Betriebsunterbrechungsversicherung aktiviert.

Es besteht das Risiko für den Konzernabschluss, dass die Forderungen gegenüber der Versicherung der Höhe nach nicht korrekt bilanziert wurden.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

In Gesprächen unter anderem mit dem Vorstand, Vertretern des Segments WACKER POLYSILICON, den Abteilungen Corporate Accounting und Corporate Controlling sowie der Rechts- und Versicherungsabteilung und der Werkleitung am Standort Charleston haben wir uns insbesondere Informationen zum aktuellen Stand der Gespräche mit der Versicherung eingeholt. Darüber hinaus haben wir die Korrespondenz mit der Versicherung sowie den von WACKER involvierten Sachverständigen ausgewertet. Wir haben die Einschätzung des Sachverständigen in persönlichen Befragungen sowie im Rahmen der Einholung einer Drittbestätigung gewürdigt. Darüber hinaus haben wir uns ein Verständnis über die bestehenden Unsicherheiten bei der Ermittlung und dem Ansatz der Erstattungsansprüche aus dieser Versicherung verschafft.

Hinsichtlich der bilanzierten Erstattungsansprüche aus dem Sachschaden haben wir in Stichproben die Kosten, die WACKER als erstattungsfähig eingeschätzt hat, überprüft und gewürdigt, ob die Kosten direkt mit der Wiederherstellung der beschädigten Anlage zusammenhängen und somit durch die Versicherung abgedeckt sind.

Wir haben geprüft, ob die Einschätzung des Vorstands auf Basis der Korrespondenz mit dem Sachverständigen sowie mit der Versicherung hinsichtlich potenzieller Ansprüche für die Betriebsunterbrechung nachvollziehbar ist.

Auf Grundlage unserer Kenntnisse und Erfahrungen haben wir die Anwendung auf die einschlägigen Rechnungslegungsvorschriften hinsichtlich des Ansatzes sowie der Verlässlichkeit der Schätzung zur Höhe der Erstattungsansprüche aus der Schadensversicherung sowie der Betriebsunterbrechungsversicherung beurteilt.

Unsere Schlussfolgerungen

Die Annahmen von WACKER zum Ansatz und die Würdigung der Bilanzierungsvoraussetzungen der erwarteten Erstattungsansprüche sind sachgerecht.

Die Werthaltigkeit des Sachanlagevermögens des Segments WACKER POLYSILICON

Zur Darstellung des Segments WACKER POLYSILICON im Geschäftsjahr verweisen wir auf den Abschnitt „Segmentdaten nach Bereichen im Konzernabschluss“ sowie den Abschnitt „Segmentberichterstattung“ im zusammengefassten Lagebericht. Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Darstellung im Anhang Abschnitt „Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätze“.

Das Risiko für den Abschluss

Der Buchwert des Vermögens im Segment WACKER POLYSILICON beträgt zum Stichtag 2,3 Mrd. € Die Geschäftsentwicklung im Segment WACKER POLYSILICON war in der Vergangenheit durch Schwankungen und in dem Geschäftsjahr 2018 vom Rückgang der Marktpreise für Polysilicium geprägt. Im Geschäftsjahr 2018 bremste die Entscheidung Chinas, den Zubau von Photovoltaikanlagen zu drosseln, die Nachfrage nach Solarmodulen. Diese Entscheidung hatte Einfluss auf das Ergebnis des Segments WACKER POLYSILICON. Dem Segment sind Produktionsanlagen aus Burghausen, Nünchritz und Charleston zugeordnet. Eine Wertminderung für das Sachanlagevermögen des Segments erfolgte im Geschäftsjahr nicht.

Werthaltigkeitstests sind für Sachanlagen durchzuführen, wenn bestimmte Indikatoren auf eine mögliche Wertminderung hinweisen. Hierbei ist der erzielbare Betrag des Vermögens der zahlungsmittelgenerierenden Einheit zu schätzen, der dem höheren Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert entspricht.

Indikator einer möglichen Wertminderung könnte das derzeitige Preisniveau für Polysilicium sein, das einen signifikanten Einfluss auf die Entwicklung der erwarteten Zahlungsmittelzu- und -abflüsse des Segments auf Basis der verabschiedeten operativen Planung hat. Die operative Planung und somit die Einschätzung, ob das Sachanlagevermögen des Segments WACKER POLYSILICON werthaltig ist, sind ermessensbehaftet und erfordern zahlreiche zukunftsorientierte Schätzungen – z. B. hinsichtlich der zukünftig nachgefragten Menge auf Basis des erwarteten Zubaus von Photovoltaikanlagen sowie der Entwicklung des Halbleiter-Marktes, der Preisentwicklung, des weltweiten Ausbaus von Produktionskapazitäten für und der damit zu erwartenden Zahlungsmittelzu- und -abflüsse. Vor diesem Hintergrund und auf Grund der Höhe der getätigten Investitionen war das Risiko der Wertminderung des Sachanlagevermögens des Segments WACKER POLYSILICON im Rahmen unserer Prüfung von wesentlicher Bedeutung.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben uns durch Erläuterungen von Mitarbeitern des Corporate Accounting ein Verständnis über den Prozess der Gesellschaft zur Identifizierung von Anhaltspunkten auf Wertminderung sowie der Ermittlung der erzielbaren Beträge verschafft. Die von der Gesellschaft identifizierten Anhaltspunkte auf Wertminderung haben wir analysiert und anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen beurteilt, ob weitere von der Gesellschaft nicht identifizierte Anhaltspunkte für eine Wertminderung bestehen. Wir haben den von der Gesellschaft erstellten Wertminderungstest für das Segment WACKER POLYSILICON erhalten. In Gesprächen unter anderem mit dem Vorstand, Vertretern des Segments WACKER POLYSILICON sowie der Abteilung Corporate Accounting haben wir die darin verwendeten Bewertungsannahmen und -parameter erläutern lassen. Unter Einbezug unserer Bewertungsspezialisten haben wir neben der rechnerischen Richtigkeit die IFRS-Konformität des Bewertungsmodells der Gesellschaft gewürdigt. Des Weiteren haben wir die Angemessenheit der den erwarteten Zahlungsmittelzu- und -abflüssen zugrunde liegenden Annahmen und Parameter des Segments WACKER POLYSILICON mit der durch den Aufsichtsrat genehmigten Unternehmensplanung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen (Peer-Group-Vergleich), insbesondere die Mengen- und Preisentwicklung im Bereich der Photovoltaik und im Halbleiterbereich, verglichen. Die Planungstreue haben wir unter anderem anhand von Informationen aus Vorperioden sowie aktueller Zwischenergebnisse analysiert.

Unsere Schlussfolgerungen

Die von der Gesellschaft zur Beurteilung der Werthaltigkeit des Sachanlagevermögens des Segments WACKER POLYSILICON verwendeten Annahmen und Parameter und die Schlussfolgerungen aus dem darauf basierenden Wertminderungstest sind sachgerecht.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen den von uns vor dem Datum dieses Bestätigungsvermerks erlangten gesonderten nichtfinanziellen Bericht und die Erklärung zur Unternehmensführung sowie die uns voraussichtlich nach diesem Datum zur Verfügung gestellten übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht, den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der , wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 09. Mai 2018 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 15. Dezember 2018 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2006 als Konzernabschlussprüfer der Wacker Chemie AG, München, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Johannes Hanshen.

München, den 05. März 2019
KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Andrejewski

Wirtschaftsprüfer

Hanshen

Wirtschaftsprüfer

IFRS
Die International Financial Reporting Standards (bis 2001 International Accounting Standards, IAS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, die vom in London / Großbritannien ansässigen „International Accounting Standards Board“ (IASB) erarbeitet und veröffentlicht werden. Seit 2005 sind die IFRS nach der so genannten IAS-Verordnung von börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtend anzuwenden.
Polysilicium
Polykristallines Silicium des Bereichs WACKER POLYSILICON. Hochreines Silicium zur Herstellung von Siliciumwafern für die Elektronik und Solarindustrie. Rohsilicium wird in das flüssige Trichlorsilan überführt, aufwändig destilliert und bei 1.000 Grad Celsius in hochreiner Form wieder abgeschieden.
Polysilicium
Polykristallines Silicium des Bereichs WACKER POLYSILICON. Hochreines Silicium zur Herstellung von Siliciumwafern für die Elektronik und Solarindustrie. Rohsilicium wird in das flüssige Trichlorsilan überführt, aufwändig destilliert und bei 1.000 Grad Celsius in hochreiner Form wieder abgeschieden.
IFRS
Die International Financial Reporting Standards (bis 2001 International Accounting Standards, IAS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, die vom in London / Großbritannien ansässigen „International Accounting Standards Board“ (IASB) erarbeitet und veröffentlicht werden. Seit 2005 sind die IFRS nach der so genannten IAS-Verordnung von börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtend anzuwenden.

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