Corporate Governance Bericht und Erklärung zur Unternehmensführung
Corporate Governance ist ein wichtiger Bestandteil für den Erfolg und die verantwortungsbewusste Führung und Kontrolle von Unternehmen. Die Wacker Chemie AG misst den Regeln ordnungsgemäßer Corporate Governance große Bedeutung bei. Der Vorstand berichtet in diesem Bericht – zugleich auch für den Aufsichtsrat – gemäß Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) über die Corporate Governance sowie gemäß §§ 289 f, 315 d HGB über die Unternehmensführung.
Entsprechenserklärung und Berichterstattung zur Corporate Governance
Vorstand und Aufsichtsrat haben sich auch im Geschäftsjahr 2018 intensiv mit der Corporate Governance des Unternehmens und den Empfehlungen des Kodex in der aktuellen Fassung vom 07. Februar 2017 auseinandergesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat haben im Dezember 2018 die nachfolgende Entsprechenserklärung beschlossen. Die Entsprechenserklärung wurde der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich gemacht.
Entsprechenserklärung 2018 des Vorstands und des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG
1. Grundsatzerklärung gemäß § 161 AktG
Im Dezember 2018 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG ihre letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Wacker Chemie AG entsprach seither den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) in der Fassung vom 07. Februar 2017 mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen und wird den Empfehlungen des Kodex in derselben Fassung weiter mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprechen.
2. Ausnahmen
a) Selbstbehalt bei D & O-Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 3.8 Abs. 2)
Gesetz und Satzung setzen dem Aufsichtsrat feste Grenzen, auf die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft Einfluss zu nehmen. Nach § 76 Abs. 1 AktG leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung. Über die Mitwirkung des Aufsichtsrats an der Festlegung der Grundzüge der Unternehmensstrategie hinaus sind die Möglichkeiten des Aufsichtsrats zur Einwirkung auf deren Umsetzung oder das operative Geschäft begrenzt. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Abwendung von Schäden für das Unternehmen. Da darüber hinaus die Mitglieder des Aufsichtsrats im Vergleich zur Vergütung des Vorstands lediglich eine relativ geringe Aufwandsentschädigung bekommen, halten wir vor diesem Hintergrund die Vereinbarung eines Selbstbehalts für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht für sinnvoll.
b) Zukunftsbezogenheit der Bemessungsgrundlage für die variable Vorstandsvergütung (Ziffer 4.2.3 Abs. 2)
Die variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung berechnen sich auf Basis einer dreijährigen Bemessungsgrundlage. 15 Prozent der variablen Vergütung werden außerdem in Aktien ausgezahlt, die einer zweijährigen Haltefrist unterliegen. Auch wenn die Bemessungsgrundlage damit nicht im Wesentlichen zukunftsbezogen ist, halten wir unser Konzept der variablen Vergütung für ausgewogen und geeignet, die richtigen Anreize für eine nachhaltige Unternehmenspolitik zu setzen. Das Vergütungssystem stellt sicher, dass die Mitglieder des Vorstands über einen längeren Zeitraum an positiven und negativen Entwicklungen der Gesellschaft teilnehmen – einerseits über die Aktienkomponente und andererseits über die Durchschnittsbetrachtung eines Zeitraums von drei Jahren.
c) Bildung eines Nominierungsausschusses im Aufsichtsrat (Ziffer 5.3.3)
Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.
Diese Empfehlung wird von uns nicht befolgt, da unserer Ansicht nach die Einrichtung eines solchen Ausschusses bei unserer Aktionärsstruktur nicht sachgerecht ist. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsrat sind auf Grund der Mehrheitsverhältnisse ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abzustimmen, sodass ein zusätzlicher Nominierungsausschuss auch keinen Beitrag zur Effizienzsteigerung liefern würde.
d) Benennung konkreter Ziele für die Anzahl unabhängiger Mitglieder des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.1 Abs. 2)
Der Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG erfüllt in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung die Anforderungen des Kodex im Hinblick auf eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder. Auch bei künftigen Wahlvorschlägen an die Aktionäre wird der Aufsichtsrat darauf achten, eine aus seiner Sicht angemessene Anzahl unabhängiger Kandidaten vorzuschlagen. Eine darüber hinausgehende Festlegung eines konkreten Ziels würde nicht nur die Auswahl geeigneter Kandidaten für den Aufsichtsrat begrenzen, sondern auch das Recht der Aktionäre einschränken, diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen, die sie für die geeignetsten halten. Aus diesen Gründen wird die Empfehlung nicht befolgt.
e) Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (Ziffer 5.4.1 Abs. 2)
Nach dieser Empfehlung soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festlegen. Eine solche allgemeingültige Regelgrenze ist nach unserer Auffassung nicht erforderlich, sondern wir halten eine individuelle Betrachtung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats für zielführender. Dies gilt insbesondere, da der Kodex ohnehin eine Selbstprüfung des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder im Rahmen der regelmäßigen Effizienzprüfung vorsieht. Eine Regelgrenze würde darüber hinaus die Freiheit des Mehrheitsaktionärs einschränken, seine unternehmerische Verantwortung durch die Auswahl seiner Vertreter im Aufsichtsrat nach eigenem Ermessen wahrzunehmen.
f) Lebensläufe der Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.1 Abs. 5)
Nach dieser Empfehlung sollen Kandidatenvorschlägen Lebensläufe beigefügt und Lebensläufe der Aufsichtsratsmitglieder auf der Website veröffentlicht werden. Zu den Kandidatenvorschlägen machen wir die gesetzlich geforderten Angaben. Auch der Geschäftsbericht enthält wesentliche Angaben zu den Aufsichtsratsmitgliedern. Die Angaben genügen aus unserer Sicht. Wir können den Mehrwert eines Lebenslaufs, insbesondere in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht unserer Aufsichtsratsmitglieder, daher nicht erkennen.
g) Befristung von Anträgen auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds (Ziffer 5.4.3)
Nach dieser Empfehlung sollen Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung befristet sein.
Die Empfehlung wird von uns nicht befolgt. Vorschläge für einen durch das Gericht zu bestellenden Kandidaten werden im Vorfeld ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abgestimmt. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse wäre die nachfolgende Wahl desselben Kandidaten in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung lediglich eine Bestätigung seiner Bestellung, die aus unserer Sicht überflüssig ist.
h) Bekanntgabe von Kandidatenvorschlägen für den Aufsichtsratsvorsitz an die Aktionäre (Ziffer 5.4.3)
Nach dieser Empfehlung sollen die Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden, obwohl der Aufsichtsrat in der Regel noch nicht gewählt ist. Das Gesetz sieht vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats „aus seiner Mitte“ von den Aufsichtsräten zu wählen ist. Eine Bekanntgabe der Kandidaten für den Vorsitz aus dem Kreis von Aufsichtsräten, die noch nicht einmal gewählt sind, ist auch vom Gesetz nicht vorgesehen und würde darüber hinaus zu einer weiteren vom Gesetz nicht vorgesehenen faktischen Vorfestlegung führen. Aus diesen Gründen wird die Empfehlung nicht befolgt.
Berichterstattung zur Corporate Governance
Aktionäre und Hauptversammlung
Aktionäre und Öffentlichkeit transparent informieren
WACKER verfolgt den Anspruch, alle Zielgruppen des Unternehmens – Aktionäre, Aktionärsvertreter, Analysten und Medien – sowie die interessierte Öffentlichkeit gleichberechtigt und zeitnah zu informieren. Wichtige Termine des Unternehmens veröffentlichen wir regelmäßig in einem Finanzkalender, der im Geschäftsbericht, in den Zwischenberichten sowie auf unserer Website veröffentlicht ist. Die Kapitalmarktteilnehmer stehen in engem Kontakt zu unserem Investor-Relations-Team. In Telefonkonferenzen zur jeweiligen Quartalsberichterstattung informieren wir Investoren und Analysten über die aktuelle und zukünftige Geschäftsentwicklung. Regelmäßig sind wir auf Roadshows und Anlegerkonferenzen. Einmal im Jahr richten wir eine Analystenveranstaltung aus. Wichtige Präsentationen können im Internet frei eingesehen werden. Dort finden Sie auch sämtliche Presse- und Ad-hoc-Mitteilungen in deutscher und englischer Sprache sowie den Online-Geschäftsbericht, alle Zwischenberichte und den Nachhaltigkeitsbericht. Weitere Informationen bieten die Online-Kundenzeitschrift, die Medienbibliothek und das PodcastCenter.
Hauptversammlung
Die jährliche Hauptversammlung dient dazu, sämtliche Aktionäre effizient und umfassend über die Lage des Unternehmens zu unterrichten. Bereits vor der Hauptversammlung erhalten die Aktionäre wichtige Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr im Geschäfts- und im Kurzbericht. In der Einladung zur Hauptversammlung werden die Tagesordnungspunkte erläutert und die Teilnahmebedingungen erklärt. Die Einberufung nebst allen gesetzlich erforderlichen Berichten und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts (der unter anderem den Konzernjahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht enthält) sowie der Jahresabschluss der Wacker Chemie AG sind auch auf der Website zugänglich. Im Anschluss an die Hauptversammlung veröffentlichen wir die Präsenz und die Abstimmungsergebnisse im Internet. All diese Kommunikationsmaßnahmen tragen zu einem regelmäßigen Informationsaustausch mit unseren Aktionären bei. WACKER erleichtert seinen Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Stimmrechtsvertretung. Für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre stehen Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, die auch während der Hauptversammlung erreichbar sind.
Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat
Die Wacker Chemie AG hat wie im deutschen Aktiengesetz (AktG) vorgeschrieben ein duales Führungssystem. Es besteht aus dem Vorstand, der das Unternehmen leitet, und dem Aufsichtsrat, der den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens überwacht und berät. Die beiden Gremien sind hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft wie auch in ihren Kompetenzen streng voneinander getrennt. Um jedoch den langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Unternehmens sicherzustellen, arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat eng zusammen.
Vorstand
Dem Vorstand gehören derzeit vier Mitglieder an. Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und vertritt die Wacker Chemie AG bei allen Geschäften mit Dritten. Sein Handeln und seine Entscheidungen sind bestimmt durch das Unternehmensinteresse und orientieren sich am Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes. Zu diesem Zweck bestimmt er die strategische Ausrichtung des WACKER-Konzerns und steuert und überwacht diese durch Zuteilung von finanziellen Mitteln, Allokation von Ressourcen und Kapazitäten sowie durch die Begleitung und Kontrolle der operativen Geschäftseinheiten. Er sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und ein angemessenes Risikomanagement und -controlling.
Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung. Dabei führt das einzelne Mitglied des Vorstands das ihm zugewiesene Ressort in eigener Verantwortung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ein Vetorecht gegen die Beschlüsse des Vorstands steht dem Vorsitzenden hingegen nicht zu.
Enge Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat
Im Interesse des Unternehmens arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat eng miteinander zusammen. Gemeinsames Ziel ist die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und seines Werts. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat und dem Prüfungsausschuss regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. Auch zwischen den Sitzungen hält der Aufsichtsratsvorsitzende Kontakt mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden des Vorstands, und berät sich mit ihm über die vorstehenden Themen. Der Vorstand erläutert dem Aufsichtsrat Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen und nennt die Gründe dafür.
Bestimmte in der Geschäftsordnung für den Vorstand der Wacker Chemie AG festgelegte Maßnahmen bedürfen vor ihrer Durchführung der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dazu gehören unter anderem die Verabschiedung der Jahresplanung, einschließlich der Finanz- und Investitionsplanung, der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, die Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Produktions- und Geschäftszweige sowie die Aufnahme großer langfristiger Kredite.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von hoher Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden. Grundlegenden Entscheidungen über die weitere Entwicklung des Unternehmens muss der Aufsichtsrat zustimmen.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat 16 Mitglieder. Entsprechend dem deutschen Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) setzt er sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung, die Vertreter der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des MitbestG gewählt; die Amtszeit beträgt in der Regel ca. fünf Jahre.
Ziele für die Zusammensetzung und Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG
Für WACKER war es schon immer wichtig, den Aufsichtsrat mit Mitgliedern zu besetzen, die eine hohe fachliche Qualifikation besitzen. Der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex folgend hat der Aufsichtsrat von WACKER bereits im Geschäftsjahr 2010 konkrete Ziele für seine Zusammensetzung beschlossen. Im September 2017 hat der Aufsichtsrat diese überarbeitet und unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex die nachfolgenden Ziele für seine Zusammensetzung einschließlich eines Kompetenzprofils für den Gesamtaufsichtsrat neu beschlossen:
Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.
(I) Ziele für die Zusammensetzung
1. Internationale Expertise
Im Hinblick auf die internationale Tätigkeit des Unternehmens soll dem Aufsichtsrat eine angemessene Anzahl von Mitgliedern – mindestens jedoch ein Mitglied – mit internationaler Erfahrung angehören.
2. Vermeidung von / Umgang mit Interessenkonflikten
Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat beinhaltet bereits umfassende Regelungen zur Verhinderung und zum Umgang mit Interessenkonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern. Darüber hinaus strebt der Aufsichtsrat grundsätzlich die Verhinderung von wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten an und wird dies bereits bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung berücksichtigen.
3. Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder
Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sieht eine Regelaltersgrenze von 80 Jahren für Aufsichtsratsmitglieder vor.
4. Vielfalt (Diversity)
Der Aufsichtsrat strebt für seine Zusammensetzung im Hinblick auf Vielfalt (Diversity) die Berücksichtigung unterschiedlicher beruflicher Erfahrungen, Fachkenntnisse, Bildungshintergründe und insbesondere eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter an. Gemäß § 96 Abs. 2 AktG hat sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen.
(II) Kompetenzprofil
Bei der Besetzung unseres Aufsichtsrats streben wir eine Mischung aus alt und jung, branchenvertraut und branchenfremd und verschiedenen beruflichen Hintergründen an. Dabei erwarten wir von jedem Mitglied die Bereitschaft und Fähigkeit zu angemessenem inhaltlichen Engagement. Der Aufsichtsrat soll darüber hinaus als Gremium insgesamt über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Geschäftstätigkeit des WACKER-Konzerns von Bedeutung sind und eine effektive Unternehmenskontrolle und qualifizierte Beratung des Vorstands ermöglichen. Hierzu gehört unter anderem:
- Im Aufsichtsrat soll ein angemessener Sachverstand in den Bereichen Unternehmensführung, Bilanzierung, Controlling, Risikomanagement, Corporate Governance und Compliance vertreten sein.
- Der Aufsichtsrat muss in seiner Gesamtheit mit der Chemiebranche vertraut sein (§ 100 Abs. 5 AktG).
- Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 AktG).
Der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 07. Februar 2017 zur Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat wird aus den in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2018 dargelegten Gründen nicht gefolgt.
Dem Aufsichtsrat gehört eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Sämtliche Mitglieder auf Anteilseignerseite werden als unabhängig im Sinne von Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex eingestuft. Der weitergehenden Empfehlung in Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 07. Februar 2017 zur Festlegung einer konkreten Anzahl unabhängiger Mitglieder wird aus den in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2018 dargelegten Gründen nicht gefolgt.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt die von ihm beschlossenen Ziele sowie das Kompetenzprofil bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung. Die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den im September 2017 gesetzten Zielen.
Ausschüsse erhöhen Effizienz des Aufsichtsrats
Damit der Aufsichtsrat seine Aufgaben optimal wahrnehmen kann, hat er drei fachlich qualifizierte Ausschüsse gebildet. Über die Arbeit der Ausschüsse wird regelmäßig im Aufsichtsrat berichtet.
Der Präsidialausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor, insbesondere die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Ernennung des Vorsitzenden. Er behandelt ferner die Vorstandsverträge und erarbeitet das System der Vorstandsvergütung, auf dessen Basis das Aufsichtsratsplenum die Vergütung der Vorstandsmitglieder festsetzt. Der Präsidialausschuss setzte sich im Geschäftsjahr 2018 zusammen aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzendem sowie den Aufsichtsratsmitgliedern Manfred Köppl und Franz-Josef Kortüm.
Der Prüfungsausschuss bereitet die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses vor. Zu diesem Zweck obliegt ihm die Vorprüfung des Jahres- und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts sowie des Vorschlags zur Gewinnverwendung. Er unterzieht zudem den zusammengefassten gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§§ 289 b, 315 b HGB) einer Vorprüfung. Darüber hinaus erörtert und prüft er die Halbjahresfinanzberichte und die Quartalsfinanzzahlen. Der Prüfungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung, wen dieser der Hauptversammlung als Abschlussprüfer vorschlagen soll. Entsprechend der Beschlussfassung der Hauptversammlung erteilt er den Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer und legt die Prüfungsschwerpunkte fest. Er überwacht die Abschlussprüfung, insbesondere die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und die vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen. Darüber hinaus ist der Prüfungsausschuss mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und der Wirksamkeit des internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystems und Fragen der Compliance befasst. Mitglieder dieses Ausschusses waren im Geschäftsjahr 2018 Franz-Josef Kortüm als Vorsitzender, Dr. Peter-Alexander Wacker und Manfred Köppl.
Ferner besteht der gesetzlich zu bildende Vermittlungsausschuss (vgl. § 27 Abs. 3 MitbestG), der dem Aufsichtsrat Vorschläge für die Bestellung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern unterbreitet, wenn im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder erreicht wird. Im Geschäftsjahr 2018 gehörten diesem Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzender sowie Manfred Köppl, Franz-Josef Kortüm und Eduard-Harald Klein an.
Wesentliche Unternehmensführungspraktiken
Compliance als wesentliche Leitungsaufgabe des Vorstands
Die Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien und deren Beachtung im Konzern gehören bei WACKER zu den Leitungs- und Überwachungsaufgaben. Das Compliance-Management-System des Konzerns wird regelmäßig überprüft und weiterentwickelt.
Verantwortlich dafür ist das Compliance-Management von WACKER. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie im Risikobericht auf Seite 181. Das Unternehmen hat in Deutschland, den USA, China, Japan, Indien, Südkorea, Brasilien, Mexiko, Norwegen, Singapur, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten Compliance-Beauftragte ernannt und ausgebildet. Sie informieren die Mitarbeiter in regelmäßigen Schulungen über maßgebliche gesetzliche Bestimmungen und interne Richtlinien. Sie sind Ansprechpartner für Fragen der Mitarbeiter und beraten, informieren und schulen zum Thema Compliance.
Grundsätze der Unternehmensethik
- Neben unseren Visionen und unseren Zielen bilden unsere Verhaltensgrundsätze die dritte Säule der WACKER-Unternehmensleitlinien. Diese Grundsätze – in fünf Codes festgehalten – regeln, wie die Unternehmensziele erreicht werden sollen. Ein Regelwerk aus Richtlinien und Anweisungen ergänzt die Codes.
- Code of Conduct: Der Code of Conduct enthält unsere Grundsätze im Umgang mit Geschäftspartnern und Dritten. Er regelt auch den Umgang mit Informationen, Vertraulichkeit und Datenschutz, Schutz vor Geldwäsche sowie die Trennung von Privat- und Unternehmensinteressen.
- Code of Innovation: Im Code of Innovation sind unsere Grundsätze für Forschung und Entwicklung, Kooperationen, Patente und das Innovationsmanagement festgelegt.
- Code of Teamwork & Leadership: Der Code of Teamwork & Leadership umreißt unser Verständnis von Zusammenarbeit und Führung. Eine besondere Rolle spielen Vertrauen und Wertschätzung, Leistungswille und Erfolg, Anerkennung und Entwicklung, Teamarbeit und Chancengleichheit, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Vorbildfunktion von Führungskräften.
- Code of Safety: Der Code of Safety definiert unsere Sicherheitskultur und stellt Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze, Anlagen, Produkte und Transport auf.
- Code of Sustainability: Der Code of Sustainability führt Grundsätze der Nachhaltigkeit auf, nach denen sich Forschung und Entwicklung, Einkauf und Logistik, Produktion und Produkte sowie unser gesellschaftliches Engagement auszurichten haben.
Die Codes sind unter https://www.wacker.com/cms/de/wacker_group/wacker_facts/policy/policy.jsp abrufbar.
Responsible Care® und Global Compact feste Bestandteile der Unternehmensführung
Zwei freiwillige globale Initiativen bilden die Basis für die nachhaltige Unternehmensführung bei WACKER: Responsible Care® der chemischen Industrie und der Global Compact der Vereinten Nationen. In der Responsible-Care®-Initiative engagiert sich WACKER seit 1991. Die Teilnehmer des Programms – auch WACKER – verpflichten sich darin, in eigener Verantwortung die Leistungen für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz ständig zu verbessern – unabhängig von gesetzlichen Vorgaben. Das Gleiche gilt für die UN-Initiative Global Compact. Wir setzen die zehn Prinzipien des Global Compact zum Schutz der Menschenrechte, zu Sozial- und Umweltstandards und zur Bekämpfung von Korruption um. Auch unsere Lieferanten sollen die Prinzipien des Global Compact einhalten. Bei der Risikoprüfung bewerten wir unsere Lieferanten daher auch in diesem Punkt.
Seit 2011 hat WACKER eine eigene Abteilung Corporate Sustainability aufgebaut, die für die Umsetzung unserer Selbstverpflichtungen Responsible Care® und Global Compact zuständig ist und weltweit die Nachhaltigkeitsarbeit von WACKER koordiniert.
Gesellschaftliches Engagement
Unternehmen brauchen das Vertrauen der Gesellschaft, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Deshalb übernimmt WACKER gesellschaftliche Verantwortung im Umfeld seiner Standorte und weltweit dort, wo Menschen in Not geraten sind. Wir fördern und unterstützen regelmäßig eine Vielzahl gemeinnütziger Projekte, Organisationen und Initiativen. Wir engagieren uns in Wissenschaft, Bildung und Sport sowie im sozialen und karitativen Bereich.
Weitere Angaben zur Corporate Governance bei WACKER
Bestimmungen des Art. 17 MAR werden erfüllt
Den gesetzlichen Regelungen des Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596 /2014 – Market Abuse Regulation, „MAR“) kommen wir nach. Wir haben seit Jahren eine Koordinationsstelle „Ad-hoc-Publizität“, in der Vertreter verschiedener Fachbereiche Sachverhalte auf ihre Ad-hoc-Relevanz prüfen. Wir gewährleisten damit den gesetzeskonformen Umgang mit möglichen Insiderinformationen. Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang zu Insiderinformationen haben, werden in Insiderlisten geführt.
Aktiengeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat
Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen (bei der Wacker Chemie AG sind dies die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats), sowie zu diesen in enger Beziehung stehende Personen sind nach Art. 19 MAR verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Gesellschaft eigene Geschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln der Gesellschaft oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten innerhalb von drei Geschäftstagen mitzuteilen. Eine Meldepflicht besteht jedoch nur, wenn das Gesamtvolumen der von der betreffenden Person getätigten Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres 5.000 € erreicht oder übersteigt.
Die der Wacker Chemie AG im Geschäftsjahr 2018 gemeldeten Geschäfte wurden ordnungsgemäß veröffentlicht; nähere Informationen sind unter www.wacker.com/cms/de/investor-relations/corporate-governance/directors_dealings/directors_dealings.jsp abrufbar.
Verantwortungsvoller Umgang mit Chancen und Risiken
Der verantwortungsbewusste Umgang des Unternehmens mit Risiken ist wichtiger Bestandteil einer guten Corporate Governance. Mit einem systematischen Chancen- und Risikomanagement identifiziert und überwacht WACKER regelmäßig die wesentlichen Risiken und Chancen. Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Risiken frühzeitig erkannt und durch konsequentes Risikomanagement minimiert werden. Über bestehende Risiken und deren Entwicklung informiert der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig. Mit dem Rechnungslegungsprozess sowie der Wirksamkeit des internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystems beschäftigt sich regelmäßig der Prüfungsausschuss. Er ist ebenfalls mit der Abschlussprüfung befasst. Das Chancen- und Risikomanagementsystem wird kontinuierlich weiterentwickelt und an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Gemäß den Regelungen des Deutschen Corporate Governance Kodex haben wir mit dem Abschlussprüfer, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vereinbart, dass der Aufsichtsratsvorsitzende unverzüglich über Ausschluss- und Befangenheitsgründe während der Prüfung informiert wird. Außerdem berichtet der Abschlussprüfer auch sofort über alle wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die die Aufgaben des Aufsichtsrats betreffen. Sollte der Abschlussprüfer bei der Abschlussprüfung Tatsachen feststellen, die eine Unrichtigkeit der vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG ergeben, wird er den Aufsichtsrat darüber informieren bzw. dies im Prüfungsbericht vermerken.
D & O-Versicherung
WACKER hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in der die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats miteinbezogen ist (D & O-Versicherung). Diese Versicherung sieht den gesetzlichen Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands vor.
Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen
Das am 01. Mai 2015 in Kraft getretene „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ verlangt, dass sich der Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzt. Diese Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Sowohl die Vertreter der Arbeitnehmer als auch die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat haben der Gesamterfüllung der gesetzlichen Geschlechterquote jeweils widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens zwei Frauen und mit mindestens zwei Männern zu besetzen.
In der ordentlichen Hauptversammlung am 09. Mai 2018 wurden zwei Frauen als Vertreterinnen der Anteilseignerseite in den Aufsichtsrat gewählt. Die Vertreter der Arbeitnehmerseite waren bereits am 28. Februar 2018 per Wahl durch die Arbeitnehmer und leitenden Angestellten der Wacker Chemie AG bestimmt worden, dabei wurden ebenfalls zwei Frauen in den Aufsichtsrat gewählt.
Das Gesetz verpflichtet die Wacker Chemie AG des Weiteren, Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzulegen. Die Zielgrößen für den Vorstand sind dabei durch den Aufsichtsrat, die für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands durch den Vorstand festzulegen.
Sowohl die Zielgrößen für den Vorstand (Zielgröße 0, Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2022) als auch die jeweiligen Zielgrößen für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands (Zielgröße erste Führungsebene: 16 Prozent, Zielgröße zweite Ebene unterhalb des Vorstands: 18 Prozent, Umsetzungsfrist jeweils bis zum 31. Dezember 2019) werden derzeit erreicht bzw. übertroffen.
Diversitätskonzept
1. Diversitätskonzept für den Vorstand
Der Vorstand der Wacker Chemie AG ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur Geschäftsführung eines international tätigen Chemiekonzerns erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Wir sind überzeugt, dass nur ein divers zusammengesetztes Gremium dieser Aufgabe gerecht werden kann. Es kommt entscheidend auf eine ausgewogene Zusammensetzung an, die dem Querschnitt der Aufgabenstellungen Rechnung trägt.
Für die Zusammensetzung des Vorstands berücksichtigt der Aufsichtsrat auf dieser Basis im Wesentlichen die folgenden Diversitätsaspekte:
- Es wird großer Wert auf unterschiedliche Bildungs- und Berufshintergründe gelegt: Im Vorstand eines Chemieunternehmens sollten in jedem Fall naturwissenschaftliche Kompetenz und / oder Erfahrung in der chemischen Industrie vertreten sein. Gleichzeitig bedarf es aber auch der Kenntnis und Erfahrung im Bereich der Rechnungslegung, des Finanzmanagements, der Unternehmenssteuerung, Planung und Strategie sowie eines profunden Verständnisses der Zusammenhänge und Anforderungen des Kapitalmarkts.
- In einem global tätigen Unternehmen wie der Wacker Chemie AG sind darüber hinaus unterschiedliche kulturelle Hintergründe oder jedenfalls ausgeprägte interkulturelle und internationale Erfahrungen unerlässlich.
- Es kommt außerdem auf eine altersmäßig ausgewogene Struktur des Gesamtgremiums an. In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist für Vorstandsmitglieder eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren vorgesehen, die bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen ist.
- Wir sind überzeugt davon, dass gemischte Teams bessere Ergebnisse erzielen – dazu gehört auch, dass auch Frauen im Vorstand vertreten sind. In diesem Zusammenhang sind im Unternehmen bereits eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen ergriffen worden.
Ziel des beschriebenen Diversitätskonzepts ist die optimale Zusammensetzung des Vorstands, um eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung sicherzustellen. Die diverse Zusammensetzung sorgt dafür, dass das Gremium alle relevanten Themen mit angemessenem Sachverstand beurteilen, alle wesentlichen Aspekte aus unterschiedlichen Blickwinkeln berücksichtigen und die richtigen Schwerpunkte setzen kann. Die Regelaltersgrenze für Vorstandsmitglieder sorgt dafür, dass das Unternehmen einerseits von der langjährigen Berufs- und Lebenserfahrung einzelner Vorstandsmitglieder profitieren kann. Andererseits wird so für das Nachrücken jüngerer Mitglieder und neue Impulse gesorgt.
Das Diversitätskonzept für den Vorstand wird vom Gesamtaufsichtsrat bei der Besetzung der Vorstandsposten berücksichtigt. Der Präsidialausschuss, der die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vorbereitet, berät regelmäßig über die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand, wobei er im Austausch mit den Vorstandsmitgliedern die Führungskräfteplanung des Unternehmens berücksichtigt.
Die aktuelle Zusammensetzung des Vorstands entspricht dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Diversitätskonzept.
2. Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat
Das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept spiegelt sich in den vom Aufsichtsrat im September 2017 beschlossenen Zielen für seine Zusammensetzung sowie im Kompetenzprofil wider.
Danach werden bei der Besetzung von Aufsichtsratspositionen die Diversitätskriterien internationale und interkulturelle Erfahrung, ausgewogene Altersstruktur sowie unterschiedliche berufliche Erfahrungen, Fachkenntnisse und Bildungshintergründe berücksichtigt. Außerdem sieht die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat eine Regelaltersgrenze von 80 Jahren für Aufsichtsratsmitglieder vor. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben hat sich der Aufsichtsrat außerdem zu mindestens 30 Prozent aus Frauen bzw. Männern sowie zu gleichen Teilen aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammenzusetzen.
Ziel des Diversitätskonzepts ist es, eine effektive Kontrolle und Beratung des Vorstands durch den Aufsichtsrat als Gesamtgremium zu gewährleisten. Ein nach den beschriebenen Kriterien divers besetzter Aufsichtsrat ist besser in der Lage, die Themen aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beurteilen und die Geschäftsführung, die Entscheidungen und die Strategie des Vorstands konstruktiv und umfassend zu hinterfragen. Die Altersgrenze ermöglicht es, dass Mitglieder ihre langjährige Berufs- und Lebenserfahrung zum Wohle des Unternehmens einbringen können. Gleichwohl ist sichergestellt, dass immer wieder jüngere Mitglieder nachrücken können.
Bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung – zuletzt bei den im Geschäftsjahr 2018 stattgefundenen Aufsichtsratswahlen – berücksichtigt der Aufsichtsrat das beschriebene Diversitätskonzept. Zudem führt der Aufsichtsrat im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Effizienzprüfung eine Selbstevaluierung durch, die auch Aspekte seiner Zusammensetzung und Diversität umfasst.
Der Aufsichtsrat erfüllt in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Ziele für seine Zusammensetzung und füllt das Kompetenzprofil und das Diversitätskonzept aus. Insbesondere sind mit der Neuwahl von Frau Ann-Sophie Wacker und der Wiederwahl von Frau Dr. Susanne Weiss durch die Hauptversammlung 2018 nunmehr auch zwei weibliche Aufsichtsratsmitglieder auf Anteilseignerseite vertreten. Auf Arbeitnehmerseite sind mit Frau Ingrid Heindl und Frau Barbara Kraller ebenfalls zwei weibliche Mitglieder vertreten; die Anzahl der weiblichen Mitglieder erhöhte sich damit im Geschäftsjahr 2018 von drei auf vier und entspricht den gesetzlichen Anforderungen.