Konsolidierungsmethoden

Der Konzernabschluss basiert auf den Einzelabschlüssen der Wacker Chemie AG und der einbezogenen Tochterunternehmen, gemeinsamen Vereinbarungen und strukturierten Einheiten. Alle Gesellschaften haben den 31. Dezember als Bilanzstichtag.

Alle wesentlichen Meldedaten der Gesellschaften sind für Zwecke der Einbeziehung in den Konzernabschluss von unabhängigen Wirtschaftsprüfern geprüft.

Die Erstkonsolidierung erfolgt nach der Erwerbsmethode durch Verrechnung der Anschaffungskosten mit dem Konzernanteil am Eigenkapital der konsolidierten Tochterunternehmen auf den Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der erstmaligen Einbeziehung in den Konzernabschluss. Hierbei ergibt sich das Eigenkapital der konsolidierten Tochterunternehmen unter Berücksichtigung aller identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden sowie Eventualverbindlichkeiten; die Bewertung aller Bilanzposten erfolgt mit ihren beizulegenden Zeitwerten. Ein positiver Unterschiedsbetrag zwischen den Anschaffungskosten des Tochterunternehmens und dem so ermittelten anteiligen Eigenkapital wird als Geschäfts- oder Firmenwert aktiviert und einem jährlichen Impairment-Test unterworfen. Ein negativer Unterschiedsbetrag wird unmittelbar als Ertrag vereinnahmt. Die Kapitalkonsolidierung erfolgt durch Verrechnung der Beteiligungsbuchwerte mit dem anteiligen Eigenkapital der Tochterunternehmen.

Die nach der Equity-Methode bewerteten Beteiligungen werden beim Erwerb mit den Anschaffungskosten bewertet. Soweit diese höher als das anteilige Eigenkapital sind, verbleibt ein Unterschiedsbetrag (Geschäftswert- oder Firmenwert) im Beteiligungsansatz. Dieser ist zum Bilanzstichtag auf das Vorliegen von Anzeichen einer Wertminderung zu untersuchen. Soweit die Anschaffungskosten geringer als das anteilige Eigenkapital im Erwerbszeitpunkt sind, wird dieser Unterschiedsbetrag dem Bilanzansatz zugeschrieben und in der Gewinn- und Verlustrechnung im Equity-Ergebnis erfasst. Die Buchwerte dieser Gesellschaften werden jährlich um die anteiligen Ergebnisse, ausgeschütteten Dividenden oder sonstigen Eigenkapitalveränderungen erhöht beziehungsweise vermindert. Bei Hinweisen auf einen dauerhaft niedrigeren Wert einer Beteiligung wird eine ergebniswirksame Wertminderung vorgenommen. Langfristige Finanzierungen, die dem wirtschaftlichen Gehalt nach der Nettoinvestition des Eigentümers in das Unternehmen zuzuordnen sind, werden bei der Berücksichtigung der Eigenkapitalveränderung einbezogen.

Zwischenergebnisse, Umsätze, Aufwendungen und Erträge sowie Forderungen und Schulden zwischen den einbezogenen Gesellschaften sowie anteilige Zwischenergebnisse aus Lieferungen und Leistungen mit assoziierten Unternehmen werden eliminiert. Bei den ergebniswirksamen Konsolidierungsvorgängen werden die ertragsteuerlichen Auswirkungen berücksichtigt und latente Steuern in Ansatz gebracht.

Schätzungen und Annahmen im Rahmen der Konsolidierung

Bei der Beurteilung, ob bei Gesellschaften, an denen WACKER weniger als 100 Prozent der Stimmrechte hält, Beherrschung, gemeinsame Beherrschung oder maßgeblicher Einfluss vorliegt, kann es zu Ermessensausübungen kommen. Vor allem in Fällen, in denen WACKER 50 Prozent der Stimmrechte hält, muss beurteilt werden, ob es weitere vertragliche Rechte oder insbesondere faktische Umstände gibt, die dazu führen können, dass WACKER die Entscheidungsgewalt über das potenzielle Tochterunternehmen hat, oder ob gemeinsame Beherrschung vorliegt. Sofern gemeinsame Beherrschung vorliegt, muss zwischen gemeinschaftlicher Tätigkeit (Joint Operation) oder Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) unterschieden werden. Diese Unterscheidung hängt davon ab, ob WACKER unmittelbare Rechte an den Vermögenswerten hat oder ob Rechte am Reinvermögensüberschuss der Gesellschaft bestehen. Dabei muss WACKER die Struktur und die rechtliche Form der Gesellschaft, die vertraglichen Vereinbarungen sowie sonstige Umstände berücksichtigen.

Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen oder der faktischen Umstände werden überwacht und im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf die Einschätzung, ob Beherrschung oder gemeinsame Beherrschung vorliegt, beurteilt.