Corporate Governance Bericht und Erklärung
zur Unternehmensführung

Corporate Governance ist ein wichtiger Bestandteil für den Erfolg und die verantwortungsbewusste Führung und Kontrolle von Unternehmen. Die Wacker Chemie AG misst den Regeln ordnungsgemäßer Corporate Governance große Bedeutung bei. Der Vorstand berichtet in diesem Bericht – zugleich auch für den Aufsichtsrat – gemäß Ziffer 3.10 des deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) über die Corporate Governance sowie gemäß §§ 289 a Abs. 1, 315 Abs. 5 HGB über die Unternehmensführung.

Entsprechenserklärung und Berichterstattung zur Corporate Governance

Vorstand und Aufsichtsrat haben sich auch im Geschäftsjahr 2016 intensiv mit der Corporate Governance des Unternehmens und den Empfehlungen des Kodex in der aktuellen Fassung vom 5. Mai 2015 auseinandergesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat haben im Dezember 2016 die nachfolgende Entsprechenserklärung beschlossen. Die Entsprechenserklärung wurde der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich gemacht.

Entsprechenserklärung 2016 des Vorstands und des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG

1. Grundsatzerklärung gemäß § 161 AktG

Im Dezember 2015 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG ihre letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Wacker Chemie AG entsprach seither den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) in der Fassung vom 5. Mai 2015 mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen und wird den Empfehlungen des Kodex in derselben Fassung weiter mit den nachfolgenden Ausnahmen entsprechen.

2. Ausnahmen

a) Selbstbehalt bei D & O-Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder
Gesetz und Satzung setzen dem Aufsichtsrat feste Grenzen, auf die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft Einfluss zu nehmen. Nach § 76 Absatz 1 Aktiengesetz leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung. Über die Mitwirkung des Aufsichtsrats an der Festlegung der Grundzüge der Unternehmensstrategie hinaus sind die Möglichkeiten des Aufsichtsrats zur Einwirkung auf deren Umsetzung oder das operative Geschäft begrenzt. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Abwendung von Schäden für das Unternehmen. Da darüber hinaus die Mitglieder des Aufsichtsrats im Vergleich zur Vergütung des Vorstands lediglich eine relativ geringe Aufwandsentschädigung bekommen, halten wir vor diesem Hintergrund die Vereinbarung eines Selbstbehalts für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht für sinnvoll.

b) Bildung eines Nominierungsausschusses im Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Diese Empfehlung wird von uns nicht befolgt, da unserer Ansicht nach die Einrichtung eines solchen Ausschusses bei unserer Aktionärsstruktur nicht sachgerecht ist. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsrat sind aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abzustimmen, so dass ein zusätzlicher Nominierungsausschuss auch keinen Beitrag zur Effizienzsteigerung liefern würde.

c) Bekanntgabe von Kandidatenvorschlägen für den Aufsichtsratsvorsitz an die Aktionäre
Nach dieser Empfehlung sollen die Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden, obwohl der Aufsichtsrat in der Regel noch nicht gewählt ist. Das Gesetz sieht vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats „aus seiner Mitte“ von den Aufsichtsräten zu wählen ist. Eine Bekanntgabe der Kandidaten für den Vorsitz aus dem Kreis von Aufsichtsräten, die noch nicht einmal gewählt sind, ist auch vom Gesetz nicht vorgesehen und würde darüber hinaus zu einer weiteren vom Gesetz nicht vorgesehenen faktischen Vorfestlegung führen. Aus diesen Gründen wird die Empfehlung nicht befolgt.

d) Benennung konkreter Ziele für die Anzahl unabhängiger Mitglieder des Aufsichtsrats 

Der Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG erfüllt in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung die Anforderungen des Kodex im Hinblick auf eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder. Auch bei künftigen Wahlvorschlägen an die Aktionäre wird der Aufsichtsrat darauf achten, eine aus seiner Sicht angemessene Anzahl unabhängiger Kandidaten vorzuschlagen. Eine darüber hinausgehende Festlegung eines konkreten Ziels würde nicht nur die Auswahl geeigneter Kandidaten für den Aufsichtsrat begrenzen, sondern auch das Recht der Aktionäre einschränken, diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen, die sie für die geeignetsten halten. Aus diesen Gründen wird die Empfehlung nicht befolgt.

e) Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat
Nach dieser Empfehlung soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festlegen. Eine solche allgemeingültige Regelgrenze ist nach unserer Auffassung nicht erforderlich, sondern wir halten eine individuelle Betrachtung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats für zielführender. Dies gilt insbesondere, da der Kodex ohnehin eine Selbstprüfung des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder im Rahmen der regelmäßigen Effizienzprüfung vorsieht. Eine Regelgrenze würde darüber hinaus die Freiheit des Mehrheitsaktionärs einschränken, seine unternehmerische Verantwortung durch die Auswahl seiner Vertreter im Aufsichtsrat nach eigenem Ermessen wahrzunehmen.

f) Befristung von Anträgen auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
Nach dieser Empfehlung sollen Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung befristet sein. Die Empfehlung wird von uns nicht befolgt. Vorschläge für einen durch das Gericht zu bestellenden Kandidaten werden im Vorfeld ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abgestimmt. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse wäre die nachfolgende Wahl desselben Kandidaten in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung lediglich eine Bestätigung seiner Bestellung, die aus unserer Sicht überflüssig ist.

Berichterstattung zur Corporate Governance

Aktionäre und Hauptversammlung
Aktionäre und Öffentlichkeit transparent informieren

WACKER verfolgt den Anspruch, alle Zielgruppen des Unternehmens – Aktionäre, Aktionärsvertreter, Analysten und Medien – sowie die interessierte Öffentlichkeit, gleichberechtigt und zeitnah zu informieren. Wichtige Termine des Unternehmens veröffentlichen wir regelmäßig in einem Finanzkalender, der im Geschäftsbericht, in den Zwischenberichten sowie auf unserer Webseite veröffentlicht ist. Die Kapitalmarktteilnehmer stehen in engem Kontakt zu unserem Investor-Relations-Team. In Telefonkonferenzen zur jeweiligen Quartalsberichterstattung informieren wir Investoren und Analysten über die aktuelle und zukünftige Geschäftsentwicklung. Regelmäßig sind wir auf Roadshows und Anlegerkonferenzen. Einmal im Jahr richten wir eine Analystenveranstaltung aus. Wichtige Präsentationen können im Internet frei eingesehen werden. Dort finden Sie auch sämtliche Presse- und Ad-hoc-Mitteilungen in deutscher und englischer Sprache sowie den Online-Geschäftsbericht, alle Zwischenberichte und den Nachhaltigkeitsbericht. Weitere Informationen bieten die Online-Kundenzeitschrift, die Medienbibliothek und das PodcastCenter. www.wacker.com

Hauptversammlung

Die jährliche Hauptversammlung dient dazu, sämtliche Aktionäre effizient und umfassend über die Lage des Unternehmens zu unterrichten. Bereits vor der Hauptversammlung erhalten die Aktionäre wichtige Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr im Geschäfts- und im Kurzbericht. In der Einladung zur Hauptversammlung werden die Tagesordnungspunkte erläutert und die Teilnahmebedingungen erklärt. Die Einberufung nebst allen gesetzlich erforderlichen Berichten und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts (der unter anderem den Konzernjahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht enthält) sowie der Jahresabschluss der Wacker Chemie AG sind auch auf der Webseite zugänglich. Im Anschluss an die Hauptversammlung veröffentlichen wir die Präsenz und die Abstimmungsergebnisse im Internet. All diese Kommunikationsmaßnahmen tragen zu einem regelmäßigen Informationsaustausch mit unseren Aktionären bei. WACKER erleichtert seinen Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Stimmrechtsvertretung. Für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre stehen Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, die auch während der Hauptversammlung erreichbar sind.

Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat

Die Wacker Chemie AG hat wie im deutschen Aktiengesetz (AktG) vorgeschrieben ein duales Führungssystem. Es besteht aus dem Vorstand, der das Unternehmen leitet, und dem Aufsichtsrat, der den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens überwacht und berät. Die beiden Gremien sind hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft wie auch in ihren Kompetenzen streng voneinander getrennt. Um jedoch den langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Unternehmens sicherzustellen, arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat eng zusammen.

Vorstand

Dem Vorstand gehören derzeit vier Mitglieder an. Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und vertritt die Wacker Chemie AG bei allen Geschäften mit Dritten. Sein Handeln und seine Entscheidungen sind bestimmt durch das Unternehmensinteresse und orientieren sich am Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes. Zu diesem Zweck bestimmt er die strategische Ausrichtung des WACKER-Konzerns und steuert und überwacht diese durch Zuteilung von finanziellen Mitteln, Allokation von Ressourcen und Kapazitäten sowie durch die Begleitung und Kontrolle der operativen Geschäftseinheiten. Er sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und ein angemessenes Risikomanagement und -controlling.

Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung. Dabei führt das einzelne Mitglied des Vorstands das ihm zugewiesene Ressort in eigener Verantwortung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ein Vetorecht gegen die Beschlüsse des Vorstands steht dem Vorsitzenden hingegen nicht zu.

Enge Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat

Im Interesse des Unternehmens arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat eng miteinander zusammen. Gemeinsames Ziel ist die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und seines Werts. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat und dem Prüfungsausschuss regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. Auch zwischen den Sitzungen hält der Aufsichtsratsvorsitzende Kontakt mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden des Vorstands und berät sich mit ihm über die vorstehenden Themen. Der Vorstand erläutert dem Aufsichtsrat Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen und nennt die Gründe dafür.

Bestimmte in der Geschäftsordnung für den Vorstand der Wacker Chemie AG festgelegte Maßnahmen bedürfen vor ihrer Durchführung der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dazu gehören unter anderem die Verabschiedung der Jahresplanung, einschließlich der Finanz- und Investitionsplanung, der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, die Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Produktions- und Geschäftszweige sowie die Aufnahme großer langfristiger Kredite.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von hoher Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden. Grundlegenden Entscheidungen über die weitere Entwicklung des Unternehmens muss der Aufsichtsrat zustimmen.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat 16 Mitglieder. Entsprechend dem deutschen Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) setzt er sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung, die Vertreter der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des MitbestG gewählt; die Amtszeit beträgt in der Regel ca. fünf Jahre.

Für WACKER war es schon immer wichtig, den Aufsichtsrat mit Mitgliedern zu besetzen, die eine hohe fachliche Qualifikation besitzen. Der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 folgend hat sich der Aufsichtsrat von WACKER im Dezember 2010 konkrete Ziele für seine Zusammensetzung gesetzt, die neben der hohen fachlichen Qualifikation auch die internationale Erfahrung der Mitglieder, die Verhinderung von Interessenskonflikten sowie Vielfalt und eine angemessenen Vertretung von Frauen berücksichtigen. Hiernach ergibt sich folgendes Anforderungs- und Zielprofil:

  • Internationalität: Dem Aufsichtsrat soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern mit internationalen Erfahrungen, mindestens jedoch ein Mitglied, angehören.
  • Vermeidung von / Umgang mit Interessenkonflikten: Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat beinhaltet bereits umfassende Regelungen zur Verhinderung und zum Umgang mit Interessenkonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern. Darüber hinaus strebt der Aufsichtsrat grundsätzlich die Verhinderung von Interessenkonflikten an und wird dieses Ziel auch bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung berücksichtigen.
  • Vielfalt und angemessene Vertretung von Frauen: Das im Dezember 2010 gesetzte Ziel, die Anzahl der weiblichen Vertreter auf mindestens zwei – hiervon jeweils eine Vertreterin der Anteilseigner- und der Arbeitnehmerseite – zu erhöhen, wurde bereits 2013 erreicht. Zur Erfüllung der Anforderungen des am 01. Mai 2015 in Kraft getretenen „Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“, wonach sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzt, siehe weiter unten unter „Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen nach § 76 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 AktG“.

Eine Altersgrenze ist bereits in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat enthalten. Der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 05. Mai 2015 zur Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat wird aus den in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2016 dargelegten Gründen nicht gefolgt.

Dadurch, dass Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören können, ist bereits strukturell ein hohes Maß an Unabhängigkeit bei der Überwachung des Vorstands sichergestellt. Dem Aufsichtsrat gehört eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Der weitergehenden Empfehlung in Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 5. Mai 2015 zur Festlegung einer konkreten Anzahl unabhängiger Mitglieder wird aus den in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2016 dargelegten Gründen nicht gefolgt.

Der Aufsichtsrat berücksichtigt die von ihm beschlossenen Ziele bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den im Dezember 2010 gesetzten Zielen. Die Altersgrenze wird eingehalten.

Ausschüsse erhöhen Effizienz des Aufsichtsrates

Damit der Aufsichtsrat seine Aufgaben optimal wahrnehmen kann, hat er drei fachlich qualifizierte Ausschüsse gebildet. Über die Arbeit der Ausschüsse wird regelmäßig im Aufsichtsrat berichtet.

Der Präsidialausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor, insbesondere die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Ernennung des Vorsitzenden. Er behandelt ferner die Vorstandsverträge und erarbeitet das System der Vorstandsvergütung, auf dessen Basis das Aufsichtsratsplenum die Vergütung der Vorstandsmitglieder festsetzt. Der Präsidialausschuss setzte sich im Geschäftsjahr 2016 zusammen aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzendem sowie den Aufsichtsratsmitgliedern Anton Eisenacker und Franz-Josef Kortüm. Mit Wirkung ab 01. Januar 2017 rückte der neue stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende Manfred Köppl gemäß Geschäftsordnung für den zum 31. Dezember 2016 aus dem Aufsichtsrat ausgeschiedenen bisherigen stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden Anton Eisenacker in den Präsidialausschuss nach.

Der Prüfungsausschuss bereitet die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses vor. Zu diesem Zweck obliegt ihm die Vorprüfung des Jahres- und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts sowie des Vorschlags zur Gewinnverwendung. Darüber hinaus erörtert und prüft er die Halbjahresfinanzberichte und die Quartalsfinanzzahlen. Der Prüfungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung, wen dieser der Hauptversammlung als Abschlussprüfer vorschlagen soll. Entsprechend der Beschlussfassung der Hauptversammlung erteilt er den Prüfungsantrag an den Abschlussprüfer und legt die Prüfungsschwerpunkte fest. Er überwacht die Abschlussprüfung, insbesondere die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und die vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen. Darüber hinaus ist der Prüfungsausschuss mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und der Wirksamkeit der internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystems und Fragen der Compliance befasst. Mitglieder dieses Ausschusses waren im Geschäftsjahr 2016 Franz-Josef Kortüm als Vorsitzender, Dr. Peter-Alexander Wacker und Anton Eisenacker. Nach dem Ausscheiden von Anton Eisenacker zum Jahresende wurde Manfred Köppl als neues Mitglied des Prüfungsausschusses mit Wirkung ab 01. Januar 2017 gewählt.

Ferner besteht der gesetzlich zu bildende Vermittlungsausschuss mit den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, dem 2016 Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzender sowie Anton Eisenacker, Franz-Josef Kortüm und Manfred Köppl angehörten. Seit 01. Januar 2017 gehören dem Ausschuss Dr. Peter-Alexander Wacker, Manfred Köppl, Franz-Josef Kortüm und Eduard-Harald Klein an.

Wesentliche Unternehmensführungspraktiken

Compliance als wesentliche Leitungsaufgabe des Vorstands

Die Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien und deren Beachtung im Konzern gehören bei WACKER zu den Leitungs- und Überwachungsaufgaben. Das Compliance-Management-System des Konzerns wird regelmäßig überprüft und weiterentwickelt.

Verantwortlich dafür ist das Compliance-Management von WACKER. Das Unternehmen hat in Deutschland, Norwegen, den USA, China, Japan, Indien, Korea, Brasilien, Mexiko, Norwegen, Singapur, Russland, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Taiwan Compliance-Beauftragte ernannt und ausgebildet. Sie informieren die Mitarbeiter in regelmäßigen Schulungen über maßgebliche gesetzliche Bestimmungen und interne Richtlinien. Sie sind Ansprechpartner für Fragen der Mitarbeiter und beraten, informieren und schulen zum Thema Compliance.

Grundsätze der Unternehmensethik

Neben unserer Vision und unseren Zielen bilden unsere Verhaltensgrundsätze die dritte Säule der WACKER-Unternehmensleitlinien. Diese Grundsätze – in fünf Codes festgehalten – regeln, wie die Unternehmensziele erreicht werden sollen. Ein Regelwerk aus Richtlinien und Anweisungen ergänzt die Codes.

  • Code of Conduct: Der Code of Conduct enthält unsere Grundsätze im Umgang mit Geschäftspartnern und Dritten. Er regelt auch den Umgang mit Informationen, Vertraulichkeit und Datenschutz, Schutz vor Geldwäsche sowie die Trennung von Privat- und Unternehmensinteressen.
  • Code of Innovation: Im Code of Innovation sind unsere Grundsätze für Forschung und Entwicklung, Kooperationen, Patente und das Innovationsmanagement festgelegt.
  • Code of Teamwork & Leadership: Der Code of Teamwork & Leadership umreißt unser Verständnis von Zusammenarbeit und Führung. Eine besondere Rolle spielen Vertrauen und Wertschätzung, Leistungswille und Erfolg, Anerkennung und Entwicklung, Teamarbeit und Chancengleichheit, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Vorbildfunktion von Führungskräften.
  • Code of Safety: Der Code of Safety definiert unsere Sicherheitskultur und stellt Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze, Anlagen, Produkte und Transport auf.
  • Code of Sustainability: Der Code of Sustainability führt Grundsätze der Nachhaltigkeit auf, nach denen sich Forschung und Entwicklung, Einkauf und Logistik, Produktion und Produkte sowie unser gesellschaftliches Engagement auszurichten haben.

Die Codes sind unter www.wacker.com/cms/de/wacker_group/wacker_facts/policy/policy.jsp abrufbar.

Responsible Care® und Global Compact feste Bestandteile der Unternehmensführung

Zwei freiwillige globale Initiativen bilden die Basis für die nachhaltige Unternehmensführung bei WACKER: Responsible Care® der chemischen Industrie und der Global Compact der Vereinten Nationen. In der Responsible Care®-Initiative engagiert sich WACKER seit 1991. Die Teilnehmer des Programms – auch WACKER – verpflichten sich darin, in eigener Verantwortung die Leistungen für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz ständig zu verbessern – unabhängig von gesetzlichen Vorgaben. Das Gleiche gilt für die UN-Initiative Global Compact. Wir setzen die zehn Prinzipien des Global Compact zum Schutz der Menschenrechte, zu Sozial- und Umweltstandards und zur Bekämpfung von Korruption um. Auch unsere Lieferanten sollen die Prinzipien des Global Compact einhalten. Bei der Risikoprüfung bewerten wir unsere Lieferanten daher auch in diesem Punkt.

Seit 2011 hat WACKER eine eigene Abteilung Corporate Sustainability aufgebaut, die für die Umsetzung unserer Selbstverpflichtungen Responsible Care® und Global Compact zuständig ist und weltweit die Nachhaltigkeitsarbeit von WACKER koordiniert.

Gesellschaftliches Engagement

Unternehmen brauchen das Vertrauen der Gesellschaft, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Deshalb übernimmt WACKER gesellschaftliche Verantwortung im Umfeld seiner Standorte und weltweit dort, wo Menschen in Not geraten sind. Wir fördern und unterstützen regelmäßig eine Vielzahl gemeinnütziger Projekte, Organisationen und Initiativen. Wir engagieren uns in Wissenschaft, Bildung und Sport sowie im sozialen und karitativen Bereich.

Weitere Angaben zur Corporate Governance bei WACKER

Bestimmungen des Art. 17 MAR werden erfüllt

Den gesetzlichen Regelungen des Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596 / 2014 – Market Abuse Regulation, „MAR“) kommen wir nach. Wir haben seit Jahren eine Koordinationsstelle „Ad-hoc-Publizität“, in der Vertreter verschiedener Fachbereiche Sachverhalte auf ihre Ad-hoc-Relevanz prüfen. Wir gewährleisten damit den gesetzeskonformen Umgang mit möglichen Insiderinformationen. Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang zu Insiderinformationen haben, werden in Insiderlisten geführt.

Aktiengeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat

Personen die Führungsaufgaben wahrnehmen (bei der Wacker Chemie AG sind dies die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats) sowie zu diesen in enger Beziehung stehende Personen sind nach Art. 19 MAR verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Gesellschaft eigene Geschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln der Gesellschaft oder damit verbundener Derivate oder anderer damit verbundener Finanzinstrumente innerhalb von drei Geschäftstagen mitzuteilen. Eine Meldepflicht besteht jedoch nur, wenn das Gesamtvolumen der von der betreffenden Person getätigten Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres 5.000 € übersteigt.

Im Jahr 2016 sind von Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie deren meldepflichtigen nahestehenden Personen keinerlei meldepflichtigen Geschäfte mitgeteilt worden.

Die Blue Elephant Holding GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter Dr. Peter-Alexander Wacker, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG, ist, hält mehr als zehn Prozent der Aktien der Wacker Chemie AG.

Verantwortungsvoller Umgang mit Chancen und Risiken

Der verantwortungsbewusste Umgang des Unternehmens mit Risiken ist wichtiger Bestandteil einer guten Corporate Governance. Mit einem systematischen Chancen- und Risikomanagement identifiziert und überwacht WACKER regelmäßig die wesentlichen Risiken und Chancen. Ziel ist es dafür zu sorgen, dass Risiken frühzeitig erkannt und durch konsequentes Risikomanagement minimiert werden. Über bestehende Risiken und deren Entwicklung informiert der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig. Mit dem Rechnungslegungsprozess sowie der Wirksamkeit des internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystems beschäftigt sich regelmäßig der Prüfungsausschuss. Er ist ebenfalls mit der Abschlussprüfung befasst. Das Chancen- und Risikomanagementsystem wird kontinuierlich weiterentwickelt und an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Gemäß den Regelungen des Corporate Governance Kodex haben wir mit dem Abschlussprüfer, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vereinbart, dass der Aufsichtsratsvorsitzende unverzüglich über Ausschluss- und Befangenheitsgründe während der Prüfung informiert wird. Außerdem berichtet der Abschlussprüfer auch sofort über alle wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die die Aufgaben des Aufsichtsrats betreffen. Sollte der Abschlussprüfer bei der Abschlussprüfung Tatsachen feststellen, die eine Unrichtigkeit der vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG ergeben, wird er den Aufsichtsrat darüber informieren bzw. dies im Prüfungsbericht vermerken.

D & O-Versicherung

WACKER hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in der die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats miteinbezogen ist (D & O-Versicherung). Diese Versicherung sieht den gesetzlichen Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands vor.

Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen nach § 76 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 AktG

Das am 01. Mai 2015 in Kraft getretene „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ verlangt, dass sich der Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzt. Diese Anforderungen gelten erstmals für Neubestellungen ab 01. Januar 2016. Seit dem 01. Januar 2016 fanden weder auf Anteilseignerseite noch auf Arbeitnehmerseite Neubestellungen in den Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG statt, weshalb der Anteil an Frauen im Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2016 unverändert bei 12,5 Prozent lag (eine Anteilseignervertreterin und eine Arbeitnehmervertreterin). Für den zum Ablauf des 31. Dezember 2016 ausgeschiedenen Arbeitnehmervertreter Anton Eisenacker ist mit Wirkung zum 01. Januar 2017 automatisch das im Rahmen der letzten Aufsichtsratswahlen der Arbeitnehmer im März 2013 gewählte Ersatzmitglied Hansgeorg Schuster nachgerückt; da seine Wahl zum Ersatzmitglied bis zum 31. Dezember 2015 abgeschlossen war, war die neue gesetzliche Regelung nicht anwendbar. Der Anteil an Frauen im Aufsichtsrat liegt damit auch aktuell bei insgesamt 12,5 Prozent.

Das Gesetz verpflichtet die Wacker Chemie AG des Weiteren, Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzulegen. Die Zielgrößen für den Vorstand sind dabei durch den Aufsichtsrat, die für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands durch den Vorstand festzulegen.

Der Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG hat im September 2015 für den Frauenanteil im Vorstand der Gesellschaft eine Zielgröße von 0 und eine Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2017 beschlossen.

Ebenfalls mit einer Umsetzungsfrist bis jeweils zum 30. Juni 2017 hat der Vorstand der Wacker Chemie AG im September 2015 für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands eine Zielgröße von zehn Prozent und für die zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands eine Zielgröße von 17,5 Prozent beschlossen.