Übernahmerechtliche Angaben

Angaben nach § 315 a Abs. 1 HGB

 

Zu der nach § 315 a Abs. 1 HGB geforderten Berichterstattung geben wir die folgende Übersicht:

 

 

 

§ 315 a (4) 1

 

Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals:

 

Das gezeichnete Kapital der Wacker Chemie AG besteht aus 52.152.600 nennwertlosen Stimmrechtsaktien. Es bestehen keine unterschiedlichen Aktiengattungen. Von der Gesamtanzahl der Aktien werden momentan 49.677.983 von außenstehenden Aktionären gehalten, während 2.474.617 im Bestand der Wacker Chemie AG sind. Diese eigenen Aktien stammen aus dem Rückkauf von damaligen GmbH-Anteilen im August 2005. Von diesem Bestand dürfen 1.692.317 Stück vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats verwendet bzw. veräußert werden; der verbleibende Restbestand von 782.300 Stück darf nur nach Zustimmung des Aufsichtsrats und Beschluss der Hauptversammlung vom Vorstand veräußert bzw. verwendet werden.

§ 315 a (4) 2

 

Beschränkungen, die Stimmrechte oder die Übertragung von Aktien betreffen:

 

Es bestehen keine Beschränkungen bezüglich der Stimmrechte oder der Übertragung von Aktien.

§ 315 a (4) 3

 

Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital:

 

Am gezeichneten Kapital sind die Dr. Alexander Wacker Familiengesellschaft mbH, München, die Blue Elephant Holding GmbH, Pöcking, sowie Herr Dr. Peter-Alexander Wacker, Bad Wiessee, dem die Stimmrechte der Blue Elephant Holding GmbH zuzurechnen sind, zu jeweils mehr als zehn Prozent beteiligt.

§ 315 a (4) 4

 

Inhaber von Aktien mit Sonderrechten:

 

Sonderrechte von Aktionären, die Kontrollbefugnisse verleihen, bestehen nicht.

§ 315 a (4) 5

 

Art der Stimmrechtskontrolle im Falle von Arbeitnehmerbeteiligungen:

 

Sofern Arbeitnehmer am Kapital der Wacker Chemie AG beteiligt sind, üben sie die ihnen hieraus entstehenden Kontrollrechte unmittelbar aus.

§ 315 a (4) 6

 

Gesetzliche Vorschriften und Satzungsbestimmungen über die Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und über Satzungsänderungen:

 

Die Regelungen zur Ernennung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern bei der Wacker Chemie AG ergeben sich aus §§ 84 f. AktG. Die Satzung der Wacker Chemie AG enthält diesbezüglich keine weitergehenden Regelungen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wird gemäß § 4 der Satzung durch den Aufsichtsrat bestimmt; dieser ernennt auch ein Vorstandsmitglied zum Vorsitzenden. Satzungsänderungen sind in den §§ 133, 179 AktG geregelt. Die Befugnis zu Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, wurde gemäß § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG an den Aufsichtsrat delegiert.

§ 315 a (4) 7

 

Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe und zum Rückkauf von Aktien:

 

Der Vorstand der Wacker Chemie AG ist gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 08. Mai 2015 ermächtigt, innerhalb der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien in Höhe von maximal zehn Prozent des Grundkapitals zu erwerben. Ein genehmigtes Kapital zur Ausgabe neuer Aktien existiert nicht.

§ 315 a (4) 8

 

Wesentliche Vereinbarungen, die unter der Bedingung eines Kontrollwechsels infolge eines Übernahmeangebots stehen:

 

In mehreren Verträgen mit Joint-Venture-Partnern existieren Change-of-Control-Klauseln. Gegenstand dieser Klauseln sind mögliche Folgen aus Übernahmen eines der jeweiligen Joint-Venture-Partner. Diese Vereinbarungen entsprechen üblichen Standards für solche Joint-Venture-Verträge. Weiterhin bestehen Change-of-Control-Klauseln in mehreren Kreditverträgen. Auch hier handelt es sich um übliche Klauseln für diese Art von Verträgen.

§ 315 a (4) 9

 

Entschädigungsvereinbarungen mit dem Vorstand und Arbeitnehmern im Fall eines Übernahmeangebots:

 

Entschädigungsvereinbarungen o. Ä. mit Arbeitnehmern bzw. Mitgliedern des Vorstands für den Fall eines Übernahmeangebots existieren nicht. Hierfür verweisen wir auf den Vergütungsbericht.