Erklärung zur Unternehmensführung

Corporate Governance ist ein wichtiger Bestandteil für den Erfolg und die verantwortungsbewusste Führung und Kontrolle von Unternehmen. Die Wacker Chemie AG misst den Regeln ordnungsgemäßer Corporate Governance große Bedeutung bei. Der Vorstand berichtet in dieser Erklärung – zugleich auch für den Aufsichtsrat – gemäß Grundsatz 22 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („Kodex“) über die Corporate Governance sowie gemäß §§ 289f, 315d HGB über die Unternehmensführung.

Entsprechenserklärung 2020 des Vorstands und des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG

Vorstand und Aufsichtsrat haben sich auch im Geschäftsjahr 2020 intensiv mit der Corporate Governance des Unternehmens und den Empfehlungen des Kodex auseinandergesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat haben im Dezember 2020 die nachfolgende Entsprechenserklärung beschlossen. Die Entsprechenserklärung wurde auf der Internetseite der Gesellschaft öffentlich zugänglich gemacht und ist dort – zusammen mit weiteren, nicht mehr aktuellen Entsprechenserklärungen – für mindestens fünf Jahre abrufbar.

1. Grundsatzerklärung gemäß § 161 AktG

Im Dezember 2019 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG ihre letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Wacker Chemie AG entsprach seither den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) in der Fassung vom 07. Februar 2017 mit den nachfolgend unter 2. a), e), f), g), i), j), k) und l) aufgeführten Ausnahmen und wird den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 weiter mit den nachfolgend unter 2. a), b), c), d), e), f), g) und h) aufgeführten Ausnahmen entsprechen.

2. Ausnahmen

a) Benennung konkreter Ziele für die Anzahl unabhängiger Mitglieder des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.1 Abs. 2 bzw. Empfehlung C.1)

Nach Einschätzung der Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG gehört diesem in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Auch bei künftigen Wahlvorschlägen an die Aktionäre wird der Aufsichtsrat darauf achten, eine aus seiner Sicht angemessene Anzahl unabhängiger Kandidaten vorzuschlagen. Eine darüberhinausgehende Festlegung eines konkreten Ziels würde nicht nur die Auswahl geeigneter Kandidaten für den Aufsichtsrat begrenzen, sondern auch das Recht der Aktionäre einschränken, diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen, die sie für die geeignetsten halten. Aus diesen Gründen wird die Empfehlung nicht befolgt.

b) Vorstandsmitglied soll nicht zugleich Aufsichtsratsvorsitzender einer konzernexternen börsennotierten Gesellschaft sein (Empfehlung C.5)

Unser Vorstandsmitglied Dr. Tobias Ohler ist Vorsitzender des Aufsichtsrats der Siltronic AG. Die Siltronic AG war bis zu ihrer Entkonsolidierung im März 2017 eine Konzerntochter und ein Geschäftsbereich der Wacker Chemie AG, für den Herr Dr. Ohler als Ressortvorstand verantwortlich war. Die aus dieser Funktion resultierende Arbeitsbelastung war mindestens so hoch wie nun die Belastung aus der Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender. Wir sehen daher keinen Anlass anzunehmen, dass Herr Dr. Ohler für eines seiner beiden Mandate zu wenig Zeit aufbringen kann. Wir halten es deshalb nicht für sinnvoll, dass Herr Dr. Ohler sein Mandat als Vorsitzender des Aufsichtsrats der Siltronic AG vorzeitig niederlegt, zumal es angebracht erscheint, dass der größte Aktionär der Siltronic AG auch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats stellt.

c) Unabhängigkeit von mehr als der Hälfte der Anteilseignervertreter von Gesellschaft und Vorstand (Empfehlung C.7)

Nach der neuen Definition von „Unabhängigkeit“ im Kodex gelten solche Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat seit mehr als zwölf Jahren angehören, nicht mehr als unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand. Dieses Kriterium der „zu langen“ Zugehörigkeit erfüllen im Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG mehr als die Hälfte der Anteilseignervertreter – wobei eine Anteilseignervertreterin das Kriterium nur zugerechnet darüber erfüllt, dass sie eine nahe Familienangehörige eines anderen Mitglieds ist, das bereits seit mehr als zwölf Jahren im Aufsichtsrat vertreten ist, obwohl sie selbst dem Aufsichtsrat erst seit kurzem angehört. Wir halten die grundsätzliche Festlegung dieser Empfehlung für verfehlt. Aus unserer Sicht führt eine lange Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat gerade nicht zwangsläufig zu einem wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt – auf den es für die Beurteilung der Unabhängigkeit nach wie vor ankommen sollte. Erst recht nicht, wenn die lange Zugehörigkeit lediglich über ein Verwandtschaftsverhältnis „zugerechnet“ wird. Wir halten es im Gegenteil für sehr wünschenswert, dass uns unsere Aufsichtsratsmitglieder über einen langen Zeitraum begleiten. Es fördert das unbedingt erforderliche tiefe Verständnis des Unternehmens, seines Geschäfts und des Wettbewerbsumfelds sowie der Chancen und Risiken und trägt zu einer auf Langfristigkeit und Nachhaltigkeit ausgerichteten Beratung und Kontrolle bei. Wir halten es auch nicht für sinnvoll, nun einige der Anteilseignervertreter um Niederlegung ihres Mandats zu bitten, um die Kodex-Empfehlung zu befolgen. Aus diesem Grund weichen wir von dieser Empfehlung ab. Die übrigen Kriterien fehlender Unabhängigkeit von Gesellschaft und Vorstand treffen auf keinen der Anteilseignervertreter zu.

d) Unabhängigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden, des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie des Vorsitzenden des Präsidialausschusses (Empfehlungen C.10 und D.4)

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, der zugleich Vorsitzender des Präsidialausschusses ist, gehört dem Aufsichtsrat bereits länger als zwölf Jahre an und gilt aus diesem Grund gemäß der Kodex-Empfehlungen als nicht unabhängig von Gesellschaft und Vorstand. Dasselbe gilt für den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, der dem Aufsichtsrat ebenfalls bereits seit mehr als zwölf Jahren angehört. Insofern ist eine Abweichung von den Empfehlungen C.10 und D.4 zu erklären. Wir sehen bei beiden Mitgliedern des Aufsichtsrats keinerlei Hinweise auf drohende wesentliche und nicht nur vorübergehende Interessenkonflikte und halten daher die Vermutung der fehlenden Unabhängigkeit aufgrund der langen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat in beiden konkreten Fällen für unschädlich. Vielmehr profitieren das Gremium sowie die beiden Ausschüsse von der langjährigen Erfahrung ihrer Vorsitzenden. Einen Wechsel der Vorsitzenden halten wir nach Abwägung aller Umstände deshalb nicht für geboten. Der Vollständigkeit halber weisen wir darauf hin, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses alle anderen gesetzlichen und vom Kodex empfohlenen Anforderungen erfüllt und zudem unabhängig vom kontrollierenden Aktionär ist.

e) Lebensläufe der Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 5.4.1 Abs. 5 bzw. Empfehlung C.14)

Nach dieser Empfehlung sollen Kandidatenvorschlägen Lebensläufe beigefügt und Lebensläufe der Aufsichtsratsmitglieder auf der Website veröffentlicht werden. Zu den Kandidatenvorschlägen machen wir die gesetzlich geforderten Angaben. Auch der Geschäftsbericht enthält wesentliche Angaben zu den Aufsichtsratsmitgliedern. Die Angaben genügen aus unserer Sicht. Wir können den Mehrwert eines Lebenslaufs, insbesondere in Abwägung mit dem Persönlichkeitsrecht unserer Aufsichtsratsmitglieder, daher nicht erkennen.

f) Befristung von Anträgen auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds (Ziffer 5.4.3 bzw. Empfehlung C.15)

Nach dieser Empfehlung sollen Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung befristet sein. Die Empfehlung wird von uns nicht befolgt. Vorschläge für einen durch das Gericht zu bestellenden Kandidaten werden im Vorfeld ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abgestimmt. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse wäre die nachfolgende Wahl desselben Kandidaten in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung lediglich eine Bestätigung seiner Bestellung, die aus unserer Sicht überflüssig ist.

g) Bildung eines Nominierungsausschusses im Aufsichtsrat (Ziffer 5.3.3 bzw. Empfehlung D.5)

Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt. Diese Empfehlung wird von uns nicht befolgt, da unserer Ansicht nach die Einrichtung eines solchen Ausschusses bei unserer Aktionärsstruktur nicht sachgerecht ist. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsrat sind aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abzustimmen, so dass ein zusätzlicher Nominierungsausschuss auch keinen Beitrag zur Effizienzsteigerung liefern würde.

h) Festlegung der Leistungskriterien für die variable Vergütung für das bevorstehende Geschäftsjahr (Empfehlung G.7)

Wir halten es für sinnvoll, die variable Vergütung für das kommende Geschäftsjahr in derselben Aufsichtsratssitzung festzulegen, in der über die variable Vergütung für das vergangene Geschäftsjahr entschieden wird. Dies erfolgt naturgemäß in der März-Sitzung des Aufsichtsrats. In diesem Zusammenhang werden auch die Leistungskriterien für die variable Vergütung festgelegt. Diese Vorgehensweise hat sich in der Vergangenheit bewährt und wir halten es nicht für effizient, die Entscheidung über die Leistungskriterien und die Entscheidung über Ziel- und Maximalvergütung in zwei unterschiedlichen Sitzungen zu behandeln. Aus diesem Grund wird die Empfehlung, dass die Leistungskriterien für alle variablen Vergütungsbestandteile für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt werden sollen, nicht befolgt.

i) Selbstbehalt bei D & O-Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder (Ziffer 3.8 Abs. 2)

Gesetz und Satzung setzen dem Aufsichtsrat feste Grenzen, auf die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft Einfluss zu nehmen. Nach § 76 Absatz 1 Aktiengesetz leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung. Über die Mitwirkung des Aufsichtsrats an der Festlegung der Grundzüge der Unternehmensstrategie hinaus sind die Möglichkeiten des Aufsichtsrats zur Einwirkung auf deren Umsetzung oder das operative Geschäft begrenzt. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Abwendung von Schäden für das Unternehmen. Da darüber hinaus die Mitglieder des Aufsichtsrats im Vergleich zur Vergütung des Vorstands lediglich eine relativ geringe Aufwandsentschädigung bekommen, halten wir vor diesem Hintergrund die Vereinbarung eines Selbstbehalts für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht für sinnvoll.

j) Zukunftsbezogenheit der Bemessungsgrundlage für die variable Vorstandsvergütung (Ziffer 4.2.3 Abs. 2)

Die Empfehlung, die inzwischen nicht mehr im Kodex enthalten ist, wurde in der Vergangenheit nicht befolgt. Nach dem bisher geltenden Vergütungssystem berechneten sich die variablen Bestandteile der Vorstandvergütung auf Basis einer dreijährigen, und damit mehrjährigen, Bemessungsgrundlage. 15 Prozent der variablen Vergütung wurden außerdem in Aktien ausgezahlt, die einer zweijährigen Haltefrist unterlagen. Auch wenn die Bemessungsgrundlage damit nicht im Wesentlichen zukunftsbezogen war, hielten wir unser Konzept der variablen Vergütung für ausgewogen und geeignet, die richtigen Anreize für eine nachhaltige Unternehmenspolitik zu setzen. Das Vergütungssystem stellte sicher, dass die Mitglieder des Vorstands über einen längeren Zeitraum an positiven und negativen Entwicklungen der Gesellschaft teilnahmen – einerseits über die Aktienkomponente und andererseits über die Durchschnittsbetrachtung eines Zeitraums von drei Jahren.

k) Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (Ziffer 5.4.1 Abs. 2)

Nach dieser früheren Empfehlung sollte der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festlegen. Eine solche allgemeingültige Regelgrenze ist nach unserer Auffassung nicht erforderlich, sondern wir halten eine individuelle Betrachtung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats für zielführender. Dies gilt insbesondere, da der Kodex ohnehin eine Selbstprüfung des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder im Rahmen der regelmäßigen Effizienzprüfung vorsieht. Eine Regelgrenze würde darüber hinaus die Freiheit des Mehrheitsaktionärs einschränken, seine unternehmerische Verantwortung durch die Auswahl seiner Vertreter im Aufsichtsrat nach eigenem Ermessen wahrzunehmen.

l) Bekanntgabe von Kandidatenvorschlägen für den Aufsichtsratsvorsitz an die Aktionäre (Ziffer 5.4.3)

Nach dieser früheren Empfehlung sollten die Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden, obwohl der Aufsichtsrat in der Regel noch nicht gewählt ist. Das Gesetz sieht vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats „aus seiner Mitte“ von den Aufsichtsräten zu wählen ist. Eine Bekanntgabe der Kandidaten für den Vorsitz aus dem Kreis von Aufsichtsräten, die noch nicht einmal gewählt sind, ist auch vom Gesetz nicht vorgesehen und würde darüber hinaus zu einer weiteren vom Gesetz nicht vorgesehenen faktischen Vorfestlegung führen. Aus diesen Gründen wurde die Empfehlung nicht befolgt.

Berichterstattung zur Corporate Governance

Aktionäre und Hauptversammlung

Aktionäre und Öffentlichkeit transparent informieren

WACKER verfolgt den Anspruch, alle Zielgruppen des Unternehmens – Aktionäre, Aktionärsvertreter, Analysten und Medien – sowie die interessierte Öffentlichkeit, gleichberechtigt und zeitnah zu informieren. Wichtige Termine des Unternehmens veröffentlichen wir regelmäßig in einem Finanzkalender, der im Geschäftsbericht, in den Zwischenberichten sowie auf unserer Webseite veröffentlicht ist. Die Kapitalmarktteilnehmer stehen in engem Kontakt zu unserem Investor-Relations-Team. In Telefonkonferenzen zur jeweiligen Quartalsberichterstattung informieren wir Investoren und Analysten über die aktuelle und zukünftige Geschäftsentwicklung. Regelmäßig nehmen wir an Konferenzen und Roadshows teil und suchen aktiv den Kontakt zu institutionellen Anlegern. Im vergangenen Geschäftsjahr fanden nahezu alle diese Veranstaltungen virtuell statt. Daneben finden regelmäßig Kapitalmarkttage statt, 2020 haben wir zwei solcher Veranstaltungen virtuell durchgeführt. Wichtige Präsentationen können im Internet frei eingesehen werden. Dort finden Sie auch Presse- und Ad-hoc-Mitteilungen in deutscher und englischer Sprache sowie den Online-Geschäftsbericht, alle Zwischenberichte und den Nachhaltigkeitsbericht sowie die Satzung der Wacker Chemie AG und die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat. Weitere Informationen bieten die Online-Kundenzeitschrift, die Medienbibliothek und das Podcast Center.

Hauptversammlung

Die jährliche Hauptversammlung dient dazu, sämtliche Aktionäre effizient und umfassend über die Lage des Unternehmens zu unterrichten. Bereits vor der Hauptversammlung erhalten die Aktionäre wichtige Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr im Geschäftsbericht. In der Einladung zur Hauptversammlung werden die Tagesordnungspunkte erläutert und die Teilnahmebedingungen erklärt. Die Einberufung nebst allen gesetzlich erforderlichen Berichten und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts (der unter anderem den Konzernjahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht sowie den Nichtfinanziellen Bericht enthält) sowie der Jahresabschluss der Wacker Chemie AG sind auf der Webseite zugänglich. Im Anschluss an die Hauptversammlung veröffentlichen wir die Präsenz und die Abstimmungsergebnisse im Internet. All diese Kommunikationsmaßnahmen tragen zu einem regelmäßigen Informationsaustausch mit unseren Aktionären bei. WACKER erleichtert seinen Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Stimmrechtsvertretung. Für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre stehen Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, die auch während der Hauptversammlung erreichbar sind.

Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat

Die Wacker Chemie AG hat, wie im deutschen Aktiengesetz vorgeschrieben, ein duales Führungssystem. Es besteht aus dem Vorstand, der das Unternehmen leitet, und dem Aufsichtsrat, der den Vorstand bei der Leitung des Unternehmens überwacht und berät. Die beiden Gremien sind hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft wie auch in ihren Kompetenzen streng voneinander getrennt. Um jedoch den langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Unternehmens sicherzustellen, arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat eng zusammen. Gemeinsames Ziel ist die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und seines Werts. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat und dem Prüfungsausschuss des Aufsichtsrats regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance. Auch zwischen den Sitzungen hält der Aufsichtsratsvorsitzende Kontakt mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden des Vorstands und berät sich mit ihm über die vorstehenden Themen. Der Vorstand erläutert dem Aufsichtsrat Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen und nennt die Gründe dafür.

Bestimmte in der Geschäftsordnung für den Vorstand der Wacker Chemie AG festgelegte Maßnahmen bedürfen vor ihrer Durchführung der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dazu gehören unter anderem die Verabschiedung der Jahresplanung, einschließlich der Finanz- und Investitionsplanung, der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, die Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Produktions- und Geschäftszweige sowie die Aufnahme großer langfristiger Kredite.

Vorstand

Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und vertritt die Wacker Chemie AG bei allen Geschäften mit Dritten. Sein Handeln und seine Entscheidungen sind bestimmt durch das Unternehmensinteresse und orientieren sich am Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes. Zu diesem Zweck bestimmt er die strategische Ausrichtung des WACKER-Konzerns und steuert und überwacht diese durch Zuteilung von finanziellen Mitteln, Allokation von Ressourcen und Kapazitäten sowie durch die Begleitung und Kontrolle der operativen Geschäftseinheiten. Er sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und ein angemessenes Risikomanagement und -controlling.

Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung. Dabei führt das einzelne Mitglied des Vorstands das ihm zugewiesene Ressort in eigener Verantwortung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ein Vetorecht gegen die Beschlüsse des Vorstands steht dem Vorsitzenden hingegen nicht zu.

Besetzung des Vorstands

Dem Vorstand gehören derzeit vier Mitglieder an. Der Aufsichtsrat sorgt gemeinsam mit dem Vorstand kontinuierlich für eine nachhaltige und langfristige Nachfolgeplanung im Vorstand, um eine dauerhafte, kompetente Führung sicherzustellen und auf kurzfristige Ausfälle oder Abgänge angemessen reagieren zu können. Der Präsidialausschuss des Aufsichtsrats, der die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vorbereitet, berät regelmäßig über die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand, wobei er im Austausch mit den Vorstandsmitgliedern die Führungskräfteplanung des Unternehmens berücksichtigt. Es werden außerdem die Anforderungen des Aktiengesetzes und des Kodex sowie die Aspekte des vom Aufsichtsrat beschlossenen Diversitätskonzepts für die Zusammensetzung des Vorstands beachtet. Der Präsidialausschuss erstellt unter Berücksichtigung dieser Kriterien, der unternehmerischen Bedürfnisse sowie der konkreten Qualifikationsanforderungen ein Anforderungsprofil. Auf dieser Basis erörtert und benennt der Präsidialausschuss für jeden Vorstandsposten eine Reihe von potenziellen Nachfolgern. Bei der Identifikation und Nominierung solcher Kandidaten wirkt der Vorstand mit. Um eine angemessene Nachfolgeplanung zu ermöglichen, greifen Aufsichtsrat und Vorstand auch auf die Ergebnisse der Evaluierung der weiteren Führungsebenen im Unternehmen zurück, um fortlaufend geeignete Personen zu identifizieren. Ist eine Stelle neu zu besetzen, erstellt der Präsidialausschuss so frühzeitig wie möglich eine engere Auswahl von verfügbaren Kandidaten, führt mit diesen Gespräche und unterbreitet dem Aufsichtsrat anschließend einen begründeten Vorschlag sowie eine Empfehlung zur Beschlussfassung. Maßgeblich ist dabei stets das Unternehmensinteresse unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls. Je nach Situation werden Personalberater in diese Arbeit einbezogen, um die persönliche Sicht der Aufsichtsratsmitglieder zu validieren und um ein vollständiges Bild des in Frage kommenden Kandidatenpools zu erlangen.

Diversitätskonzept für den Vorstand

Der Vorstand der Wacker Chemie AG ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur Geschäftsführung eines international tätigen Chemiekonzerns erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen. Wir sind überzeugt, dass nur ein divers zusammengesetztes Gremium dieser Aufgabe gerecht werden kann. Es kommt entscheidend auf eine ausgewogene Zusammensetzung an, die dem Querschnitt der Aufgabenstellungen Rechnung trägt.

Für die Zusammensetzung des Vorstands berücksichtigt der Aufsichtsrat auf dieser Basis im Wesentlichen die folgenden Diversitäts-Aspekte:

  • Es wird großer Wert auf unterschiedliche Bildungs- und Berufshintergründe gelegt: Im Vorstand eines Chemieunternehmens sollten in jedem Fall naturwissenschaftliche Kompetenz und / oder Erfahrung in der chemischen Industrie vertreten sein. Gleichzeitig bedarf es aber auch der Kenntnis und Erfahrung im Bereich der Rechnungslegung, des Finanzmanagements, der Unternehmenssteuerung, Planung und Strategie sowie eines profunden Verständnisses der Zusammenhänge und Anforderungen des Kapitalmarkts.
  • In einem global tätigen Unternehmen wie der Wacker Chemie AG sind darüber hinaus unterschiedliche kulturelle Hintergründe oder jedenfalls ausgeprägte interkulturelle und internationale Erfahrungen unerlässlich.
  • Es kommt außerdem auf eine altersmäßig ausgewogene Struktur des Gesamtgremiums an. In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats ist für Vorstandsmitglieder eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren vorgesehen, die bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu berücksichtigen ist.
  • Wir sind überzeugt davon, dass gemischte Teams bessere Ergebnisse erzielen – dazu gehört auch, dass auch Frauen im Vorstand vertreten sind. In diesem Zusammenhang sind im Unternehmen bereits eine ganze Reihe von Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in Führungspositionen ergriffen worden.

Ziel des beschriebenen Diversitätskonzepts ist die optimale Zusammensetzung des Vorstands, um eine erfolgreiche und nachhaltige Unternehmensführung sicherzustellen. Die diverse Zusammensetzung sorgt dafür, dass das Gremium alle relevanten Themen mit angemessenem Sachverstand beurteilen, alle wesentlichen Aspekte aus unterschiedlichen Blickwinkeln berücksichtigen und die richtigen Schwerpunkte setzen kann. Die Regelaltersgrenze für Vorstandsmitglieder sorgt dafür, dass das Unternehmen einerseits von der langjährigen Berufs- und Lebenserfahrung einzelner Vorstandsmitglieder profitieren kann. Andererseits wird so für das Nachrücken jüngerer Mitglieder und neue Impulse gesorgt.

Das Diversitätskonzept für den Vorstand wird bei der Besetzung der Vorstandsposten berücksichtigt.

Die aktuelle Zusammensetzung des Vorstands entspricht dem vom Aufsichtsrat beschlossenen Diversitätskonzept.

Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von hoher Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden. Grundlegenden Entscheidungen über die weitere Entwicklung des Unternehmens muss der Aufsichtsrat zustimmen.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat 16 Mitglieder. Entsprechend dem deutschen Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) setzt er sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung, die Vertreter der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des MitbestG gewählt; die Amtszeit beträgt in der Regel ca. fünf Jahre.

 (XLSX:) Download XLS
Zugehörigkeitsdauer der Aufsichtsratsmitglieder

 

 

 

Name

 

Mitglied des Aufsichtsrats seit

 

Wacker, Dr. Peter-Alexander
(Vorsitzender)

 

08. Mai 2008

Köppl, Manfred
(Stellvertretender Vorsitzender)

 

01. April 2003

Áldozó, Peter

 

22. Juli 1998

Biagosch, Prof. Dr. Andreas

 

26. Januar 2015

Biebl, Dr. Gregor

 

08. Mai 2013

Biebl, Matthias

 

08. Mai 2008

Hautmann, Markus

 

01. Januar 2021

Heindl, Ingrid

 

09. Mai 2018

Kammergruber, Konrad*

 

01. Januar 2012

Kammermann, Jörg**

 

14. November 2018

Klein, Eduard-Harald

 

01. April 2003

Kortüm, Franz-Josef

 

05. April 2001

Kraller, Barbara

 

24. April 2017

Rohrig, Beate

 

18. Juli 2019

Schwab, Dr. Birgit

 

01. Oktober 2020

Wacker, Ann-Sophie

 

09. Mai 2018

Weiss, Dr. Susanne

 

08. Mai 2008

Winnacker, Prof. Dr. Ernst-Ludwig

 

27. September 2005

*

bis 30. September 2020

**

bis 31. Dezember 2020

Ausschüsse erhöhen Effizienz des Aufsichtsrats

Damit der Aufsichtsrat seine Aufgaben optimal wahrnehmen kann, hat er drei fachlich qualifizierte Ausschüsse gebildet. Über die Arbeit der Ausschüsse wird regelmäßig im Aufsichtsrat berichtet.

Der Präsidialausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor, insbesondere die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Ernennung des Vorsitzenden. Er behandelt ferner die Vorstandsverträge und erarbeitet das System der Vorstandsvergütung, auf dessen Basis das Aufsichtsratsplenum die Vergütung der Vorstandsmitglieder festsetzt. Der Präsidialausschuss setzte sich im Geschäftsjahr 2020 zusammen aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzendem sowie den Aufsichtsratsmitgliedern Manfred Köppl und Franz-Josef Kortüm.

Der Prüfungsausschuss bereitet die Entscheidung des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses vor. Zu diesem Zweck obliegt ihm die Vorprüfung des Jahres- und Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts sowie des Vorschlags zur Gewinnverwendung. Er unterzieht zudem den zusammengefassten gesonderten Nichtfinanziellen Bericht (§§ 289b, 315b HGB) einer Vorprüfung. Darüber hinaus erörtert und prüft er die Halbjahresfinanzberichte und die Quartalsfinanzzahlen. Der Prüfungsausschuss unterbreitet dem Aufsichtsrat eine begründete Empfehlung, wen dieser der Hauptversammlung als Abschlussprüfer vorschlagen soll. Entsprechend der Beschlussfassung der Hauptversammlung erteilt er den Prüfungsauftrag an den Abschlussprüfer und legt die Prüfungsschwerpunkte fest. Er überwacht die Abschlussprüfung, insbesondere die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und die vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen. Darüber hinaus ist der Prüfungsausschuss mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses und der Wirksamkeit der internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystems und Fragen der Compliance befasst. Mitglieder dieses Ausschusses waren im Geschäftsjahr 2020 Herr Franz-Josef Kortüm als Vorsitzender, Herr Dr. Peter-Alexander Wacker und Herr Manfred Köppl.

Ferner besteht der gesetzlich zu bildende Vermittlungsausschuss (vgl. § 27 Abs. 3 MitbestG), der dem Aufsichtsrat Vorschläge für die Bestellung oder den Widerruf der Bestellung von Vorstandsmitgliedern unterbreitet, wenn im ersten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder erreicht wird. Im Geschäftsjahr 2020 gehörten diesem Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzender sowie Manfred Köppl, Franz-Josef Kortüm und Eduard-Harald Klein an.

Ziele für die Zusammensetzung und Kompetenzprofil des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG

Für WACKER war es schon immer wichtig, den Aufsichtsrat mit Mitgliedern zu besetzen, die eine hohe fachliche Qualifikation besitzen. Der Empfehlung C.1 des Kodex folgend hat der Aufsichtsrat von WACKER unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Kodex die nachfolgenden Ziele für seine Zusammensetzung einschließlich eines Kompetenzprofils für den Gesamtaufsichtsrat beschlossen:

Der Aufsichtsrat ist so zusammenzusetzen, dass seine Mitglieder insgesamt über die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und fachlichen Erfahrungen verfügen.

(I) Ziele für die Zusammensetzung

1. Internationale Expertise

Im Hinblick auf die internationale Tätigkeit des Unternehmens soll dem Aufsichtsrat eine angemessene Anzahl von Mitgliedern – mindestens jedoch ein Mitglied – mit internationaler Erfahrung angehören.

2. Vermeidung von / Umgang mit Interessenkonflikten

Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat beinhaltet bereits umfassende Regelungen zur Verhinderung und zum Umgang mit Interessenkonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern. Darüber hinaus strebt der Aufsichtsrat grundsätzlich die Verhinderung von wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikten an und wird dies bereits bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung berücksichtigen.

3. Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder

Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat sieht eine Regelaltersgrenze von 80 Jahren für Aufsichtsratsmitglieder vor.

4. Vielfalt (Diversity)

Der Aufsichtsrat strebt für seine Zusammensetzung im Hinblick auf Vielfalt (Diversity) die Berücksichtigung unterschiedlicher beruflicher Erfahrungen, Fachkenntnisse, Bildungshintergründe und insbesondere eine angemessene Beteiligung beider Geschlechter an. Gemäß § 96 Abs. 2 Aktiengesetz hat sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen.

(II) Kompetenzprofil

Bei der Besetzung unseres Aufsichtsrats streben wir eine Mischung aus alt und jung, branchenvertraut und branchenfremd und verschiedenen beruflichen Hintergründen an. Dabei erwarten wir von jedem Mitglied die Bereitschaft und Fähigkeit zu angemessenem inhaltlichem Engagement. Der Aufsichtsrat soll darüber hinaus als Gremium insgesamt über die Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für die Geschäftstätigkeit des WACKER-Konzerns von Bedeutung sind und eine effektive Unternehmenskontrolle und qualifizierte Beratung des Vorstands ermöglichen. Hierzu gehört unter anderem:

  • Im Aufsichtsrat soll ein angemessener Sachverstand in den Bereichen Unternehmensführung, Bilanzierung, Controlling, Risikomanagement, Corporate Governance und Compliance vertreten sein.
  • Der Aufsichtsrat muss in seiner Gesamtheit mit der Chemiebranche vertraut sein (§ 100 Abs. 5 AktG).
  • Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats muss über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen (§ 100 Abs. 5 AktG).

Der Aufsichtsrat berücksichtigt die von ihm beschlossenen Ziele sowie das Kompetenzprofil bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung. Die derzeitige Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den beschlossenen Zielen und dem Kompetenzprofil.

Diversitätskonzept für den Aufsichtsrat

Das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung verfolgte Diversitätskonzept spiegelt sich in den vom Aufsichtsrat beschlossenen Zielen für seine Zusammensetzung sowie im Kompetenzprofil wider.

Danach werden bei der Besetzung von Aufsichtsratspositionen die Diversitätskriterien internationale und interkulturelle Erfahrung, ausgewogene Altersstruktur sowie unterschiedliche berufliche Erfahrungen, Fachkenntnisse und Bildungshintergründe berücksichtigt. Außerdem sieht die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat eine Regelaltersgrenze von 80 Jahren für Aufsichtsratsmitglieder vor. Entsprechend der gesetzlichen Vorgaben hat sich der Aufsichtsrat außerdem zu mindestens 30 Prozent aus Frauen bzw. Männern sowie zu gleichen Teilen aus Anteilseigner- und Arbeitnehmervertretern zusammenzusetzen.

Ziel des Diversitätskonzepts ist es, eine effektive Kontrolle und Beratung des Vorstands durch den Aufsichtsrat als Gesamtgremium zu gewährleisten. Ein nach den beschriebenen Kriterien divers besetzter Aufsichtsrat ist besser in der Lage, die Themen aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beurteilen und die Geschäftsführung, Entscheidungen und Strategie des Vorstands konstruktiv und umfassend zu hinterfragen. Die Altersgrenze ermöglicht es, dass Mitglieder ihre langjährige Berufs- und Lebenserfahrung zum Wohle des Unternehmens einbringen können. Gleichwohl ist sichergestellt, dass immer wieder jüngere Mitglieder nachrücken können.

Bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung – zuletzt bei den Aufsichtsratswahlen durch die Hauptversammlung 2018 – berücksichtigt der Aufsichtsrat das beschriebene Diversitätskonzept. Zudem führt der Aufsichtsrat im Rahmen der regelmäßig durchgeführten Effizienzprüfung eine Selbstevaluierung durch, die auch Aspekte seiner Zusammensetzung und Diversität umfasst.

Der Aufsichtsrat erfüllt in seiner derzeitigen Zusammensetzung die Ziele für seine Zusammensetzung und entspricht dem Kompetenzprofil Diversitätskonzept. Nach dem Ausscheiden von Herrn Konrad Kammergruber aus dem Aufsichtsrat und dem sich anschließenden Nachrücken der Ersatzkandidatin Frau Dr. Birgit Schwab im Oktober 2020 sind aktuell sechs Frauen im Aufsichtsrat vertreten, zwei auf Anteilseigner- und vier auf Arbeitnehmerseite, wodurch die gesetzlichen Anforderungen übererfüllt werden.

Unabhängigkeit

Unter Berücksichtigung der Eigentümerstruktur gehört dem Aufsichtsrat auf Anteilseignerseite eine nach deren Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Mit der Neufassung des Kodex vom 16. Dezember 2019 wurden die Kriterien für die Beurteilung der Unabhängigkeit von Aufsichtsratsmitgliedern konkretisiert. Demnach gelten Aufsichtsratsmitglieder, die dem Aufsichtsrat länger als zwölf Jahre angehören, als nicht mehr unabhängig von Vorstand und Gesellschaft. Nach dieser Definition erfüllen zwei Anteilseignervertreter das Kriterium der Unabhängigkeit von Vorstand und Gesellschaft: Prof. Dr. Andreas Biagosch und Dr. Gregor Biebl.

Wir halten darüber hinaus Frau Ann-Sophie Wacker für unabhängig von Vorstand und Gesellschaft. Zwar wird gemäß der Kodex-Definition vermutet, dass auch sie nicht unabhängig ist, weil ein naher Familienangehöriger von ihr (Dr. Peter-Alexander Wacker) dem Aufsichtsrat bereits seit mehr als zwölf Jahren angehört. Die Anteilseignerseite des Aufsichtsrats ist in ihrer Einschätzung unter pflichtgemäßer Würdigung aller Umstände jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass dadurch keine fehlende Unabhängigkeit von Frau Wacker begründet wird. Es ist nicht anzunehmen, dass sie bei der Ausübung ihrer Aufgabe als Aufsichtsratsmitglied von ihrem Vater beeinflusst wird – zumal die fehlende Unabhängigkeit von Vorstand und Gesellschaft im Fall von Herrn Dr. Wacker lediglich aus seiner langen Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat resultiert und es ansonsten keine besondere persönliche oder geschäftliche Beziehung zur Gesellschaft oder deren Vorstand gibt, die einen wesentlichen und nicht nur vorübergehenden Interessenkonflikt begründen könnte. Gerade beim Kriterium der Zugehörigkeitsdauer halten wir die pauschale Annahme, dass die fehlende Unabhängigkeit auf einen nahen Angehörigen abfärbt, für verfehlt.

Unabhängig vom kontrollierenden Aktionär sind die folgenden vier Anteilseignervertreter: Herr Franz-Josef Kortüm, Herr Prof. Dr. Ernst-Ludwig Winnacker, Herr Prof. Dr. Biagosch und Herr Dr. Gregor Biebl.

Frau Dr. Susanne Weiss, Herr Dr. Peter-Alexander Wacker und Herr Matthias Biebl gehören der Geschäftsführung des kontrollierenden Aktionärs an und gelten nach der Kodex-Empfehlung C.9 damit – unwiderlegbar – als nicht unabhängig. Dasselbe gilt für Frau Ann-Sophie Wacker, deren fehlende Unabhängigkeit gemäß Kodex allein daraus resultiert, dass sie die Tochter von Herrn Dr. Wacker ist. Wir halten den Kodex hier für zu weitgehend, weil er die Besonderheiten von Familiengesellschaften nicht berücksichtigt. Beim kontrollierenden Aktionär handelt es sich in unserem Fall um eine Familien-Holding deren einziges Geschäft im Halten der Anteile an der Wacker Chemie AG besteht. Der kontrollierende Aktionär übt also neben dem Halten der Beteiligung an der Wacker Chemie AG keine weitere unternehmerische Tätigkeit aus, es gibt daher keine anderweitige unternehmerische Interessensbindung. Im konkreten Fall besteht daher keine Gefahr eines typischen konzernrechtlichen Interessenkonflikts.

Der Empfehlung C.1 des Kodex zur Festlegung einer konkreten Anzahl unabhängiger Mitglieder wird aus den in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2020 dargelegten Gründen nicht gefolgt.

Selbstbeurteilung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat überprüft jährlich, wie wirksam der Aufsichtsrat insgesamt und seine Ausschüsse ihre Aufgaben erfüllen. Im Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat in seiner Dezember-Sitzung die Effizienz seiner Tätigkeit in Form einer allgemeinen Aussprache überprüft. Die Diskussion und Bewertung erfolgte anhand bestimmter Kriterien, darunter die Dauer und Frequenz von (Ausschuss-)Sitzungen, die Vorbereitung und Durchführung von Aufsichtsrats- und Ausschusssitzungen, die Qualität und Rechtzeitigkeit der Information der Aufsichtsratsmitglieder, die personelle Zusammensetzung von Aufsichtsrat und Ausschüssen, der Umgang mit Interessenkonflikten sowie anderen Konflikten im Gremium und die allgemeine Befähigung des Aufsichtsrats, den Vorstand der Gesellschaft angemessen zu beraten und zu überwachen. Die Selbstbeurteilung bestätigte eine professionelle und konstruktive Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sowie mit dem Vorstand. Die Aufsichtsratsmitglieder kamen zu dem Ergebnis, dass insbesondere die im Vorfeld der Sitzung zur Verfügung gestellten Unterlagen umfassend, qualitativ hochwertig und sehr gut verständlich sind und so eine umfassende und effiziente Vorbereitung auf die Sitzungen und eine offene Diskussion in den Sitzungen ermöglichen. Als besonders zweckmäßig und einem offenen Austausch förderlich wurden die getrennten Vorgespräche von Anteilseigner- und Arbeitsnehmervertretern vor den Plenumssitzungen beurteilt. Grundlegender Veränderungsbedarf wurde nicht identifiziert, einzelne Anregungen werden auch unterjährig aufgegriffen und umgesetzt.

Wesentliche Unternehmensführungspraktiken

Compliance als wesentliche Leitungsaufgabe des Vorstands

Die Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien und deren Beachtung im Konzern gehören bei WACKER zu den Leitungs- und Überwachungsaufgaben. Das Compliance-Management-System des Konzerns wird regelmäßig überprüft und weiterentwickelt.

Verantwortlich dafür ist das Compliance-Management von WACKER. Eine ausführliche Beschreibung finden Sie im Risikobericht. Das Unternehmen hat in Deutschland, Norwegen, den USA, China, Japan, Indien, Südkorea, Brasilien, Mexiko, Norwegen, Singapur, Russland und den Vereinigten Arabischen Emiraten Compliance-Beauftragte ernannt und ausgebildet. Sie informieren die Mitarbeiter in regelmäßigen Schulungen über maßgebliche gesetzliche Bestimmungen und interne Richtlinien. Sie sind Ansprechpartner für Fragen der Mitarbeiter und beraten, informieren und schulen zum Thema Compliance.

Grundsätze der Unternehmensethik

  • Neben unseren Visionen und unseren Zielen bilden unsere Verhaltensgrundsätze die dritte Säule der WACKER Unternehmensleitlinien. Diese Grundsätze – in fünf Codes festgehalten – regeln, wie die Unternehmensziele erreicht werden sollen. Ein Regelwerk aus Richtlinien und Anweisungen ergänzt die Codes.
  • Code of Conduct: Der Code of Conduct enthält unsere Grundsätze im Umgang mit Geschäftspartnern und Dritten. Er regelt auch den Umgang mit Informationen, Vertraulichkeit und Datenschutz, Schutz vor Geldwäsche sowie die Trennung von Privat- und Unternehmensinteressen.
  • Code of Innovation: Im Code of Innovation sind unsere Grundsätze für Forschung und Entwicklung, Kooperationen, Patente und das Innovationsmanagement festgelegt.
  • Code of Teamwork & Leadership: Der Code of Teamwork & Leadership umreißt unser Verständnis von Zusammenarbeit und Führung. Eine besondere Rolle spielen Vertrauen und Wertschätzung, Leistungswille und Erfolg, Anerkennung und Entwicklung, Teamarbeit und Chancengleichheit, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Vorbildfunktion von Führungskräften.
  • Code of Safety: Der Code of Safety definiert unsere Sicherheitskultur und stellt Sicherheitsregeln für Arbeitsplätze, Anlagen, Produkte und Transport auf.
  • Code of Sustainability: Der Code of Sustainability führt Grundsätze der Nachhaltigkeit auf, nach denen sich Forschung und Entwicklung, Einkauf und Logistik, Produktion und Produkte sowie unser gesellschaftliches Engagement auszurichten haben.

Responsible Care® und UN Global Compact feste Bestandteile der Unternehmensführung

Zwei freiwillige globale Initiativen bilden die Basis für die nachhaltige Unternehmensführung bei WACKER: Responsible Care® der chemischen Industrie und der Global Compact der Vereinten Nationen. In der Responsible Care®-Initiative engagiert sich WACKER seit 1991. Die Teilnehmer des Programms – auch WACKER – verpflichten sich darin, in eigener Verantwortung die Leistungen für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz ständig zu verbessern – unabhängig von gesetzlichen Vorgaben. Das Gleiche gilt für die UN-Initiative Global Compact. Wir setzen die zehn Prinzipien des UN Global Compact zum Schutz der Menschenrechte, zu Sozial- und Umweltstandards und zur Bekämpfung von Korruption um. Auch unsere Lieferanten sollen die Prinzipien des UN Global Compact einhalten. Bei der Risikoprüfung bewerten wir unsere Lieferanten daher auch in diesem Punkt.

Seit 2011 hat WACKER eine eigene Abteilung Corporate Sustainability aufgebaut, die für die Umsetzung unserer Selbstverpflichtungen Responsible Care® und UN Global Compact zuständig ist und weltweit die Nachhaltigkeitsarbeit von WACKER koordiniert.

Gesellschaftliches Engagement

Unternehmen brauchen das Vertrauen der Gesellschaft, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Deshalb übernimmt WACKER gesellschaftliche Verantwortung im Umfeld seiner Standorte und weltweit dort, wo Menschen in Not geraten sind. Wir fördern und unterstützen regelmäßig eine Vielzahl gemeinnütziger Projekte, Organisationen und Initiativen. Wir engagieren uns in Wissenschaft, Bildung und Sport sowie im sozialen und karitativen Bereich.

Weitere Angaben zur Corporate Governance bei WACKER

Bestimmungen des Art. 17 MAR werden erfüllt

Den gesetzlichen Regelungen des Art. 17 Marktmissbrauchsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 596 / 2014 – Market Abuse Regulation, „MAR“) kommen wir nach. Wir haben seit Jahren eine Koordinationsstelle „Ad-hoc-Publizität“, in der Vertreter verschiedener Fachbereiche Sachverhalte auf ihre Ad-hoc-Relevanz prüfen. Wir gewährleisten damit den gesetzeskonformen Umgang mit möglichen Insiderinformationen. Mitarbeiter, die im Rahmen ihrer Aufgaben Zugang zu Insiderinformationen haben, werden in Insiderlisten geführt.

Aktiengeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat

Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen (bei der Wacker Chemie AG sind dies die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats), sowie zu diesen in enger Beziehung stehende Personen sind nach Art. 19 MAR verpflichtet, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Gesellschaft eigene Geschäfte mit Aktien oder Schuldtiteln der Gesellschaft oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumenten innerhalb von drei Geschäftstagen mitzuteilen. Eine Meldepflicht besteht jedoch nur, wenn das Gesamtvolumen der von der betreffenden Person getätigten Geschäfte innerhalb eines Kalenderjahres 20.000 € erreicht oder übersteigt.

Der Wacker Chemie AG gemeldete Geschäfte werden ordnungsgemäß veröffentlicht; nähere Informationen sind unter www.wacker.com/cms/de-de/about-wacker/investor-relations/corporate-governance/directors-dealings abrufbar.

Verantwortungsvoller Umgang mit Chancen und Risiken

Der verantwortungsbewusste Umgang des Unternehmens mit Risiken ist wichtiger Bestandteil einer guten Corporate Governance. Mit einem systematischen Chancen- und Risikomanagement identifiziert und überwacht WACKER regelmäßig die wesentlichen Risiken und Chancen. Ziel ist es, dafür zu sorgen, dass Risiken frühzeitig erkannt und durch konsequentes Risikomanagement minimiert werden. Über bestehende Risiken und deren Entwicklung informiert der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig. Mit dem Rechnungslegungsprozess sowie der Wirksamkeit des internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystems beschäftigt sich regelmäßig der Prüfungsausschuss und auch der gesamte Aufsichtsrat wird regelmäßig über das Compliance Management System und die konzerninternen Kontrollsysteme informiert. Beide sind ebenfalls mit der Abschlussprüfung befasst. Das Chancen- und Risikomanagementsystem wird kontinuierlich weiterentwickelt und an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.

Rechnungslegung und Abschlussprüfung

Gemäß den Regelungen des Kodex haben wir mit dem Abschlussprüfer, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vereinbart, dass der Aufsichtsratsvorsitzende unverzüglich über Ausschluss- und Befangenheitsgründe während der Prüfung informiert wird. Außerdem berichtet der Abschlussprüfer sofort über alle wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die die Aufgaben des Aufsichtsrats betreffen. Sollte der Abschlussprüfer bei der Abschlussprüfung Tatsachen feststellen, die eine Unrichtigkeit der vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Entsprechenserklärung zum Kodex nach § 161 AktG ergeben, wird er den Aufsichtsrat darüber informieren bzw. dies im Prüfungsbericht vermerken.

D & O-Versicherung

WACKER hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in der die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats miteinbezogen ist (D & O-Versicherung). Diese Versicherung sieht den gesetzlichen Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands vor.

Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen

Das am 01. Mai 2015 in Kraft getretene „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ verlangt, dass sich der Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzt. Diese Geschlechterquote ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG die Seite der Anteilseigner- oder Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Sowohl die Vertreter der Arbeitnehmer als auch die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat haben der Gesamterfüllung der gesetzlichen Geschlechterquote jeweils widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens zwei Frauen und mit mindestens zwei Männern zu besetzen.

Die Wacker Chemie AG übertrifft mit zwei Frauen auf Anteilseigner- und vier Frauen auf Arbeitnehmerseite die gesetzlichen Anforderungen.

Das Gesetz verpflichtet die Wacker Chemie AG des Weiteren, Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzulegen. Die Zielgrößen für den Vorstand sind dabei durch den Aufsichtsrat, die für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands durch den Vorstand festzulegen.

Die Zielgröße für den Vorstand (Zielgröße 0, Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2022) ist aktuell erreicht. Der Aufsichtsrat hat im Dezember 2020 Frau Angela Wörl mit Wirkung zum Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2021 als neues Vorstandsmitglied bestellt, so dass im Vorstand ab diesem Zeitpunkt drei Männer und eine Frau vertreten sein werden. Bei den Zielgrößen für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands (Zielgröße erste Führungsebene: 21 Prozent, Zielgröße zweite Ebene unterhalb des Vorstands: 20 Prozent), für die eine Umsetzungsfrist bis zum 31. Dezember 2022 festgesetzt wurde, befinden wir uns auf einem sehr guten Weg. Nach aktueller Lage gehen wir davon aus, dass wir beide Zielgrößen bis zum Ablaufen der Umsetzungsfrist erreichen werden.

Vorjahresvergleich