Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers

An die Wacker Chemie AG, München

Vermerk über die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Prüfungsurteile

Wir haben den Konzernabschluss der Wacker Chemie AG, München, und ihrer Tochtergesellschaften (der Konzern) – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2017, der Gewinn- und Verlustrechnung, der Gesamtergebnisrechnung, der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 sowie dem Konzernanhang, einschließlich einer Zusammenfassung bedeutsamer Rechnungslegungsmethoden – geprüft. Darüber hinaus haben wir den zusammengefassten Lagebericht der Wacker Chemie AG, München, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 geprüft.

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse

  • entspricht der beigefügte Konzernabschluss in allen wesentlichen Belangen den , wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315 e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften und vermittelt unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage des Konzerns zum 31. Dezember 2017 sowie seiner Ertragslage für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 und
  • vermittelt der beigefügte zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns. In allen wesentlichen Belangen steht dieser zusammengefasste Lagebericht in Einklang mit dem Konzernabschluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar.

Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass unsere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmäßigkeit des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts geführt hat.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-Abschlussprüferverordnung (Nr. 537 /2014; im Folgenden „EU-APrVO“) unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Unsere Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts“ unseres Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Wir sind von den Konzernunternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den europarechtlichen sowie den deutschen handelsrechtlichen und berufsrechtlichen Vorschriften und haben unsere sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Darüber hinaus erklären wir gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchst. f) EU-APrVO, dass wir keine verbotenen Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Abs. 1 EU-APrVO erbracht haben. Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht zu dienen.

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte in der Prüfung des Konzernabschlusses

Besonders wichtige Prüfungssachverhalte sind solche Sachverhalte, die nach unserem pflichtgemäßen Ermessen am bedeutsamsten in unserer Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 waren. Diese Sachverhalte wurden im Zusammenhang mit unserer Prüfung des Konzernabschlusses als Ganzem und bei der Bildung unseres Prüfungsurteils hierzu berücksichtigt; wir geben kein gesondertes Prüfungsurteil zu diesen Sachverhalten ab.

Der Verkauf von Anteilen und die Entkonsolidierung der Siltronic AG

Zur Darstellung des Sachverhalts sowie der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Ausführungen hierzu im Anhang. Weitere Erläuterungen sind im Anhang und im zusammengefassten Lagebericht im Abschnitt Vermögenslage enthalten.

Das Risiko für den Abschluss

Im ersten Quartal 2017 veräußerte der WACKER-Konzern über zwei Tranchen Aktien der Siltronic AG. Im Rahmen der ersten Tranche wurden 1,8 Mio Aktien (entspricht einer Beteiligung von 6 %) für EUR 88 Mio an der Börse platziert. Danach hielt WACKER noch 51,8 Prozent an der Siltronic AG. Diese mehrheitswahrende Transaktion hat der WACKER-Konzern als Geschäftsvorfall mit Eigentümern behandelt. In einer zweiten Tranche wurden am 15. März 2017 6,3 Mio Aktien (entspricht einer Beteiligung von 21 %) für EUR 353 Mio über ein Platzierungsverfahren an institutionelle Anleger verkauft. Die Reduzierung der Anteile des Konzerns von 51,8 % auf 30,8 % an der Siltronic AG geht mit dem Verlust der Beherrschung an dieser einher. Die Siltronic AG wurde entsprechend entkonsolidiert und ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als vollkonsolidiertes Unternehmen, sondern at-equity in den Konzernabschluss einbezogen.

Die erstmalige Erfassung der at-equity-Beteiligung erfolgte zum beizulegenden Zeitwert der Anteile zum Transaktionsstichtag in Höhe von EUR 519 Mio. Im Anschluss wurde eine Kaufpreisallokation für die im at-equity-Buchwert abgebildeten anteiligen Vermögenswerte und Schulden durchgeführt. Diese Kaufpreisallokation basiert auf ermessensbehafteten Bewertungsprämissen und die Bewertungsmodelle sind komplex. Für die Durchführung der Kaufpreisallokation hat die Wacker Chemie AG einen unabhängigen Sachverständigen beauftragt.

Sowohl die Abbildung des Geschäftsvorfalls mit Eigentümern als auch die Entkonsolidierung und die Ermittlung des Abgangserfolgs stellen vor diesem Hintergrund und aufgrund des Transaktionswertes sowie der zu beachtenden Bilanzierungsvorschriften ein Risiko für den Abschluss dar. Daneben sind die Prüfung des sachgerechten Ausweises des Segments Siltronic als nicht fortgeführte Aktivitäten im Sinne des IFRS 5 sowie die Genauigkeit der Bewertung der im at-equity-Buchwert abgebildeten anteiligen Vermögenswerte und Schulden für unsere Prüfung von wesentlicher Bedeutung.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

Wir haben zunächst beurteilt, ob und zu welchem Zeitpunkt die Wacker Chemie AG neben dem Verlust der Verfügungsgewalt über die Mehrheit der Stimmrechte auch die faktische Verfügungsgewalt verloren hat. Hierzu haben wir die von der Gesellschaft erstellte Analyse zu Stimmrechtsmehrheiten auf der Hauptversammlung ausgewertet. Daneben haben wir durch Einsichtnahme in Unternehmensverträge beurteilt, ob sich aus sonstigen vertraglichen Vereinbarungen mit der Siltronic AG eine faktische Verfügungsgewalt durch Weisungsrechte oder der Lenkung von maßgeblichen Tätigkeiten ableiten lässt.

Durch die Einsichtnahme von internen Dokumentationen sowie Gremienprotokollen haben wir beurteilt, ob die Verkäufe der Aktien in zwei Tranchen als ein Geschäftsvorfall zu behandeln sind.

Wir haben die Buchungen zur Entkonsolidierung nachvollzogen und vor dem Hintergrund der zu beachtenden Bilanzierungsvorschriften beurteilt. Des Weiteren haben wir die Darstellung des Abgangs des Segments Siltronic, insbesondere die korrekte Klassifizierung als nicht fortgeführte Aktivitäten nach den Kriterien des IFRS 5 gewürdigt sowie den richtigen Ausweis im Konzernabschluss überprüft.

Wir haben den Erstansatz der at-equity-Bewertung zum Transaktionszeitpunkt mit dem zugehörigen Marktpreis abgestimmt. Wir haben die fachliche Kompetenz, Fähigkeiten, Objektivität und Arbeitsergebnisse des von WACKER für die Kaufpreisallokation beauftragten Sachverständigen beurteilt. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Bewertung haben wir, unter Einbindung unserer Bewertungsspezialisten, zunächst analysiert, ob das verwendete Modell in Einklang mit den Rechnungslegungsvorschriften steht. Anschließend haben wir die wesentlichen verwendeten Bewertungsannahmen gewürdigt. Hierzu haben wir die der Bewertung zu Grunde liegende erwartete Umsatz- und Margenentwicklung auf Basis der letzten zur Verfügung stehenden Planung mit den Verantwortlichen der Kaufpreisallokation erörtert. Die zur Bewertung von immateriellen Vermögenswerten herangezogenen Lizenzraten haben wir mit Referenzwerten aus einschlägigen Datenbanken verglichen. Die den Kapitalkosten zugrunde liegenden Annahmen und Parameter, insbesondere den risikofreien Zinssatz, die Marktrisikoprämie und den Betafaktor, haben wir mit eigenen Annahmen und öffentlich verfügbaren Daten verglichen. Zusammenfassend haben wir den aus den Annahmen resultierenden Unternehmenswert mit der Marktpreiskapitalisierung zum Transaktionszeitpunkt verglichen und nachvollzogen.

Die Bewertungsergebnisse von wesentlichen Vermögenswerten und Schulden haben wir im Modell rechnerisch nachvollzogen.

Unsere Schlussfolgerungen

Das Vorgehen der Wacker Chemie AG zur Entkonsolidierung, zur Ermittlung des Abgangserfolgs und zum Ausweis des Segments Siltronic als nicht fortgeführte Aktivitäten ist sachgerecht. Die zur Bewertung der im at-equity-Buchwert abgebildeten anteiligen Vermögenswerte und Schulden verwendete Bewertungsmethode ist sachgerecht und steht im Einklang mit den anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen. Die wesentlichen Annahmen und Parameter für die Bewertung sind angemessen.

Die Werthaltigkeit des Sachanlagevermögens des Segments WACKER POLYSILICON

Zur Darstellung des Segments WACKER POLYSILICON im Geschäftsjahr verweisen wir auf den Abschnitt Segmentdaten nach Bereichen im Konzernabschluss sowie den Abschnitt Segmentberichterstattung im zusammengefassten Lagebericht . Zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden verweisen wir auf die Darstellung im Anhang.

Das Risiko für den Abschluss

An den Produktionsstandorten für wurden in den vergangenen Jahren Investitionen in Höhe von ca. EUR 2,5 Mrd. getätigt. Die Geschäftsentwicklung im Segment WACKER POLYSILICON war in der Vergangenheit durch Schwankungen der Marktpreise von Polysilicium geprägt. Dem Segment sind Produktionsanlagen aus Burghausen, Nünchritz und Charleston zugeordnet. Neben dem schwierigen Marktumfeld in den vergangenen Jahren, ereignete sich im September 2017 eine Explosion in einer Teilanlage der Produktion am Standort Charleston. Gemäß der Beurteilung der Gesellschaft war die Beschädigung der Teilanlage von deutlich untergeordneter Bedeutung für das Sachanlagevermögen. Die Gesellschaft erwartet keinen wesentlichen finanziellen Schaden aus diesem Ereignis. Eine Wertminderung für das Sachanlagevermögen des Segments WACKER POLYSILICON erfolgte im Geschäftsjahr nicht.

Werthaltigkeitstests sind für Sachanlagen durchzuführen, wenn bestimmte Indikatoren auf eine mögliche Wertminderung hinweisen. Hierbei ist der erzielbare Betrag des betreffenden Sachanlagevermögens zu schätzen, der dem höheren Wert aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten und Nutzungswert entspricht.

Indikator einer möglichen Wertminderung könnte die Entwicklung der erwarteten Zahlungsmittelzu- und -abflüsse des Segments auf Basis der verabschiedeten operativen Planung auch unter Berücksichtigung der Explosion sein. Die operative Planung und somit die Einschätzung, ob das Sachanlagevermögen des Segments WACKER POLYSILICON werthaltig ist, sind ermessensbehaftet und erfordern zahlreiche, zukunftsorientierte Schätzungen – z. B. hinsichtlich des Risikos von Überkapazitäten, der Preisrisiken bei Polysilicium und der zu erwarteten Zahlungsmittelzu- und -abflüsse. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Höhe der getätigten Investitionen war das Risiko der Werthaltigkeit des Sachanlagevermögens des Segments WACKER POLYSILICON im Rahmen unserer Prüfung von wesentlicher Bedeutung.

Unsere Vorgehensweise in der Prüfung

In Gesprächen unter anderem mit dem Vorstand, Vertretern des Segments WACKER POLYSILICON, der Abteilung Corporate Accounting sowie der Rechts- und Versicherungsabteilung und der Werkleitung am Standort Charleston haben wir uns insbesondere den Planungsprozess, die darin verwendeten Bewertungsannahmen und -parameter und vor allem deren Einschätzung möglicher Implikationen aus der Explosion am Standort Charleston erläutern lassen. Zur Prüfung der Angemessenheit der den erwarteten Zahlungsmittelzu- und -abflüssen zugrundeliegenden Annahmen und Parameter des Segments WACKER POLYSILICON haben wir die durch den Aufsichtsrat genehmigte Unternehmensplanung mit allgemeinen und branchenspezifischen Markterwartungen (Peer-Group-Vergleich), insbesondere im Bereich der Photovoltaik hinsichtlich der Mengen- und Preisentwicklung, verglichen. Die Planungstreue haben wir unter anderem anhand von Informationen aus Vorperioden sowie aktueller Zwischenergebnisse analysiert. Ergänzend haben wir anhand der im Rahmen unserer Prüfung gewonnenen Informationen eingeschätzt, ob Hinweise für von der Gesellschaft nicht identifizierte Wertminderungen des Sachanlagevermögens bestehen. Darüber hinaus haben wir die in den Gremienprotokollen im Zusammenhang mit der Explosion identifizierten Auswirkungen sowie definierten Maßnahmen gewürdigt. Ebenso haben wir die Korrespondenz mit der Versicherung eingesehen.

Unsere Schlussfolgerungen

Die von der Gesellschaft zur Beurteilung der Werthaltigkeit des Sachanlagevermögens des Segments WACKER POLYSILICON verwendeten Annahmen und Parameter, einschließlich der Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen der Explosion, sind sachgerecht.

Sonstige Informationen

Die gesetzlichen Vertreter sind für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen den von uns vor dem Datum dieses Bestätigungsvermerks erlangten gesonderten nichtfinanziellen Bericht und die Erklärung zur Unternehmensführung sowie die uns voraussichtlich nach diesem Datum zur Verfügung gestellten übrigen Teile des Geschäftsberichts, mit Ausnahme des geprüften Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts sowie unseres Bestätigungsvermerks.

Unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht erstrecken sich nicht auf die sonstigen Informationen, und dementsprechend geben wir weder ein Prüfungsurteil noch irgendeine andere Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu ab.

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen

  • wesentliche Unstimmigkeiten zum Konzernabschluss, zum zusammengefassten Lagebericht oder unseren bei der Prüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder
  • anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats für den Konzernabschluss und den zusammengefassten Lagebericht

Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Konzernabschlusses, der den IFRS, wie sie in der EU anzuwenden sind, und den ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Konzernabschluss unter Beachtung dieser Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Konzernabschlusses zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Bei der Aufstellung des Konzernabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu beurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhang mit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüber hinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, es sei denn, es besteht die Absicht den Konzern zu liquidieren oder der Einstellung des Geschäftsbetriebs oder es besteht keine realistische Alternative dazu.

Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des zusammengefassten Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, um die Aufstellung eines zusammengefassten Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise für die Aussagen im zusammengefassten Lagebericht erbringen zu können.

Der Aufsichtsrat ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Konzerns zur Aufstellung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts.

Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Konzernabschluss als Ganzes frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist, und ob der zusammengefasste Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Konzerns vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Konzernabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, der unsere Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht beinhaltet.

Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und der EU-APrVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus Verstößen oder Unrichtigkeiten resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Konzernabschlusses und zusammengefassten Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen.

Während der Prüfung üben wir pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus

  • identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Darstellungen im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unsere Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist bei Verstößen höher als bei Unrichtigkeiten, da Verstöße betrügerisches Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
  • gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Prüfung des Konzernabschlusses relevanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des zusammengefassten Lageberichts relevanten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme abzugeben.
  • beurteilen wir die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben.
  • ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Konzerns zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls wir zu dem Schluss kommen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, im Bestätigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Konzernabschluss und im zusammengefassten Lagebericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Bestätigungsvermerks erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Konzern seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann.
  • beurteilen wir die Gesamtdarstellung, den Aufbau und den Inhalt des Konzernabschlusses einschließlich der Angaben sowie ob der Konzernabschluss die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Konzernabschluss unter Beachtung der , wie sie in der EU anzuwenden sind, und der ergänzend nach § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden deutschen gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns vermittelt.
  • holen wir ausreichende geeignete Prüfungsnachweise für die Rechnungslegungsinformationen der Unternehmen oder Geschäftstätigkeiten innerhalb des Konzerns ein, um Prüfungsurteile zum Konzernabschluss und zum zusammengefassten Lagebericht abzugeben. Wir sind verantwortlich für die Anleitung, Überwachung und Durchführung der Konzernabschlussprüfung. Wir tragen die alleinige Verantwortung für unsere Prüfungsurteile.
  • beurteilen wir den Einklang des zusammengefassten Lageberichts mit dem Konzernabschluss, seine Gesetzesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Konzerns.
  • führen wir Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im zusammengefassten Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeigneter Prüfungsnachweise vollziehen wir dabei insbesondere die den zukunftsorientierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen Annahmen nach und beurteilen die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunftsorientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen geben wir nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse wesentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen.

Wir erörtern mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger Mängel im internen Kontrollsystem, die wir während unserer Prüfung feststellen.

Wir geben gegenüber den für die Überwachung Verantwortlichen eine Erklärung ab, dass wir die relevanten Unabhängigkeitsanforderungen eingehalten haben, und erörtern mit ihnen alle Beziehungen und sonstigen Sachverhalte, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich auf unsere Unabhängigkeit auswirken, und die hierzu getroffenen Schutzmaßnahmen.

Wir bestimmen von den Sachverhalten, die wir mit den für die Überwachung Verantwortlichen erörtert haben, diejenigen Sachverhalte, die in der Prüfung des Konzernabschlusses für den aktuellen Berichtszeitraum am bedeutsamsten waren und daher die besonders wichtigen Prüfungssachverhalte sind. Wir beschreiben diese Sachverhalte im Bestätigungsvermerk, es sei denn, Gesetze oder andere Rechtsvorschriften schließen die öffentliche Angabe des Sachverhalts aus.

Sonstige gesetzliche und andere rechtliche Anforderungen

Übrige Angaben gemäß Artikel 10 EU-APrVO

Wir wurden von der Hauptversammlung am 19. Mai 2017 als Konzernabschlussprüfer gewählt. Wir wurden am 15. Dezember 2017 vom Aufsichtsrat beauftragt. Wir sind ununterbrochen seit dem Geschäftsjahr 2006 als Konzernabschlussprüfer der Wacker Chemie AG, München, tätig.

Wir erklären, dass die in diesem Bestätigungsvermerk enthaltenen Prüfungsurteile mit dem zusätzlichen Bericht an den Prüfungsausschuss nach Artikel 11 EU-APrVO (Prüfungsbericht) in Einklang stehen.

Verantwortlicher Wirtschaftsprüfer

Der für die Prüfung verantwortliche Wirtschaftsprüfer ist Alfons Maurer.

München, den 26. Februar 201

KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Andrejewski

Wirtschaftsprüfer

Maurer

Wirtschaftsprüfer

IFRS
Die International Financial Reporting Standards (bis 2001 International Accounting Standards, IAS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, die vom in London / Großbritannien ansässigen „International Accounting Standards Board“ (IASB) erarbeitet und veröffentlicht werden. Seit 2005 sind die IFRS nach der so genannten IAS-Verordnung von börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtend anzuwenden.
Polysilicium
Polykristallines Silicium des Bereichs WACKER POLYSILICON. Hochreines Silicium zur Herstellung von Siliciumwafern für die Elektronik und Solarindustrie. Rohsilicium wird in das flüssige Trichlorsilan überführt, aufwändig destilliert und bei 1.000 Grad Celsius in hochreiner Form wieder abgeschieden.
IFRS
Die International Financial Reporting Standards (bis 2001 International Accounting Standards, IAS) sind internationale Rechnungslegungsvorschriften, die vom in London / Großbritannien ansässigen „International Accounting Standards Board“ (IASB) erarbeitet und veröffentlicht werden. Seit 2005 sind die IFRS nach der so genannten IAS-Verordnung von börsennotierten Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union verpflichtend anzuwenden.