Corporate Governance Bericht und Erklärung
zur Unternehmensführung
Corporate Governance ist ein wichtiger Bestandteil für den Erfolg und die verantwortungsbewusste Führung und Kontrolle von Unternehmen. Die Wacker Chemie AG misst den Regeln ordnungsgemäßer Corporate Governance große Bedeutung bei. Der Vorstand berichtet in diesem Bericht – zugleich auch für den Aufsichtsrat – gemäß Ziffer 3.10 des deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) über die Corporate Governance sowie gemäß § 289 a Abs. 1 HGB über die Unternehmensführung.
Entsprechenserklärung und Berichterstattung zur Corporate Governance
Vorstand und Aufsichtsrat haben sich auch im Geschäftsjahr 2015 intensiv mit der Corporate Governance des Unternehmens und den Empfehlungen des Kodex vom 05. Mai 2015 auseinandergesetzt. Vorstand und Aufsichtsrat haben im Dezember 2015 beschlossen, gemäß § 161 AktG die nachfolgende Entsprechenserklärung abzugeben. Die Entsprechenserklärung wurde der Öffentlichkeit auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft zugänglich gemacht.
Entsprechenserklärung 2015 des Vorstands und des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG
1. Grundsatzerklärung gemäß § 161 AktG
Im Dezember 2014 haben Vorstand und Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG ihre letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG abgegeben. Die Wacker Chemie AG entsprach seither den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (Kodex) in der Fassung vom 24. Juni 2014 mit den nachfolgend unter 2. a), b), c), d), e) und g) aufgeführten Ausnahmen und wird den Empfehlungen des Kodex in der Fassung vom 05. Mai 2015 weiter mit den nachfolgend unter 2. a), c), d), e), f) und g) aufgeführten Ausnahmen entsprechen.
2. Ausnahmen
a) Selbstbehalt bei D & O-Versicherung für Aufsichtsratsmitglieder
Gesetz und Satzung setzen dem Aufsichtsrat feste Grenzen, auf die Geschäftstätigkeit einer Aktiengesellschaft Einfluss zu nehmen. Nach § 76 Absatz 1 Aktiengesetz leitet der Vorstand die Aktiengesellschaft in eigener Verantwortung. Über die Mitwirkung des Aufsichtsrats an der Festlegung der Grundzüge der Unternehmensstrategie hinaus sind die Möglichkeiten des Aufsichtsrats zur Einwirkung auf deren Umsetzung oder das operative Geschäft begrenzt. Dies gilt auch für Maßnahmen zur Abwendung von Schäden für das Unternehmen. Da darüber hinaus die Mitglieder des Aufsichtsrats im Vergleich zur Vergütung des Vorstands lediglich eine relativ geringe Aufwandsentschädigung bekommen, halten wir vor diesem Hintergrund die Vereinbarung eines Selbstbehalts für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht für sinnvoll.
b) Angemessene Berücksichtigung von Frauen im Vorstand
Die Wacker Chemie AG misst dem Thema Diversity auch bei der Besetzung des Vorstands eine hohe Bedeutung bei. Wichtigste Kriterien sind dabei jedoch Kompetenz – auch internationale Kompetenz – und Qualifikation. Wir halten es aber nicht für zielführend, dem Thema „Anstreben einer angemessenen Berücksichtigung von Frauen“ eine höhere Priorität als der Kompetenz und Qualifikation einzuräumen.
c) Bildung eines Nominierungsausschusses im Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat soll einen Nominierungsausschuss bilden, der ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt ist und dem Aufsichtsrat für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung geeignete Kandidaten vorschlägt.
Diese Empfehlung wird von uns nicht befolgt, da unserer Ansicht nach die Einrichtung eines solchen Ausschusses bei unserer Aktionärsstruktur nicht sachgerecht ist. Kandidatenvorschläge für den Aufsichtsrat sind aufgrund der Mehrheitsverhältnisse ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abzustimmen, so dass ein zusätzlicher Nominierungsausschuss auch keinen Beitrag zur Effizienzsteigerung liefern würde.
d) Bekanntgabe von Kandidatenvorschlägen für den Aufsichtsratsvorsitz an die Aktionäre
Nach dieser Empfehlung sollen die Kandidaten für den Aufsichtsratsvorsitz den Aktionären bekannt gegeben werden, obwohl der Aufsichtsrat in der Regel noch nicht gewählt ist. Das Gesetz sieht vor, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats „aus seiner Mitte“ von den Aufsichtsräten zu wählen ist. Eine Bekanntgabe der Kandidaten für den Vorsitz aus dem Kreis von Aufsichtsräten, die noch nicht einmal gewählt sind, ist auch vom Gesetz nicht vorgesehen und würde darüber hinaus zu einer weiteren vom Gesetz nicht vorgesehenen faktischen Vorfestlegung führen. Aus diesen Gründen wird die Empfehlung nicht befolgt.
e) Benennung konkreter Ziele für die Anzahl unabhängiger Mitglieder des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG erfüllt in seiner gegenwärtigen Zusammensetzung die Anforderungen des Kodex im Hinblick auf eine angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder. Auch bei künftigen Wahlvorschlägen an die Aktionäre wird der Aufsichtsrat darauf achten, eine aus seiner Sicht angemessene Anzahl unabhängiger Kandidaten vorzuschlagen. Eine darüber hinausgehende Festlegung eines konkreten Ziels würde nicht nur die Auswahl geeigneter Kandidaten für den Aufsichtsrat begrenzen, sondern auch das Recht der Aktionäre einschränken, diejenigen Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen, die sie für die geeignetsten halten. Aus diesen Gründen wird die Empfehlung nicht befolgt.
f) Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat
Nach dieser Empfehlung soll der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festlegen. Eine solche allgemeingültige Regelgrenze ist nach unserer Auffassung nicht erforderlich, sondern wir halten eine individuelle Betrachtung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats für zielführender. Dies gilt insbesondere, da der Kodex ohnehin eine Selbstprüfung des Aufsichtsrats und seiner Mitglieder im Rahmen der regelmäßigen Effizienzprüfung vorsieht. Eine Regelgrenze würde darüber hinaus die Freiheit des Mehrheitsaktionärs einschränken, seine unternehmerische Verantwortung durch die Auswahl seiner Vertreter im Aufsichtsrat nach eigenem Ermessen wahrzunehmen.
g) Befristung von Anträgen auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds
Nach dieser Empfehlung sollen Anträge auf gerichtliche Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung befristet sein.
Die Empfehlung wird von uns nicht befolgt. Vorschläge für einen durch das Gericht zu bestellenden Kandidaten werden im Vorfeld ohnehin mit dem Mehrheitsaktionär abgestimmt. Angesichts der Mehrheitsverhältnisse wäre die nachfolgende Wahl desselben Kandidaten in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung lediglich eine Bestätigung seiner Bestellung, die aus unserer Sicht überflüssig ist.
Berichterstattung zur Corporate Governance
Aktionäre und Hauptversammlung
Aktionäre und Öffentlichkeit transparent informieren
WACKER verfolgt den Anspruch, alle Zielgruppen des Unternehmens, ob Aktionäre, Aktionärsvertreter, Analysten, Medien sowie die interessierte Öffentlichkeit, gleichberechtigt und zeitnah zu informieren. Wichtige Termine des Unternehmens veröffentlichen wir regelmäßig in einem Finanzkalender, der im Geschäftsbericht, in den Zwischenberichten sowie auf unserer Webseite veröffentlicht ist. Die Kapitalmarktteilnehmer stehen in engem Kontakt zu unserem Investor-Relations-Team. In Telefonkonferenzen zur jeweiligen Quartalsberichterstattung informieren wir Investoren und Analysten über die aktuelle und zukünftige Geschäftsentwicklung. Regelmäßig sind wir auf Roadshows und Anlegerkonferenzen. Einmal im Jahr veranstalten wir eine Analystenveranstaltung. Wichtige Präsentationen können im Internet frei eingesehen werden. Dort finden Sie auch sämtliche Presse- und Ad-hoc-Mitteilungen in deutscher und englischer Sprache sowie den Online-Geschäftsbericht, alle Zwischenberichte und den Nachhaltigkeitsbericht. Weitere Informationen bieten die Online-Kundenzeitschrift, die Medienbibliothek und das PodcastCenter. www.wacker.com
Hauptversammlung
Die jährliche Hauptversammlung dient dazu, sämtliche Aktionäre effizient und umfassend über die Lage des Unternehmens zu unterrichten. Bereits vor der Hauptversammlung erhalten die Aktionäre wichtige Informationen über das abgelaufene Geschäftsjahr im Geschäfts- und im Kurzbericht. In der Einladung zur Hauptversammlung werden die Tagesordnungspunkte erläutert und die Teilnahmebedingungen erklärt. Die Einberufung nebst allen gesetzlich erforderlichen Berichten und Unterlagen einschließlich des Geschäftsberichts (der unter anderem den Konzernjahresabschluss und den zusammengefassten Lagebericht enthält) sowie der Jahresabschluss der Wacker Chemie AG sind auch auf der Webseite zugänglich. Im Anschluss an die Hauptversammlung veröffentlichen wir die Präsenz und die Abstimmungsergebnisse im Internet. All diese Kommunikationsmaßnahmen tragen zu einem regelmäßigen Informationsaustausch mit unseren Aktionären bei. WACKER erleichtert seinen Aktionären die persönliche Wahrnehmung ihrer Rechte und die Stimmrechtsvertretung. Für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre stehen Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, die auch während der Hauptversammlung erreichbar sind.
Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat
Die Wacker Chemie AG hat wie im deutschen Aktiengesetz (AktG) vorgeschrieben ein duales Führungssystem. Es besteht aus dem Vorstand, der das Unternehmen leitet, und dem Aufsichtsrat, der das Unternehmen überwacht. Die beiden Gremien sind hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft wie auch in ihren Kompetenzen streng voneinander getrennt. Um den langfristigen und nachhaltigen Erfolg des Unternehmens sicherzustellen, arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat eng zusammen.
Vorstand
Dem Vorstand gehören derzeit vier Mitglieder an. Der Vorstand leitet das Unternehmen in eigener Verantwortung und vertritt die Wacker Chemie AG bei allen Geschäften mit Dritten. Sein Handeln und seine Entscheidungen sind bestimmt durch das Unternehmensinteresse und orientieren sich am Ziel einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes. Zu diesem Zweck bestimmt er die strategische Ausrichtung des WACKER-Konzerns und steuert und überwacht diese durch Zuteilung von finanziellen Mitteln, Allokation von Ressourcen und Kapazitäten sowie der Begleitung und Kontrolle der operativen Geschäftseinheiten. Er sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und errichtet ein angemessenes Risikomanagement.
Die Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die Geschäftsführung. Dabei führt das einzelne Mitglied des Vorstands das ihm zugewiesene Ressort in eigener Verantwortung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag; ein Vetorecht gegen die Beschlüsse des Vorstands steht dem Vorsitzenden hingegen nicht zu.
Enge Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat
Im Interesse des Unternehmens arbeiten Vorstand und Aufsichtsrat eng miteinander zusammen. Gemeinsames Ziel ist die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens und seines Werts. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das Unternehmen relevanten Fragen der Strategie, der Planung, der Geschäftsentwicklung, der Risikolage, des Risikomanagements und der Compliance des Unternehmens. Auch zwischen den Sitzungen hält der Aufsichtsratsvorsitzende Kontakt mit dem Vorstand, insbesondere mit dem Vorsitzenden des Vorstands und berät über die vorstehenden Themen. Der Vorstand erläutert dem Aufsichtsrat Abweichungen des Geschäftsverlaufs von den aufgestellten Plänen und Zielen und nennt die Gründe dafür.
Bestimmte in der Geschäftsordnung für den Vorstand der Wacker Chemie AG festgelegte Geschäfte bedürfen vor Abschluss der Zustimmung des Aufsichtsrats. Dazu gehören unter anderem die Verabschiedung der Jahresplanung, einschließlich der Finanz- und Investitionsplanung, der Erwerb und die Veräußerung von Anteilen an Unternehmen, die Aufnahme neuer und Aufgabe vorhandener Produktions- und Geschäftszweige sowie die Aufnahme großer langfristiger Kredite.
Aufsichtsrat
Der Aufsichtsrat bestellt, überwacht und berät den Vorstand und ist in Entscheidungen, die von hoher Bedeutung für das Unternehmen sind, unmittelbar eingebunden. Grundlegenden Entscheidungen über die weitere Entwicklung des Unternehmens muss der Aufsichtsrat zustimmen.
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat 16 Mitglieder. Entsprechend dem deutschen Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) setzt er sich zu gleichen Teilen aus Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Die Vertreter der Anteilseigner werden von der Hauptversammlung, die Vertreter der Arbeitnehmer von den Arbeitnehmern nach Maßgabe des MitbestG gewählt; die Amtszeit beträgt grundsätzlich ca. fünf Jahre.
Für WACKER war es schon immer wichtig, den Aufsichtsrat mit Mitgliedern zu besetzen, die eine hohe fachliche Qualifikation besitzen. Der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 26. Mai 2010 folgend hat sich der Aufsichtsrat von WACKER im Dezember 2010 konkrete Ziele für seine Zusammensetzung gesetzt, die neben der hohen fachlichen Qualifikation auch die internationale Erfahrung der Mitglieder, die Verhinderung von Interessenskonflikten sowie Vielfalt und eine angemessenen Vertretung von Frauen berücksichtigen. Hiernach ergibt sich folgendes Anforderungs- und Zielprofil:
- Internationalität: Dem Aufsichtsrat soll eine angemessene Anzahl von Mitgliedern mit internationalen Erfahrungen, mindestens jedoch ein Mitglied, angehören.
- Vermeidung von / Umgang mit Interessenskonflikten: Die Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat beinhaltet bereits umfassende Regelungen zur Verhinderung und zum Umgang mit Interessenkonflikten von Aufsichtsratsmitgliedern. Darüber hinaus strebt der Aufsichtsrat grundsätzlich die Verhinderung von Interessenkonflikten an und wird dieses Ziel auch bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung berücksichtigen.
- Vielfalt und angemessene Vertretung von Frauen: Zur Vielfalt gehört auch Geschlechtervielfalt. Das im Dezember 2010 gesetzte Ziel, die Anzahl der weiblichen Vertreter auf mindestens zwei – hiervon jeweils eine Vertreterin der Anteilseigner- und der Arbeitnehmerseite – zu erhöhen, wurde bereits 2013 erreicht. Als paritätisch mitbestimmte börsennotierte Gesellschaft muss sich der Aufsichtsrat nach den Anforderungen des „Gesetzes für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ vom 24. April 2015 zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Diese Anforderungen gelten erstmals für Neuwahlen ab dem 01. Januar 2016.
Eine Altersgrenze ist bereits in der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat enthalten. Der Empfehlung in Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 05. Mai 2015 zur Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat wird aus den in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2015 dargelegten Gründen nicht gefolgt.
Dadurch, dass Mitglieder des Aufsichtsrats nicht gleichzeitig dem Vorstand angehören können, ist bereits strukturell ein hohes Maß an Unabhängigkeit bei der Überwachung des Vorstands sichergestellt. Dem Aufsichtsrat gehört eine nach seiner Einschätzung angemessene Anzahl unabhängiger Mitglieder an. Der weitergehenden Empfehlung in Ziffer 5.4.2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner Fassung vom 05. Mai 2015 zur Festlegung einer konkreten Anzahl unabhängiger Mitglieder wird aus den in der Entsprechenserklärung vom Dezember 2015 dargelegten Gründen nicht gefolgt.
Der Aufsichtsrat berücksichtigt die von ihm beschlossenen Ziele bei seinen Wahlvorschlägen an die Hauptversammlung. Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats entspricht den im Dezember 2010 gesetzten Zielen.
Ausschüsse erhöhen Effizienz des Aufsichtsrates
Damit der Aufsichtsrat seine Aufgaben optimal wahrnehmen kann, hat er drei fachlich qualifizierte Ausschüsse gebildet. Über die Arbeit der Ausschüsse wird regelmäßig im Aufsichtsrat berichtet.
Der Präsidialausschuss bereitet die Personalentscheidungen des Aufsichtsrats vor, insbesondere die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Ernennung des Vorsitzenden. Er behandelt ferner die Vorstandsverträge und erarbeitet das System der Vorstandsvergütung, auf dessen Basis das Aufsichtsratsplenum die Vergütung der Vorstandsmitglieder festsetzt. Der Präsidialausschuss setzt sich zusammen aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Peter-Alexander Wacker als Vorsitzendem sowie den Aufsichtsratsmitgliedern Anton Eisenacker und Franz-Josef Kortüm.
Der Prüfungsausschuss bereitet die Entscheidungen des Aufsichtsrats über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses vor. Darüber hinaus befasst er sich mit der Prüfung des Konzernzwischenabschlusses zum Halbjahr und der Durchsprache der Quartalsabschlüsse sowie Fragen des Risikomanagements. Zu diesem Zweck obliegt ihm eine Vorprüfung des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts sowie des Vorschlags für die Gewinnverwendung. Insbesondere überwacht er die Rechnungslegungsprozesse, die Compliance und die Wirksamkeit der internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssysteme. Dabei arbeitet er eng mit den Abschlussprüfern zusammen. Der Prüfungsausschuss bereitet darüber hinaus die Vereinbarung mit den Abschlussprüfern vor und trifft geeignete Maßnahmen, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und die vom Abschlussprüfer zusätzlich erbrachten Leistungen zu überwachen. Er unterbreitet auf dieser Grundlage dem Aufsichtsrat eine Empfehlung, wen dieser der Hauptversammlung als Abschlussprüfer vorschlagen soll. Mitglieder dieses Ausschusses sind Franz-Josef Kortüm, Dr. Peter-Alexander Wacker und Anton Eisenacker, Vorsitzender dieses Ausschusses ist Franz-Josef Kortüm.
Ferner besteht der gesetzlich zu bildende Vermittlungsausschuss mit den ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben, dem Dr. Peter-Alexander Wacker, Anton Eisenacker, Franz-Josef Kortüm und Manfred Köppl angehören. Vorsitzender des Ausschusses ist Dr. Peter-Alexander Wacker.
Wesentliche Unternehmensführungspraktiken
Compliance als wesentliche Leitungsaufgabe des Vorstands
Die Einhaltung von Recht, Gesetz und unternehmensinternen Richtlinien und deren Beachtung im Konzern gehören bei WACKER zu den Leitungs- und Überwachungsaufgaben. Das Compliance-Management-System des Konzerns wird regelmäßig überprüft und weiterentwickelt.
Verantwortlich dafür ist das Compliance-Management von WACKER. Das Unternehmen hat in Deutschland, Norwegen, den USA, China, Japan, Indien, Korea, Brasilien, Mexiko, Singapur, Russland, Vereinigten Arabischen Emiraten und Taiwan Compliance-Beauftragte ernannt und ausgebildet. Sie informieren die Mitarbeiter in regelmäßigen Schulungen über maßgebliche gesetzliche Bestimmungen und interne Richtlinien. Sie sind Ansprechpartner für Fragen der Mitarbeiter und beraten zum Thema Compliance. Auch im Geschäftsjahr 2015 lag wiederum ein Schwerpunkt des Compliance-Managements darin, den Austausch mit den ausländischen Standorten innerhalb der Compliance-Organisation weiter zu verbessern und die dortigen Mitarbeiter vor Ort zu schulen.
Responsible Care® und Global Compact feste Bestandteile der Unternehmensführung
Zwei freiwillige globale Initiativen bilden die Basis für die nachhaltige Unternehmensführung bei Responsible Care® der chemischen Industrie und der Global Compact der Vereinten Nationen. In der Responsible Care®-Initiative engagiert sich WACKER seit 1991. Die Teilnehmer des Programms – auch WACKER – verpflichten sich darin, in eigener Verantwortung die Leistungen für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz ständig zu verbessern – unabhängig von gesetzlichen Vorgaben. Das Gleiche gilt für die UN-Initiative Global Compact. Wir setzen die zehn Prinzipien des Global Compact zum Schutz der Menschenrechte, zu Sozial- und Umweltstandards und zur Bekämpfung von Korruption um. Auch unsere Lieferanten sollen die Prinzipien des Global Compact einhalten. Bei der Risikoprüfung bewerten wir unsere Lieferanten daher auch in diesem Punkt.
Seit 2011 hat WACKER eine eigene Abteilung Corporate Sustainability aufgebaut, die für die Umsetzung unserer Selbstverpflichtungen Responsible Care® und Global Compact zuständig ist und weltweit die Nachhaltigkeitsarbeit von WACKER koordiniert.
Gesellschaftliches Engagement
Unternehmen brauchen das Vertrauen der Gesellschaft, um wirtschaftlich erfolgreich zu sein. Deshalb übernimmt WACKER gesellschaftliche Verantwortung im Umfeld seiner Standorte und weltweit dort, wo Menschen in Not geraten sind. Wir fördern und unterstützen regelmäßig eine Vielzahl gemeinnütziger Projekte, Organisationen und Initiativen. Wir engagieren uns im Bereich Wissenschaft und Bildung, Sport sowie im sozialen und karitativen Bereich.
Weitere Angaben zur Corporate Governance bei WACKER
Bestimmungen des § 15 Wertpapierhandelsgesetz werden erfüllt
Den gesetzlichen Regelungen des § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) kommen wir nach. Wir haben seit Jahren eine Koordinationsstelle „Ad-hoc-Publizität“, in der Vertreter verschiedener Fachbereiche Sachverhalte auf ihre Ad-hoc-Relevanz prüfen. Wir gewährleisten damit den gesetzeskonformen Umgang mit möglichen Insiderinformationen. Mitarbeiter, für die der Zugang zu Insiderinformationen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist, werden in einem Insiderverzeichnis geführt.
Aktiengeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat
In § 15a WpHG ist festgelegt, dass Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie bestimmte Angehörige verpflichtet sind, den Erwerb und den Verkauf von WACKER-Aktien und anderer darauf bezogener Rechte der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Gesellschaft mitzuteilen, sofern die Wertgrenze von 5.000 € innerhalb eines Kalenderjahres überschritten wird.
Im Jahr 2015 sind von Mitgliedern des Aufsichtsrats und des Vorstands sowie deren meldepflichtigen Angehörigen keinerlei meldepflichtigen Verkaufs- und Erwerbsgeschäfte mitgeteilt worden.
Die Blue Elephant Holding GmbH, deren Mehrheitsgesellschafter Dr. Peter-Alexander Wacker, Vorsitzender des Aufsichtsrats der Wacker Chemie AG, ist, hält mehr als zehn Prozent der Aktien der Wacker Chemie AG.
Verantwortungsvoller Umgang mit Chancen und Risiken
Der verantwortungsbewusste Umgang des Unternehmens mit Risiken ist wichtiger Bestandteil einer guten Corporate Governance. Mit einem systematischen Chancen- und Risikomanagement identifiziert und überwacht WACKER regelmäßig die wesentlichen Risiken und Chancen. Ziel ist es dafür zu sorgen, dass Risiken frühzeitig erkannt und durch konsequentes Risikomanagement minimiert werden. Über bestehende Risiken und deren Entwicklung informiert der Vorstand den Aufsichtsrat regelmäßig. Mit dem Rechnungslegungsprozess sowie der Wirksamkeit des internen Kontroll-, Risikomanagement- und Revisionssystems beschäftigt sich regelmäßig der Prüfungsausschuss. Er ist ebenfalls mit der Abschlussprüfung befasst. Das Chancen- und Risikomanagementsystem wird kontinuierlich weiterentwickelt und an veränderte Rahmenbedingungen angepasst.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Gemäß den Regelungen des Corporate Governance Kodex haben wir mit dem Abschlussprüfer, der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, vereinbart, dass der Aufsichtsratsvorsitzende unverzüglich über Ausschluss- und Befangenheitsgründe während der Prüfung informiert wird. Außerdem berichtet der Abschlussprüfer auch sofort über alle wesentlichen Feststellungen und Vorkommnisse, die die Aufgaben des Aufsichtsrats betreffen. Sollte der Abschlussprüfer bei der Abschlussprüfung Tatsachen feststellen, die eine Unrichtigkeit der vom Vorstand und Aufsichtsrat abgegebenen Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG ergeben, wird er den Aufsichtsrat darüber informieren bzw. dies im Prüfungsbericht vermerken.
D & O-Versicherung
WACKER hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen, in der die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats miteinbezogen ist (D & O-Versicherung). Diese Versicherung sieht den gesetzlichen Selbstbehalt für die Mitglieder des Vorstands vor.
Festlegungen zur Förderung der Teilhabe von Frauen an Führungspositionen nach § 76 Abs. 4 und § 111 Abs. 5 AktG
Das am 01. Mai 2015 in Kraft getretene „Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst“ vom 24. April 2015 verpflichtet die Wacker Chemie AG Zielgrößen für den Frauenanteil im Vorstand und in den beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands festzulegen. Die Zielgrößen für den Vorstand sind dabei durch den Aufsichtsrat, die für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands durch den Vorstand festzulegen.
Der Aufsichtsrat der Wacker Chemie AG hat am 24. September 2015 für den Frauenanteil im Vorstand der Gesellschaft eine Zielgröße von Null und eine Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2017 beschlossen.
Der Vorstand der Wacker Chemie AG hat am 22. September 2015 für die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands eine Zielgröße von zehn Prozent (Stand 30. Juni 2015: acht Prozent) und eine Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2017, für die zweite Führungsebene unterhalb des Vorstands eine Zielgröße von 17,5 Prozent (Stand 30. Juni 2015: 14,5 Prozent) und eine Umsetzungsfrist bis zum 30. Juni 2017 beschlossen.